Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (88 O 41/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist als Vertriebsdienstleister für Presseprodukte auf Verlagsseite tätig und beliefert Presse-Grossisten mit Zeitschriften aus dem sogenannten „Special-Interest-Bereich“. Die Beklagte, die aus der Fusion verschiedener Presse-Grossisten, unter anderem der A GmbH & Co. KG, hervorgegangen ist, betreut als alleinige Presse-Grossistin etwa 3.500 Verkaufsstellen im Gebiet B, C, D, E, F, G, H und I und erhält hierzu unter anderem auch von der Klägerin Zeitschriftenlieferungen im Rahmen des Verfahrens der sogenannten körperlosen Remissionen auf Grundlage der durch den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., den Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V. und den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. hierfür in der Broschüre „Das Verfahren der körperlosen Remissionen“ zusammengestellter Branchen-Regeln.
4Presseprodukte wie Zeitschriften unterliegen hierbei aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer Preisbindung. Presse-Grossisten wie die Beklagte sind dabei zur Abnahme von ihnen durch die Verlage oder die für sie tätigen Vertriebsdienstleister wie die Klägerin angebotenen Presseprodukten und Belieferung der in dem von ihnen betreuten Gebiet gelegenen Verkaufsstellen verpflichtet. Die von den Presse-Grossisten belieferten Verkaufsstellen und die Presse-Grossisten selbst haben im Gegenzug gegenüber den Verlagen und ihren Vertriebsdienstleistern ein Rückgaberecht bei Nichtverkauf der ihnen gelieferten Presseprodukte, die sogenannte Remission. Im Gegensatz zur Ganzstückremission, bei der nicht verkaufte Presseprodukte tatsächlich zurückgegeben werden, werden bei der körperlosen Remission durch den Presse-Grossisten die durch die Verkaufsstellen zurückgegebenen Remittenden erfasst, anhand eines sogenannten Warenflussprotokolls dem Verlag oder seinem Vertriebsdienstleiter gemeldet und sodann entsorgt oder anderweitig verwertet. Wegen der weiteren Einzelheiten des zwischen den Parteien vereinbarten Verfahrens der körperlosen Remission wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Broschüre „Das Verfahren der körperlosen Remission“, 4. Auflage 199, (Anlage K62, Bl. 224 d. Anlagenheftes II) ergänzend Bezug genommen.
5Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit aus insgesamt 59 Rechnungen für von ihr erbrachte Zeitschriftenlieferungen im Jahr 2013 sowie im Jahr 2016 in Anspruch. In den streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin findet sich jeweils der Zusatz:
6„Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug binnen 30 Tagen fällig, […]“.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtungen zu den Akten gereichten Rechnungen der Klägerin vom 20.01.2013, 23.01.2013, 16.02.2013, 21.02.2013 02.03.2013, 07.03.2013, 15.03.2013, 16.03.2013, 03.04.2013, 06.04.2013, 20.04.2013, 25.04.2013, 21.05.2013, 23.05.2013, 01.06.2013, 06.06.2013, 15.06.2013, 20.06.2013, 04.07.2013, 10.08.2013, 15.08.2013, 17.08.2013, 22.08.2013, 24.08.2013, 29.08.2013, 20.10.2013, 24.10.2013, 26.11.2013, 07.12.2013, 12.12.2013, 15.12.2013, 19.12.2013, 08.09.2016, 09.09.2016, 29.09.2016, 20.10.2016, 27.10.2016 und 02.12.2016 (Anlagen K1 bis K59, Bl. 1 ff. d. Anlagenheftes I) Bezug genommen.
8Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte habe eine marktbeherrschende Stellung, aus der ein Diskriminierungsverbot und eine Neutralitätspflicht ihr gegenüber folgten. Durch die Art und Weise der Verbuchungen der Remissionen nutze die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung aus und behandele kleinere Lieferanten schlechter als größere Lieferanten. Es entspreche aber den Branchenregeln, dass es auf die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Verlagsseite ankomme. Das von ihr gesetzte Zahlungsziel von 30 Tagen sei angemessen, zumal die Grossisten die Angebotszeit auf 28 Tage begrenzt hätten, so dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr mit hohen Remissionsmengen zu rechnen sei. Zudem rechneten die Grossisten zeitnah mit dem Einzelhandel ab. Eine abweichende Leistungszeit sei nicht vereinbart. Das Zahlungsziel sei auch notwendig, da es dem von ihr einzuhaltenden Zahlungsziel der Verlage entspreche. Durch das Vorgehen der Beklagten solle das Inkassorisiko vermindert werden, wobei die Beklagte auch hier größere gegenüber kleineren Verlagen bevorzuge.
9Remissionen seien eine Bringschuld des Grossisten. Die Klägerin hat hierzu behauptet, es sei branchenüblich, die Remittenden jeweils bis zum Donnerstag der Folgewoche zu melden. Sie war der Auffassung, erst mit der Erteilung einer Gutschrift entstehe ein Rückzahlungsanspruch und eine Aufrechnungsmöglichkeit des Grossisten. Die Beklagte habe aber nicht etwa die durch sie erteilten Gutschriften, sondern ihre eigenen Meldungen eingebucht und zwar auch solche, die bei ihr nicht eingegangen seien. Es komme insoweit nur deshalb zu Verzögerungen, weil die Beklagte die Remissionen nicht ordnungsgemäß melde, sondern eigenmächtig ein Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehme. Die Beklagte verrechne wie bei einem – tatsächlich nicht bestehenden – Kontokorrentverhältnis. Gegenforderungen der Beklagten unterlägen zudem nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungeneinem Aufrechnungsverbot, wie aus ihren Rechnungen ersichtlich sei. Die Beklagte könne insoweit nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Jedenfalls seien etwaige Gegenansprüche der Beklagten verjährt. Die von der Beklagten vorgelegten Warenflussprotokolle stimmten aber auch nicht mit den Remittendenaufstellungen überein. Das Warenflussprotokoll sei im Rahmen der körperlosen Remission jedoch wesentlicher Bestandteil jeder Remissionsmeldung. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgelegten Entgeltberichtigungen hat die Klägerin insoweit wegen fehlender Warenflussprotokolle bestritten. Die von der Beklagten vorgelegten Warenflussprotokolle beträfen demgegenüber überwiegend nicht die streitgegenständlichen Rechnungen und die ihnen zugrundeliegenden Lieferungen. Auch die von der Beklagten angegebenen Remittendenmengen seien unrichtig. Die Klägerin hat zudem bestritten, dass die von ihr an die Beklagte gelieferten Zeitschriften überhaupt oder jedenfalls in der ersten Woche bei den von der Beklagten belieferten Einzelhändlern vorrätig gewesen seien. Soweit die Beklagte Zahlungen in Höhe von 16.219,84 € behaupte, seien diese allenfalls in Höhe von 10.398,34 € dargelegt. Auch diese Zahlungen seien aber nicht den Rechnungen zugeordnet oder erläutert worden.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 39.861,27 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer Staffelung, bezüglich derer auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 505 ff. d.A.) Bezug genommen wird, zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat behauptet, sie habe die geltend gemachten Rechnungen, soweit diese berechtigt gewesen seien, bereits in den Jahren 2013, 2014, zum Ende des Jahres 2016 und im Frühjahr des Jahres 2017 in einer Höhe von insgesamt 16.219,84 € ausgeglichen. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin durch eine Verrechnung mit ihren Gegenansprüchen aus den Remissionen untergegangen. Dabei stehe ihr hinsichtlich ihrer Zahlungen und Verrechnungen das Tilgungsbestimmungsrecht zu. Es bestehe auch kein Aufrechnungsverbot, da auf den Rechnungen der Klägerin jede Form der Aufrechnung ohne Einschränkungen ausgeschlossen werde. Die Klägerin verzögere im Übrigen grundlos die Erteilung der von ihr für erforderlich erachteten Gutschriften und erkenne zugleich Aufrechnungen ohne Gutschrift nicht an. Hilfsweise hat die Beklagte insoweit die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben, da die Klägerin zu den ihr gemeldeten Remissionen keine Gutschriften erteilt habe.
