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Oberlandesgericht Köln, 18 U 144/19

Datum:
13.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 144/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0213.18U144.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 397/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2019 im zweiten Absatz des Entscheidungsausspruchs dahin abgeändert, dass die Zinsen für die Zeit vom 10.01.2013 bis zum 14.12.2018 zu zahlen sind. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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