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Oberlandesgericht Köln, 18 U 156/19

Datum:
23.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 156/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0423.18U156.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 491/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.06.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.023,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2019 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 23.135,70 € für die Zeit vom 29.09.2014 bis zum 04.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A TDI, FIN: B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A TDI, FIN: B in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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