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Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.06.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (Az.: 10 O 324/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche bezüglich des Erwerbs eines gebrauchten PKW A 2,0 TDI, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist.
4Der Kläger erwarb am 03.03.2015 beim „B“ den streitgegenständlichen PKW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer C mit einer Laufleistung von 26.250 km zum Kaufpreis von 30.600,00 € (Bl. 21 GA). Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189.
5Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
6festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte (Aggregat EA 189) des Fahrzeuges PKW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer C durch die Verwendung von im Fahrbetrieb abgeschalteten Abgasreinigungseinrichtungen resultieren,
7die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen,
8für den Fall, dass der erstgenannte Klageantrag unzulässig ist, hat er hilfsweise beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.854,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 4 % Zinsen aus 30.600,00 € vom 06.03.2015 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des genannten Fahrzeuges,
10festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die über den vorstehenden Klageantrag hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte des genannten Fahrzeuges durch die Verwendung von im Fahrbetrieb abgeschalteten Abgasreinigungseinrichtungen resultieren.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Landgericht hat die Beklagte – unter Klageabweisung im Übrigen – zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.453,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2019 und 4 % Zinsen aus einem Betrag von 30.600,00 € vom 07.03.2015 bis zum 12.02.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges, verurteilt. Dabei ging das Landgericht von einer sittenwidrigen Täuschung des Klägers durch das Inverkehrbringen des vom Abgasskandal betroffenen Motors seitens der Beklagten aus (§§ 826, 31 BGB). Auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km und einer Laufleistung von 122.377 km im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung errechnete die Kammer eine Nutzungsentschädigung der Beklagten in Höhe von 13.146,31 € und brachte diese vom klägerseits zurückzuerstattenden Kaufpreis in Abzug.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen im Urteil vom 25.06.2019 (Bl. 773 ff. GA) Bezug genommen.
15Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter. Sie rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Schaden des Klägers – in Gestalt eines nachteiligen Vertragsschlusses – ausgegangen. Jedenfalls nach der Durchführung des Software-Updates sei kein Schaden des Klägers mehr gegeben. Zudem sei das Landgericht zu Unrecht von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Inverkehrbringen des Motors und dem in Rede stehenden Schaden ausgegangen. Gerade vor dem Hintergrund des Erwerbs eines Gebrauchtwagens sei eine Kausalität zu verneinen. Überdies hätte es in jedem Fall einer Parteivernehmung des Klägers bedurft. § 849 BGB sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Kläger schließt sich zur Begründung seines Antrages einem am 03.12.2019 ergangenen Hinweisbeschlusses des Senates gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Bl. 850 ff. GA) an.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2020 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
22II.
23Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
241.
25Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht – unter Klageabweisung im Übrigen – zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.453,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2019 und 4 % Zinsen aus einem Betrag von 30.600,00 € vom 07.03.2015 bis zum 12.02.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer C, verurteilt. Auch die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 18.11.2019 und dem weiteren Schriftsatz vom 06.01.2020 führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
26a)
27Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen bzw. Motoren, die vom Abgasskandal betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 06.09.2019 (Az.: 19 U 51/19, abrufbar unter juris) und in dem Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, abrufbar unter juris) verwiesen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend streitgegenständlichen am 03.03.2015 erworbenen A 2,0 TDI, der mit einem Motor mit der Bezeichnung EA 189 (Euro-5-Norm) ausgestattet ist.
