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Oberlandesgericht Köln, 18 U 129/19

Datum:
12.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 129/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0312.18U129.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 350/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn 29.05.2019 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.453,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 sowie Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 18.080,00 € für die Zeit vom 12.10.2013 bis zum 28.01.2019 jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat 40% der Kosten erster Instanz und 10% der Kosten der Berufung zu tragen; im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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