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Oberlandesgericht Köln, 16 U 209/19

Datum:
15.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 209/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0715.16U209.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 111/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und auf diejenige der Beklagten wird das am 09.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 111/19 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.635,72 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 28.03.2014 bis zum 31.01.2019 (Eintritt der Rechtshängigkeit) und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi B mit der Fahrgestellnummer B.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers bezüglich der ausgeurteilten Zinsen nach § 849 BGB in Höhe von 4 % aus 6.635,72 € vom 28.03.2014 bis zum 31.01.2019 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 € abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung dieser Zinsen Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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