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Oberlandesgericht Köln, 19 U 177/19

Datum:
28.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 177/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0228.19U177.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 410/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (Az.: 24 O 410/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 17.462,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2018, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 30.790,00 € seit dem 12.03.2015 bis zum 06.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges seit dem 11.06.2019 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird schließlich verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 573,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (Az.: 24 O 410/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz haben der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen. Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 
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