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Oberlandesgericht Köln, 16 U 214/19

Datum:
10.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 214/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0610.16U214.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 526/18
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 526/18 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.973,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2.724,49 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen A 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme dieses Fahrzeugs seit dem 15.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin bezüglich der weiteren Zinsen in Höhe von 2.724,49 € durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung dieser Zinsen Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung über die von der Klägerin begehrten Zinsen nach § 849 BGB zugelassen.

 
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