15Für die Aufrechnung sei entgegen der Auffassung der Klägerin die Vorlage von Warenflussprotokolle nicht erforderlich. Das Warenflussprotokoll diene nach den maßgeblichen Branchenregeln allein der Dokumentation. Sie melde im Übrigen wöchentlich die Remissionen, so dass die Klägerin über alle zur Prüfung der Berechtigung der von ihr aufgerechneten Gegenforderungen erforderlichen Unterlagen verfüge. Dabei sei auch zu bedenken, dass die Klägerin das eigentlich im Rahmen der körperlosen Remission vorgesehene integrierten Programmsystem unstreitig nicht nutze, wodurch sowohl Meldungen an die Klägerin als auch die Abrechnung mit dieser erschwert seien. Zudem habe die Klägerin ohne zwischenzeitliche Zahlungserinnerungen oder Mahnungen mehr als zwei Jahre zugewartet, bevor sie ihre vermeintlichen Forderungen geltend gemacht habe. Dies diene ersichtlich dem Zweck, den Nachweis der Berechtigung der Gegenforderungen zu vereiteln. Die nunmehr vorgelegten Warenflussprotokolle seien aber auch inhaltlich zutreffend und stimmig. Die von der Klägerin beanstandeten Differenzen ergäben sich auch aus den Zahlungsavisen und Buchungsnachweisen. Lediglich die Remittendenaufstellungen zur Nummer Xxx3xx0x0 in Höhe von 60,44 € und zur Nummer Xxx3xx0x8 in Höhe von 85,31 € könnten nicht belegt werden.
16Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 505 ff. d.A.) Bezug genommen.
17Mit am 11.06.2019 verkündetem Urteil, der Klägerin zugestellt am 17.06.2019, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 157,54 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 11,79 € seit dem 23.02.2013 und aus weiteren 145,75 € seit dem 15.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe nur in geringem Umfang ein Anspruch gegen die Beklagte aus den Rechnungen für das Jahr 2013 gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin aus den unstreitigen Lieferungen durch Zahlungen der Beklagten sowie durch Aufrechnung untergegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 505 ff. d.A.) Bezug genommen.
18Mit der am 17.07.2019 eingegangenen und nach Verlängerung der entsprechenden Frist unter dem 17.09.2019 begründeten Berufung hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Sie wendet maßgeblich gegen das angefochtene Urteil ein, das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sie bereits bestritten habe, dass die Beklagte die erhaltenen Lieferungen überhaupt zum Erscheinungstag an den Einzelhandel weitergeleitet habe. Zudem seien die Tilgungsbestimmungen der Beklagten unschlüssig, denn die Beklagte habe lediglich Unterlagen zu Zahlungen in Höhe von 10.398,34 € vorgelegt. Auch habe sie bereits in erster Instanz die Remittenden-Aufstellungen der Beklagten bestritten. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass infolge der fehlenden Warenflussprotokolle der Warenfluss selbst nicht mehr prüfbar sei. Die Beklagte sei hierbei den sie im Verfahren der körperlosen Remission treffenden Pflichten nicht nachgekommen und habe lediglich ohne Nachweis der Zustellung behauptet, vollständige Remittendenaufstellungen übermittelt zu haben. Die wenigen von der Beklagten vorgelegten Warenflussprotokolle entsprächen nicht den Vorgaben des Verfahrens der körperlosen Remission und stimmten auch nicht mit den von der Beklagten vorgelegten Remittendenaufstellungen überein, so dass nicht auf die in diesen ausgewiesenen Remissionen abgestellt werden könne. Die von der Beklagten vorgelegten Zahlungsavise belegten zudem, dass diese tatsächlich ohne Berücksichtigung der Erforderlichkeit einer Gutschrift unzulässige Verrechnungen auf Kontokorrentbasis vornehme, obschon in der Branche vereinbart sei, dass nur der Lieferant die Abrechnung vornehmen könne. