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Oberlandesgericht Köln, 20 U 287/19

Datum:
19.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 287/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0619.20U287.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 216/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 7 O 216/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen an die Klägerin in Höhe von 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017 und an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die A-Service GmbH, B 21, C, in Höhe von 500,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus der Verletzung vom 9. Dezember 2016 resultieren, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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