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Oberlandesgericht Köln, 18 U 177/19

Datum:
26.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 177/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0326.18U177.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 143/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.07.2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.659,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2017 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 33.489,99 € für die Zeit vom 18.10.2012 bis zum 08.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW, Modell A 2,0 Liter TDI Track & Style 4 Motion, FIN B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, weitere 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat ein Fünftel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zwei Fünftel der Kosten der Berufung zu tragen; im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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