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Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 156/20

Datum:
04.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 156/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0904.1RVS156.20.00
 
Schlagworte:
Strafrecht
Normen:
StGB § 185
Leitsätze:

Auch bei einer Abkürzung oder Verklausulierung des Götzzitates ist regelmäßig dessen gesamter Inhalt von der Äußerung umfasst.

Weder die ausdrückliche noch die lediglich abgekürzte bzw. verklausulierte Verwendung des Götzzitats enthält per se eine dem Tatbestand der Beleidigung unterfallende Herabsetzung der Persönlichkeit des Adressaten. Vielmehr kann der Wendung bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes auch die Bedeutung, lediglich in Ruhe gelassen werden zu wollen, zukommen.

 
Tenor:

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 
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