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Oberlandesgericht Köln, 1 W 6/20

Datum:
08.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 6/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0608.1W6.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 12 O 168/19
Schlagworte:
Prozesskostenhilfeverfahren, Mutwilligkeit; allgemeinkundige Tatsache;
Normen:
§ 18 StromGVV; § 114 Abs. 1, Abs. 2 ZPO;; § 291 ZPO;
Leitsätze:

1. Der Stromversorger darf den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch entsprechend § 18 StromGVV schätzen.

2. Eine Beweisantizipation ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

3. Als allgemeinkundig können solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden (Fortführung von OLG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 1 W 6/16, MDR 2016, 1266).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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