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung spreche die Vorschrift des § 215 BGB im Übrigen dafür, dass die Beklagte nicht gegen ihre streitgegenständlichen Forderungen aufrechnen könne, denn sie habe bis heute keine anrechnungsfähigen Unterlagen, also die wöchentlichen Warenflussprotokolle vorgelegt. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte sie anders als andere Markteilnehmer behandele, in dem sie entgegen der Branchenübungen keine Remissionen gemeldet habe und unzulässig im Kontokorrent abrechnen wolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17.09.2019 (Bl. 548 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
19Die Klägerin beantragt,
20unter Abänderung des am 11.06.2019 verkündeten und am 17.06.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 39.861,27 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 1.152,19 € seit dem 20.02.2013, auf einen Betrag in Höhe von 984,77 € seit dem 23.02.2013, auf einen Betrag in Höhe von 689,35 € seit dem 23.02.2013, auf einen Betrag in Höhe von 804,2 € seit dem 16.03.2013, auf einen Betrag in Gge von 371,17 € seit dem 12.03.2013, auf einen Betrag in Höhe von 395,92 € seit dem 21.03.2013, auf einen Betrag in Höhe von 2.088,95 € seit dem 02.04.2013, auf einen Betrag in Höhe von 1.424,12 € seit dem 07.04.2013, auf einen Betrag in Höhe von 1.148,89 € seit dem 07.04.2013, auf einen Betrag in Höhe von 399,97 € seit dem 15.04.2013, auf einen Betrag in Höhe von 327,25 € seit dem 15.04.2013, auf einen Betrag in Höhe von 236,34 € seit dem 16.04.2013, auf einen Betrag in Höhe von 787,82 € seit dem 03.05.2013, auf einen Betrag in Höhe von 393,91 € seit dem 03.05.2013, auf einen Betrag in Höhe von 787,82 € seit dem 06.05.2013, auf einen Betrag in Höhe von 804,21 € seit dem 20.05.2013, auf einen Betrag in Höhe von 371,17 € seit dem 25.05.2013, auf einen Betrag in Höhe von 296,94 € seit dem 25.05.2013, auf einen Betrag in Höhe von 989,79 € seit dem 21.06.2013, auf einen Betrag in Höhe von 989,79 € seit dem 23.06.2013, auf einen Betrag in Höhe von 544,38 € seit dem 01.07.2013, auf einen Betrag in Höhe von 936,76 € seit dem 06.07.2013, auf einen Betrag in Höhe von 353,50 € seit dem 06.07.2013, auf einen Betrag in Höhe von 459,54 € seit dem 06.07.2013, auf einen Betrag in Höhe von 804,21 € seit dem 15.07.2013, auf einen Betrag in Höhe von 494,90 € seit dem 20.07.2013, auf einen Betrag in Höhe von 346,42 € seit dem 20.07.2013, auf einen Betrag in Höhe von 989,79 € seit dem 04.08.2013, auf einen Betrag in Höhe von 544,38 € seit dem 04.08.2013, auf einen Betrag in Höhe von 989,79 € seit dem 04.08.2013, auf einen Betrag in Höhe von 989,79 € seit dem 10.09.2013, auf einen Betrag in Höhe von 791,83 € seit dem 15.09.2013, auf einen Betrag in Höhe von 296,94 € seit dem 15.09.2013, auf einen Betrag in Höhe von 804,21 € seit dem 17.09.2013, auf einen Betrag in Höhe von 494,90 € seit dem 22.09.2013, auf einen Betrag in Höhe von 346,42 € seit dem 22.09.2013, auf einen Betrag in Höhe von 936,76 € seit dem 24.09.2013, auf einen Betrag in Höhe von 353,30 € seit dem 29.09.2013, auf einen Betrag in Höhe von 282,20 € seit dem 29.09.2013, auf einen Betrag in Höhe von 1.237,24 € seit dem 20.11.2013, auf einen Betrag in Höhe von 1.113,52 € seit dem 24.11.2013, auf einen Betrag in Höhe von 346,42 € seit dem 24.11.2013, auf einen Betrag in Höhe von 636,30 € seit dem 26.12.2013, auf einen Betrag in Höhe von 353,30 € seit dem 