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Oberlandesgericht Köln, 18 U 157/19

Datum:
09.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 157/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0409.18U157.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 521/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.06.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.440,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 21.800,00 € für die Zeit vom 31.07.2013 bis zum 31.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A, 1,6 TDI mit der FIN B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat 43 % der Kosten erster Instanz und 12 % der Kosten der Berufung zu tragen; im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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