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Oberlandesgericht Köln, 19 U 222/19

Datum:
05.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 222/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0605.19U222.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 309/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien und unter deren Zurückweisung im Übrigen  wird das Urteil der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn vom 30.08.2019 (Az. 15 O 309/18) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.935,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW Typ A V 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

Es wird festgestellt, dass der vorstehend titulierte Zahlungsanspruch aus einer der Beklagten zuzurechnenden vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 17.01.2019 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.100,00 € für die Zeit vom 08.08.2014 bis zum 30.11.2018 sowie 887,03 € wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreits in Höhe von 1.084,17 € erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch  Sicherheitsleistung  in Höhe von 110 % des  vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt. (Berufung des Klägers: bis 3.000 €; Berufung der Beklagten: 8.311,05 €).

Hinsichtlich der Frage der Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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