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Oberlandesgericht Köln, 1 U 19/20

Datum:
28.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 19/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0828.1U19.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 54/19
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Februar 2020 – 8 O 54/19 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2019 – 8 O 54/19 – wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 21.859,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 22.089,36 vom 8. April 2019 bis zum 9. Juli 2020 und seit dem 10. Juli 2020 aus einem Betrag von EUR 21.859,56 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A4 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer  A.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63% und die Beklagte zu 37%.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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