28Entgegen der Auffassung der Beklagten ist über die klägerischen Behauptungen zu einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung auch kein Beweis im Wege der Parteivernehmung zu erheben. Es bedurfte und bedarf hierzu auch keiner Parteianhörung. Denn bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Davon ist vorliegend ungeachtet der Einwände der Beklagten auszugehen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. Die Einhaltung von Emissionswerten ist für einen Käufer in mehrfacher Hinsicht bedeutsam, z.B. in Bezug auf Betriebserlaubnis, KFZ-Steuer, etwaige Fahrverbote bei Nichteinhaltung der Grenzwerte, Umweltfragen. Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ein Käufer sich auf einen solchen Kauf und das damit verbundene unkalkulierbare Risiko einlässt. Unabhängig davon, in welchen Einzelheiten er sich über die Umweltfreundlichkeit seines Fahrzeugs beim Kauf Gedanken macht, hat der Käufer zumindest die berechtigte Erwartung, dass das gekaufte Fahrzeug die mit den Abgasnormen im Zusammenhang stehenden erforderlichen Prüfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat und keine Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung aufgrund einer verheimlichten Manipulation bestehen. Hierüber muss er sich auch keine ausdrücklichen Gedanken machen, weil dies jeder Kaufentscheidung immanent ist, sofern nicht auf den – nicht gesetzeskonformen – Aspekt hingewiesen wird, was selbst von der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Insofern ist bei dem vorliegend in Rede stehenden Kaufvertrag, der vor öffentlichem Bekanntwerden des Abgasskandals abgeschlossen wurde, von einem Kausalzusammenhang auszugehen, ohne dass es weitergehenden Vortrags oder einer Anhörung des Klägers oder einer sonstigen Beweisaufnahme bedurfte oder bedarf.
29Es ist auch keine abweichende Betrachtungsweise im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelte. Denn die Täuschungshandlung der Beklagten, nämlich das Inverkehrbringen des mit einer Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs und/oder Motors, wirkt sich auch auf Käufer wie den Kläger aus, die einen betroffenen Gebrauchtwagen vor Bekanntwerden des sog. Abgasskandals und damit gutgläubig erworben haben. Soweit hiergegen – teilweise ohne nähere Begründung – eingewandt wird, diese Täuschung sei nicht gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer erfolgt, weil er den PKW nicht von dem Hersteller und/oder als Neufahrzeug, sondern von einem Gebrauchtwagenhändler bzw. privaten Voreigentümer erworben habe (etwa: LG Braunschweig, Urteil vom 14.2.2018 – 3 O 1915/17, abrufbar bei juris), überzeugt dies nicht. Denn auch der Gebrauchtwagenkäufer geht davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung (nach wie vor) erfüllt und dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind. Der Beklagten ist darüber hinaus bewusst, dass ihre Fahrzeuge nach dem Erstverkauf regelmäßig als Gebrauchtwagen weiterverkauft werden, zumal sie sich gerade auf die besondere Langlebigkeit und Wertbeständigkeit der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge bzw. Motoren beruft. Die Täuschungshandlung der Beklagten setzt sich in solchen Fällen fort, wobei im Hinblick auf das Tätigwerden des Verkäufers des Gebrauchtfahrzeugs als vorsatzlos-doloses Werkzeug die Beklagte bzw. ihre maßgeblichen Mitarbeiter als mittelbare Täter der Täuschungshandlung anzusehen sind (so auch zutreffend: LG München II, Urteil vom 29.3.2019 – 13 O 5153/18, abrufbar unter BeckRS 2019, 4491). Es handelt sich vorliegend mithin um einen Fall einer sogenannten Kettenveräußerung, bei der jedenfalls dann, wenn der Erstverkäufer – wie regelmäßig im Falle von Automobilherstellern – eine Weiterveräußerung des verkauften Fahrzeugs durch den Ersterwerber und ggf. weitere Käufer ernsthaft in Betracht gezogen und dies sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile bei den nachfolgenden Erwerbern billigend in Kauf genommen hat, auch eine Täuschungshandlung des Herstellers mit Blick auf die nachfolgenden Erwerber vorliegt (so auch: OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 – 8 U 29/05 m.w.N., abrufbar bei juris).
30Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt lässt die Durchführung des Software-Updates einen Schaden des Klägers nicht entfallen. Ungeachtet dessen, dass nach den tatsächlichen und den Senat grundsätzlich bindenden (§ 529 ZPO) Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil der Kläger das Software-Update bislang nicht auf seinen Wagen hat aufspielen lassen, hat sich der Senat mit diesem nicht greifenden Einwand schon in seinem Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19), auf dessen Inhalt auch insoweit verwiesen wird, befasst.
