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Oberlandesgericht Köln, 1 U 83/19

Datum:
27.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 83/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0327.1U83.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 20 O 207/18
Schlagworte:
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; unerlaubte Abschalteinrichtung; Vorteilsausgleich; Deliktszinsen
Normen:
§ 826 BGB; § 849 BGB; §§ 249 ff BGB;; § 92 ZPO; § 291 ZPO;
Leitsätze:

1. Zur Deliktshaftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung.

2. Der Geschädigte muss sich den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Der Wert kann aus allgemein zugänglichen Quellen geschätzt werden.

3. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises ein werthaltiges Fahrzeug, liegen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ersatzsumme nach den Grundsätzen des sogenannten Deliktszinses nicht vor.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2019 – 20 O 207/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.781,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.956,64 € vom 21. Januar 2019 bis zum 14. Februar 2020 und seit dem 15. Februar 2020 aus einem Betrag von 8.781,19 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Skoda A 1,6 TDI mit der FIN: B zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 808,13 €  freizustellen.

                                          Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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