26.12.2013, auf einen Betrag in Höhe von 1.060,49 € seit dem 26.12.2013, auf einen Betrag in Höhe von 1.237,24 € seit dem 07.01.2014, auf einen Betrag in Höhe von 1.113,52 € seit dem 12.01.2014, auf einen Betrag in Höhe von 346,42 € seit dem 12.01.2014, auf einen Betrag in Höhe von 177,26 € seit dem 15.01.2014, auf einen Betrag in Höhe von 216,65 € seit dem 15.01.2014, auf einen Betrag in Höhe von 90,90 € seit dem 08.10.2016, auf einen Betrag in Höhe von 90,90 € seit dem 08.10.2016, auf einen Betrag in Höhe von 404,- € seit dem 09.10.2016, auf einen Betrag in Höhe von 699,93 € seit dem 29.10.2016, auf einen Betrag in Höhe von 699,93 € seit dem 29.10.2016, auf einen Betrag in Höhe von 197,96 € seit dem 20.11.2016, auf einen Betrag in Höhe von 1.484,69 € seit dem 20.11.2016, auf einen Betrag in Höhe von 745,- € seit dem 27.11.2016 und auf einen Betrag in Höhe von 404,- € seit dem 02.01.2017.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das angefochtene Urteil in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 27.12.2019 (Bl. 575 ff. d.A.) Bezug genommen.
24Mit Beschluss vom 10.03.2020 (Bl. 583 ff. d.A.) hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
25Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
271. Die Berufung der Klägerin unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO). Der vorliegende Rechtsstreit wirft entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere keine grundsätzlichen, offenen Rechtsfragen in Bezug auf das Verfahren der körperlosen Remission auf, sondern betrifft allein die konkrete Handhabung desselben durch die Parteien im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses.
282. Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senates vom 10.03.2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und an dem der Senat ausdrücklich festhält, hingewiesen worden. Dort heißt es:
29„2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch der Senat geht davon aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 39.703,73 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach der im Klageantrag näher bezeichneten Staffelung hat.
30a. Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Klägerin als Vertriebsdienstleisterin auf Verlagsseite die als Presse-Grossistin tätige Beklagte im Jahr 2013 sowie im Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2016 mit den von der Klägerin angegebenen Mengen der Zeitschriften J, K, L, M, N, O, P, Q, R und S beliefert hat und hierfür nach Berücksichtigung der von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen gemäß § 433 Abs. 2 BGB ein Restkaufpreis in Höhe von 39.861,27 € brutto zu leisten wäre.
31b. Zwischen den Parteien steht jedoch auch außer Streit, dass der Beklagten als Presse-Grossistin bezüglich der von der Klägerin gelieferten Zeitschriften ein Rückgaberecht zusteht, da die Klägerin und die Beklagte an der sogenannten körperlosen Remission nach Maßgabe der Broschüre „Das Verfahren der Körperlosen Remission“ (nachfolgend KR-Broschüre genannt), in der 4. Auflage aus dem Jahr 1999 in Ablichtung zu den Akten gereicht und in der 5. Auflage aus dem Jahr 2014 durch den Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V. veröffentlicht unter Internetadresse 1, teilnehmen. Die Beklagte ist hiernach aber wirtschaftlich betrachtet nur zur Zahlung des Kaufpreises für solche Zeitschriften verpflichtet, die von den in ihrem Gebiet ansässigen Einzelhändlern auch tatsächlich verkauft wurden und nicht im Rahmen der körperlichen Remission als Ganzstücke, sogenannte EH-Remission, zurückgegeben wurden.
