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Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 127/20

Datum:
30.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 127/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0630.1RVS127.20.00
 
Schlagworte:
Strafverfahrensrecht
Normen:
§ 318 S. 1 StPO
Leitsätze:

Zur Wirksamkeit der Beschränkung einer Berufung auf die Aussetzungsfrage

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird

a)      aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen „Kirchendiebstahls“, Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Taten aus der Anklageschrift vom 21. Februar 2019 – 332 Js 92/19) verurteilt worden ist.

Die insoweit entstandenen Kosten und dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

b)      im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilungen wegen Bedrohung (Tat vom 24. März 2019), Leistungserschleichung (Tat vom 17. Dezember 2018), Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (Tat gleichfalls vom 17. Dezember 2018) sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen (Taten vom 3. Januar, 15. März, 18. März, 20. März [Motorsäge und Inbusschlüssel], 21. März und 26. März 2019) und

c)      im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 
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