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Oberlandesgericht Köln, 18 U 214/19

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 214/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0528.18U214.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 155/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.08.2019 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.801,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 9.000,00 € für die Zeit vom 24.12.2017 bis zum 10.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A mit der FIN B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Audi A mit der FIN B in Annahmeverzug befindet und sie verpflichtet ist, dem Kläger die in Zukunft noch entstehenden weiteren Verwendungen auf dieses Fahrzeug zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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