31b)
32Aus den genannten Entscheidungen des Senats ergibt sich auch, dass und weshalb dem Kläger als Rechtsfolge gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKWs zusteht. Auch insofern weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise geben könnten.
33Die Höhe der Nutzungsentschädigung, die das Landgericht vor diesem Hintergrund zutreffend von dem Kaufpreis in Abzug gebracht hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch eingedenk der Tatsache, dass das Landgericht den Nutzungsersatz auf der Grundlage einer linearen Betrachtungsweise berechnet hat. Der Einwand der Beklagten gegen eine lineare Ermittlung der Nutzungsentschädigung, bei der die tatsächliche Fahrleistung des Käufers ins Verhältnis zur durchschnittlich möglichen Gesamtfahrleistung ab dem Erwerb gesetzt wird, greift nicht durch. Daher besteht kein Anlass, den konkreten Wertverlust – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – zu ermitteln. Bei der vom Landgericht angewendeten Methode handelt es sich um das allgemein übliche und vom Bundesgerichtshof (vgl. etwa: Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, abrufbar unter juris) gebilligte Verfahren zur Schätzung des im Falle der Rückabwicklung des Kaufs eines (gebrauchten) Kraftfahrzeuges gemäß § 287 ZPO vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsvorteils, die nach – soweit ersichtlich – einhelliger Rechtsprechung auch auf deliktische Schadensersatzansprüche angewendet wird. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Argumente in der Berufungsbegründung und der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, abrufbar unter juris) fest, wobei er nicht verkennt, dass ein (relativ neuer) PKW gerade in der Anfangszeit stark an Wert verliert. Die landgerichtlich angewandte – auf Durchschnittswerten beruhende – Schätzungsmethode lässt sich für eine Vielzahl von Fällen nutzen, so dass Abweichungen zu den konkreten Wertverlusten der Einzelfälle im Sinne der Praktikabilität hinnehmbar erscheinen. Diese Vorgehensweise beschwert die Beklagte nicht unverhältnismäßig, weil sich die in Rede stehende Schätzungsmethode regelmäßig auch zu ihren Gunsten auswirkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Fahrzeuge mit einer besonders hohen Laufleistung handelt.
342.
35Die seitens des Landgerichts zugesprochenen Verzugszinsen gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger ebenfalls zu.
363.
37Die Tatsache, dass das Landgericht dem Kläger zudem eine Verzinsung des geleisteten Fahrzeugpreises i.S.v. § 849 BGB zugebilligt hat, begegnet – entgegen der Auffassung der Berufung – ebenfalls keinen Bedenken.
38a)
39Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst dabei jeden Sachverlust durch ein Delikt. § 849 BGB ist auch auf den Fall der Entziehung eines nicht in Gestalt von Bargeld verkörperten Geldbetrages anwendbar (so für den Fall der Veranlassung einer Überweisung: BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, abrufbar unter juris). Ferner ist auch dann eine Entziehung anzunehmen, wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16; BGH, Urteil vom 24.01.2017 – KZR 47/14; BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, alle abrufbar unter juris).
40Soweit in Zusammenhang mit der deliktischen Haftung eines Autoherstellers wegen Abgaswertmanipulationen ein Anspruch aus § 849 BGB abgelehnt wird, wird vorwiegend mit dem Gesichtspunkt der (Über-)Kompensation argumentiert. Der Käufer habe einen Gegenwert in Gestalt eines nutzbaren Fahrzeuges erhalten (OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, alle abrufbar unter juris). Zum Gesichtspunkt der doppelten Berücksichtigung der Nutzbarkeit wird vertreten, der Nutzungsersatz erfasse nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während hierbei eine darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, abrufbar unter juris).
