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Oberlandesgericht Köln, 16 U 183/19

Datum:
08.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 183/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0708.16U183.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 449/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 18.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 449/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 14.037,54 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent für die Zeit vom 21.12.2012 bis zum 08.01.2019 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke Audi Typ A 1.6 TDI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, dem Kraftfahrzeugschein, dem Kraftfahrzeugbrief und dem Serviceheft zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der dem Kläger zuerkannte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Zinsen für den Zeitraum vom 21.12.2012 bis zum 08.01.2019 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Zinsen nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 
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