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Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 40 + 42/20

Datum:
05.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 RVs 40 + 42/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0505.1RVS40.42.20.00
 
Schlagworte:
Strafrecht
Normen:
§ 315d Abs. 1 StGB
Leitsätze:

1. Zu den Beweisanforderungen für das Vorliegen eines im Sinne von § 315d Abs. 1 Ziff. 2 tatbestandsmäßigen Kraftfahrzeugrennens

2. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn dem Täter eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ohne die Benennung weiterer tatprä-gender Umstände die von ihm erzielte Geschwindigkeit strafschärfend entgegenfe-halten wird.

3. Die lediglich vorbehaltene Einziehung (§ 74f Abs. 1 StGB) stellt nicht ohne weite-res einen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB gleich zu achtenden bestim-menden Strafmilderungsgrund dar.

4. Zu den Begründungsanforderungen bei der Widerlegung der Regelvermutung des § 69a Abs. 1 Ziff. 1a StGB.

5. Zum Zusammenhang von Einziehung und Haupt- und Nebenstrafe.

 
Tenor:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 
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