41Dies überzeugt jedoch aus zwei Gründen nicht:
42Zum einen widerspricht diese Ansicht dem gesetzgeberischen Regelungskonzept. Dieses sieht mit § 849 BGB für den Fall deliktischer Sachentziehung ohne Nachweis eines konkreten Schadens einen pauschalierten Mindestbetrag für den Ersatz des Nutzungsentganges vor und will dem Geschädigten insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, abrufbar unter juris; Vieweg in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015, § 849 Rn. 1; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 849 Rn. 2). Diesem in der Befreiung von Darlegung und Prüfung einzelfallbezogener Umstände liegenden Wesen der Pauschalierung würde es widersprechen, die Gewährung des Anspruchs davon abhängig zu machen, welche anderweitigen Vorteile dem Geschädigten in Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sein mögen (so auch: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, abrufbar unter juris).
43Zum anderen ist der konkrete Vorteil der Nutzbarkeit – zwar nicht des Geldbetrages, so doch des hierfür erhaltenen Kraftfahrzeuges – bereits bei der Bemessung der Hauptforderung vollständig als Abzugsposition berücksichtigt worden, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung von § 849 BGB dazu führen würde, dass dem Geschädigten der ihm nur einmal entstandene Nutzungsvorteil zweifach angerechnet würde. Dies kann auch nicht mit einer Unterscheidung von abstrakter und konkreter bzw. tatsächlicher und allgemeiner Nutzung gerechtfertigt werden, da die lineare Teilwertabschreibung eine anerkannte Methode zur Berechnung des gesamten Nutzungsersatzes darstellt, innerhalb derer besonderen Umständen des Einzelfalles durch Zu- und Abschläge Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16; BGH, Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 – 17 U 95/19, alle abrufbar unter juris; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 256), so dass jedenfalls dann, wenn man sich dieser Methode bedient, sich der Ansatz darüberhinausgehender Nutzungsvorteile grundsätzlich verbietet, sei es zur Begründung weiterer Ansprüche oder als Rechtfertigung für eine Kürzung oder Aberkennung eines Anspruchs aus § 849 BGB.
44b)
45Die Beklagte hat den Kläger durch eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeuges bestimmt. Dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit der Nutzung des gezahlten Geldbetrages entzogen, was zur Begründung des Zinsanspruchs aus § 849 BGB ausreicht. Ob der Kläger bei Kenntnis der Abschalteinrichtung ein anderes Fahrzeug erworben und dafür den in Rede stehenden Betrag oder einen Teil davon aufgewendet hätte, kann als hypothetische Überlegung für die Frage der Verzinsung nicht entscheidend sein, da es der gesetzgeberische Entscheidung für eine pauschale Abgeltung der durch die Entziehung der Sache entgangenen Nutzungen widerspräche (für Anwendung von § 849 BGB daher auch: OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, alle abrufbar unter juris).
46c)
47Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 28.09.1993 – III ZR 91/92, abrufbar unter juris) steht der Anwendung von § 849 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie einen der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der BGH ausgeführt, dass die Versagung einer gemäß § 15 StBauFG erforderlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nicht zurechenbar zum Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück führt, wenn die Zwangsversteigerung unabhängig von der Genehmigungserteilung ohnehin gedroht hat. Vorliegend könnte demgegenüber zur Zurechenbarkeit allenfalls eingewandt werden, dass die Beklagte insoweit mittelbar entzog, als sie den Kläger zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Dass auch diese Konstellation unter § 849 BGB fällt, ist allerdings höchstrichterlich abgesichert und wird von der genannten Entscheidung vom 28.09.1993 nicht thematisiert.
484.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51Der Senat lässt zur Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB die Revision zu. Die genannte Rechtsfrage hat eine grundsätzliche Bedeutung und wird von der Rechtsprechung (vgl. exemplarisch wie hier: OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020 – 18 U 147/19; anders jedoch: OLG Oldenburg MDR 2020, 28; OLG Köln, Urteil vom 19.12.2019 – 3 U 116/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, alle abrufbar unter juris) teilweise unterschiedlich beurteilt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen besteht für eine Zulassung der Revision keine Veranlassung. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich – mit Ausnahme bezüglich § 849 BGB – nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
52Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 17.453,69 €.