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Oberlandesgericht Köln, 16 U 199/19

Datum:
17.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 199/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0617.16U199.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 127/19
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 185/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 4.400,- € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 31.03.2012 sowie einen Geldbetrag in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 31.03.2012 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der der Klägerin zuerkannten Zinsen nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 
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