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Oberlandesgericht Köln, 18 U 298/19

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 298/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0528.18U298.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 22/19
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26.11.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 9.662,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2019 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 18.400,00 € für die Zeit vom 19.12.2014 bis zum 18.06.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der FIN B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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