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Oberlandesgericht Köln, 19 U 273/19

Datum:
19.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 273/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0619.19U273.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 142/19
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22.11.2019 (Az.: 18 O 142/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.022,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 22.500,00 € für den Zeitraum vom 10.09.2015 bis zum 09.05.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges seit dem 06.09.2019 in Annahmerverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2019 zu zahlen.

              Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 
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