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Oberlandesgericht Köln, 19 U 5/20

Datum:
21.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 5/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0821.19U5.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 218/19 vom 20.12.2019
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird in Abänderung des Urteils der 18. Zivilkammer Landgerichts Köln vom 11.12.2019 (Az. 18 O 218/19) das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 09.07.2019 (Az. 18 O 218/19) aufrechterhalten.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung  in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur nach Maßgabe vorstehender Anordnungen fortgesetzt werden.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt. (Berufung: bis 49.000 €; Anschlussberufung: bis 1.000 €).

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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