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Oberlandesgericht Köln, 18 U 65/19

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 65/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0528.18U65.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 319/18
 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.03.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 27.078,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 35.949,27 € für die Zeit vom 17.06.2013 bis zum 13.09.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der FIN B sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.20187zu zahlen

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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