32Rechtlich betrachtet kommt nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien zwischen diesen zunächst ein Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB über alle von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Zeitschriften zustande, so dass die Klägerin zunächst auch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für alle an die Beklagte gelieferten Zeitschriften nach § 433 Abs. 2 BGB hat. Dabei bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kaufpreises mangels anderweitiger Regelung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort oder aber erst nach Ablauf des Verkaufszeitraums für die jeweilige Zeitschrift oder sogar erst nach vollständigem Abschluss der EH-Remission – wofür bei einer Gesamtbetrachtung der unstreitig für die Geschäftsbeziehung der Parteien maßgeblichen Vorgaben der KR-Broschüre allerdings einiges spricht – fällig wird, denn unstreitig ist jedenfalls inzwischen der Verkaufszeitraum der von der Klägerin im Jahr 2013 sie von September 2016 bis einschließlich Dezember 2016 an die Beklagte gelieferten Zeitschriften abgelaufen und auch die diesbezügliche EH-Remission vollständig abgeschlossen. Ebenso ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz, ob die Klägerin der Beklagten, wie in den streitgegenständlichen Rechnungen erfolgt, rechtlich verbindlich ein Zahlungsziel von 30 Tagen vorgeben kann, denn jedenfalls mit Ablauf des Verkaufszeitraums und Abschluss der EH-Remission ist die Beklagte zum Ausgleich des Anspruchs der Klägerin auf Kaufpreiszahlung verpflichtet.
33c. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, sind hiernach aber die streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen der Klägerin – mit Ausnahme des durch das Landgericht rechtskräftig zuerkannten und im Berufungsverfahren insoweit nicht mehr gegenständlichen Betrages in Höhe von 157,74 € – zum Teil durch die von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen und im Übrigen durch die von der Beklagten entsprechend § 388 S. 1 BGB erklärte Aufrechnung untergegangen, denn der Beklagten steht gegen die Klägerin aufgrund der körperlosen Remission ein gleichartiger und fälliger Gegenanspruch in gleicher Höhe zu.
34aa. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte an die Klägerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.219,84 € geleistet hat, da die Klägerin nicht in Abrede stellt, einen entsprechenden Gesamtbetrag erhalten zu haben, sondern nur die Zuordnung der Zahlungen zu bestimmten Rechnungen, bestreitet. Auch ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin die entsprechenden Zahlungen jeweils durch Avise angekündigt und insoweit von dem ihr als Schuldnerin zustehenden Recht zur Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat. Welche der Zahlungen der Beklagten wie auf die streitgegenständlichen Forderungen zu verrechnen ist, ergibt sich insoweit aber ohne weiteres aus den in Ablichtung zu den Akten gereichten Zahlungsavisen der Beklagten, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die Klägerin die auch in den Avisen aufgeführten Gegenforderungen der Beklagten bestreitet und bezüglich der entsprechenden Remittendenmeldungen der Beklagten deren Zugang bestreitet.
35bb. Mit der Rückgabe der Zeitschriften im Rahmen der EH-Remission an die Beklagte steht dieser für die remittierten Zeitschriften im Übrigen ein dem für diese zu zahlenden Kaufpreis entsprechender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin weist zwar zurecht daraufhin, dass zwischen den Parteien keine Kontokorrentabrede besteht, nach der im Rahmen der dauernden Geschäftsverbindung die beiderseitigen Leistungen laufend in Form eines Kontos verbucht und dann lediglich periodisch abgerechnet würden. Auch ist die Beklagte nicht zu einer bloßen Verrechnung ihrer Zahlungsansprüche mit dem Kaufpreis im engeren Sinn berechtigt. Die Beklagte kann den durch die EH-Remission entstehenden Gegenanspruch dem Anspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB allerdings – bei Vorliegen der hierfür erforderlichen weiteren Voraussetzungen – im Wege der Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB entgegenhalten, mit der Folge, dass die Forderungen gemäß § 389 BGB bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, als erloschen gelten.
36cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dabei für eine wirksame Aufrechnung auch nicht erforderlich, dass sie eine entsprechende Gutschrift erteilt, also die Gegenforderung der Beklagten als berechtigt anerkannt hätte. Der Anspruch des Presse-Grossisten gegen den Verlag beziehungsweise dessen Vertriebsdienstleister aus der Remission entsteht vielmehr bereits mit Eingang der EH-Remission beim Presse-Grossisten nach Ablauf des Verkaufszeitraums, da ab diesem Zeitpunkt ein Verkauf der durch die Klägerin gelieferten Zeitschriften durch den von der Beklagten belieferten Einzelhandel ausgeschlossen ist. Die von der Klägerin geforderte Verfahrensweise, die letztlich einem Aufrechnungsverbot mit streitigen Forderungen gleichkommt, sieht auch weder die KR-Broschüre vor, noch ist sie bei verständiger Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen geboten. Soweit die Klägerin die von der Beklagten entsprechend gemeldeten Remissionen nicht anerkennt, ist es ihr nämlich unbenommen, entsprechend Ziffer 6.1 der KR-Broschüre eine Remittenden-Aufstellung oder gemäß Ziffer 6.2 der KR-Broschüre ein Warenflussprotokoll zu fordern. Auch kann sie innerhalb der in Ziffer 6.4 der KR-Broschüre vorgesehenen Aufbewahrungsfristen Einsicht in die Wareneingangsdokumente sowie die KR-Dokumente oder aber in die entsprechend Ziffer 3.3 der KR-Broschüre zu erstellenden Vernichtungserklärungen und Entsorgernachweise verlangen. Zudem ist es der Klägerin unbenommen, die von ihr als berechtigt angenommene Kaufpreisforderung gerichtlich geltend zu machen, so dass dann auch über die Berechtigung der im Wege der Aufrechnung entgegengehaltenen Gegenforderung des Presse-Grossisten gerichtlich zu entscheiden ist. Es ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben aber nicht ersichtlich, welches berechtigte Interesse die Klägerin daran haben könnte, von der Beklagten die Bezahlung des vollen Kaufpreises für alle gelieferten Zeitschriften zu verlangen, soweit sie diesen sodann zur Erfüllung der berechtigten Gegenansprüche der Beklagten sofort wieder an diesen zurückzahlen müsste.
37Soweit die Klägerin sich in erster Instanz auch darauf berufen hat, es bestehe ein Aufrechnungsverbot in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen, da dies in ihren Rechnungen ausdrücklich so vorgesehen sei, kann dahinstehen, ob die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin insoweit überhaupt wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurden. Auch wenn insoweit das Klauselverbot nach § 309 Nr. 3 BGB im Verhältnis zur Beklagten als Unternehmerin gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB keine unmittelbare Anwendung findet, wäre ein entsprechendes vollständiges Aufrechnungsverbot auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da es sich bei § 309 Nr. 3 BGB anerkanntermaßen nur um eine konkretisierte Ausformung des in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB normierten Verbotes solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die mit wesentlichen Grundgedanken der verdrängten gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sind, handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2007 – XII ZR 54/05, NJW 2007, 3421 ff.; Palandt – Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, § 309, Rdnr. 21).
38dd. Anders als die Klägerin meint, steht der von der Beklagten erklärten Aufrechnung auch nicht entgegen, dass sie der Klägerin keine Warenflussprotokolle vorgelegt hätte. Richtig ist, dass nach Ziffer 4.1 der KR-Broschüre alle Warenbewegungen in einer Warenfluss-Datei erfasst und die Warenbewegungen fortlaufend dokumentiert werden, so dass jederzeit ein Protokollbestand erstellt werden kann. Zum einen ist dieses Warenflussprotokoll durch den Presse-Grossisten jedoch nicht etwa regelmäßig und automatisch zu erstellen und an den Verlag oder dessen Vertriebsdienstleister zu übermitteln. Vielmehr sieht Ziffer 6.2 der KR-Broschüre eine Übermittlung des Warenflussprotokolls gerade nur auf Aufforderung vor, der die Beklagte unstreitig jedenfalls im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits nachgekommen ist. Eine Pflicht zur Erstellung eines wöchentlichen Warenflussprotokolls oder eines solchen zu einem bestimmten Stichtag, sieht die KR-Borschüre hingegen gerade nicht vor.
