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Oberlandesgericht Köln, 16 U 290/19

Datum:
08.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 290/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0708.16U290.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 521/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 05.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (10 O 521/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 11.600,63 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus einem Geldbetrag in Höhe von 10.128,62 € für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 25.01.2019 und aus Geldbeträgen in Höhe von jeweils 128,62 € für die Zeit vom 01.07.2011, vom 01.08.2011, vom 01.09.2011, vom 01.10.2011, 01.11.2011, vom 01.12.2011, vom 01.01.2012, vom 01.02.2012, vom 01.03.2012, vom 01.04.2012 und vom 01.05.2012 bis jeweils zum 25.01.2019 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke Volkswagen Typ A 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, dem Kraftfahrzeugschein, dem Kraftfahrzeugbrief sowie dem Serviceheft zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in einer Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Zahlungsantrag in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.566,48 € erledigt ist, sich die Beklagte sich mit der Annahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeuges in Annahmeverzug befindet und der dem Kläger zuerkannte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Zinsen für den Zeitraum vom 01.0.2011 bis zum 25.01.2019 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Zinsen nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 
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