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Oberlandesgericht Köln, 18 U 270/19

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 270/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0528.18U270.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 334/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.10.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 10.779,02 € € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 18.400,00 € für die Zeit vom 27.03.2013 bis zum 07.11.2018 sowie weitere 852,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Audi A Touran mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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