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Oberlandesgericht Köln, 20 U 193/19 + 20 U 194/19

Datum:
09.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenats
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 193/19 + 20 U 194/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1009.20U193.19.20U194.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 263/18 und 3 O 293/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 263/18 – wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

II.

Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 293/18 – wird dieses Urteil aufgehoben, soweit der (Wider-) Klageantrag zu 5. des Beklagten abgewiesen worden ist, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 zu verurteilen, die Einfriedung der Zufahrt durch eine straßenseitige Toranlage mit einem Geh- und einem Fahrflügel auf den Flurstücken 6900/133 und 1716 (vormals: Flurstück 6899/133) mit der Maßgabe zu gestatten, dass die Klägerin und Widerbeklagten zu 2 die Zufahrt im Umfang ihrer Eigentums- und Grunddienstbarkeit Rechte weiter nutzen können.

Auf die Berufungen des Beklagten und der Widerbeklagten zu 2 gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 293/18 – wird zudem die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten teilweise abgeändert.

Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts – 3 O 293/18 –  wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

III.

Der (Wider-) Klageantrag des Beklagten, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 zu verurteilen, einer Ausübungs- und Benutzungsregelung für die Zufahrt zu den Grundstücken „I-Straße 126/128,  A“ zuzustimmen sowie der darauf bezogene Hilfsantrag, eine Benutzungsregelung durch den Senat zu bestimmen, werden abgewiesen.

IV.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Beklagte selbst zu je 92 % und die Klägerin zu je 8 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser selbst zu 10 % und dem Beklagten, der auch die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 zu tragen hat, zu 90 % zur Last.

V.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts im Verfahren – 3 O 293/18 – sind vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden werden, sofern nicht die vollstreckende Parteisicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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