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Oberlandesgericht Köln, 18 U 30/16

Datum:
23.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 30/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0423.18U30.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 44/14
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016, Az. 82 O 44/14, wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Drittwiderbeklagte gerichtet ist.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016, Az. 82 O 44/14, auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils Nr. 3 des Beklagten zum Nennbetrag von 25.500,‑ DM an der  A B GmbH mit Sitz in C, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB X1, an die Klägerin im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 13. Juni 2013 – UR-Nr. X2/2013 – des Notars  D aus E, von Anfang an als nichtig anzusehen sind.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 65% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 35% der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Kosten der Nebenintervention, darüber hinaus trägt er die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten voll. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil und – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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