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Oberlandesgericht Köln, 18 U 60/19

Datum:
02.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 60/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0402.18U60.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 472/17
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.03.2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein neues Fahrzeug VW A aus der aktuellen Produktion der Herstellerin Volkswagen AG mit zumindest folgenden technischen Merkmalen

Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs VW A Trendline Bluemotion Technology 1,6 l TDI 77 kW (105 PS), FIN B und Zahlung von 10.767,84 € zu liefern.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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