Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 261/19

Datum:
05.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 261/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0605.19U261.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 571/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.: 5 O 571/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.746,28 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 21.900,00 € seit dem 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.746,28 € seit dem 30.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A VI 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 („KFZ-Schein“) und Teil 2 („KFZ-Brief“) und dem Serviceheft, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1. in Höhe von 1.944,75 € in der Hauptsache erledigt ist.

Es wird weiter festgestellt, dass der im Klageantrag 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Es wird zudem festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung seit dem 30.04.2019 im Verzug befindet.

Die Beklagte wird schließlich verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung dessen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.401,25 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.: 5 O 571/18) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank