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Oberlandesgericht Köln, 19 U 207/19

Datum:
03.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 207/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0403.19U207.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 516/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.08.2019 (Az.: 1 O 516/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.926,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 3.500,00 € seit dem 18.03.2013 bis zum 21.01.2019 und aus einem Betrag von 18.500,00 € seit dem 03.05.2013 bis zum 21.01.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 
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