39Zum anderen erfolgt die Abrechnung mit dem Presse-Grossisten nach der KR-Broschüre nicht auf Grundlage des Warenflussprotokolls, sondern gemäß Ziffer 6.1 der KR-Broschüre anhand der wöchentlich zu übermittelnden Remittendenmenge, wobei auf Wunsch des Verlages auch eine Remittendenaufstellung zu erstellen ist. Eine Übermittlung der Remittendenmenge durch die Beklagte ist aber ausweislich der von dieser in Ablichtung zu den Akten gereichten Remittendenaufstellungen wie in der KR-Broschüre vorgesehen fortlaufend erfolgt, so dass offenbleiben kann, ob der Beklagten bei einer verzögerten oder sogar ganz unterbliebenen Übermittlung der Remittendenmenge eine Aufrechnung verwehrt wäre. Soweit die Klägerin hierzu behauptet hat, nicht alle Remittendenaufstellungen erhalten zu haben, fehlt es hingegen auch in zweiter Instanz an jedwedem Vorbringen der Klägerin dazu, zu welchen ihrer Rechnungen sie welche der zahlreichen streitgegenständlichen Remittendenaufstellungen der Beklagten sie nicht erhalten haben will.
40dd. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Höhe der Gegenansprüche der Beklagten maßgebliche Remittendenmenge letztlich als unstreitig zu behandeln war.
41Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der aus der Remission folgenden Gegenansprüche der Beklagten zunächst bei dieser als Anspruchsstellerin. Das Landgericht hat allerdings richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Beklagte zur Aufbewahrung der für das Verfahren der körperlosen Remission relevanten Daten zu Kontrollzwecken nach Ziffer 6.4 der KR-Broschüre nur für einen Zeitraum von sechs Monaten verpflichtet war. Hieraus folgt aber auch, dass die Klägerin Einwendungen gegen die Richtigkeit der übermittelnden Remittendenmenge innerhalb von sechs Monaten nach deren jeweiligen Zugang bei der Beklagten hätte anmelden müssen, was unstreitig nicht erfolgt ist. Mit Ablauf der entsprechenden Frist ohne Anmeldung von Bedenken gegen die gemeldete Remissionsmenge geht die Darlegungs- und Beweislast aber auf die auf Verlagsseite tätige Klägerin über, denn es liegt in der Natur des Verfahrens der körperlosen Remission selbst, dass der Beklagten als Presse-Grossistin nach der zwingend durchzuführenden Vernichtung der remittierten Zeitschriften ein Nachweis der Remission nur noch durch Vorlage der KR-relevanten Daten im Sinne von Ziffer 6.4 der KR-Broschüre möglich ist, zu deren Aufbewahrung sie nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen aber gerade nicht mehr verpflichtet ist und zu deren weiterer Aufbewahrung sie ohne Beanstandung der gemeldeten Remittendenmenge auch keinen Anlass hat. Soweit die Rechnungen der Klägerin für die Lieferungen im Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2016 betroffen sind, bezüglich deren im Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung vom 17.03.2016 am 17.04.2017 (Bl. 35 d.A.) die Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war, hat die Beklagte demgegenüber, entsprechend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, aussagekräftige Warenflussprotokolle vorgelegt, durch welche die Remittendenmenge belegt wird.
42Zudem hat die Klägerin in erster Instanz die Richtigkeit der übermittelten Remittendenmengen nur pauschal und ersichtlich ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine geringere Remission in Abrede gestellt, obschon sie selbst von einer Remissionsquote in Höhe von rund 90 Prozent im hier relevanten Zeitschriftensegment ausgeht. Da sich die von der Beklagten übermittelten Remittendenmengen erkennbar im zu erwartenden Bereich aufhalten, wäre es nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bezüglich der KR-relevanten Dokumente jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die Klägerin im Einzelnen dazu vorträgt, inwieweit die Remittendenmengen unzutreffend sein sollen und worauf sie diese Annahme stützt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu Differenzen zwischen den wöchentlich gemeldeten Remittendenmengen und den dann später erstellten und vorgelegten Warenflussprotokollen, denn der entsprechende Vortrag der Klägerin stellt nicht etwa die Richtigkeit der gemeldeten Remissionen, sondern allenfalls die korrekte Führung des – wie bereits dargelegt für die Abrechnung im Verhältnis der Parteien nicht maßgeblichen – Warenflussprotokolls durch die Beklagte in Frage.
43ee. Der von der Beklagten erklärten Aufrechnung steht auch die von der Klägerin bezüglich der aufgerechneten Gegenforderungen erklärte Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB nicht entgegen, so dass offenbleiben kann, ob und gegebenenfalls welche Gegenforderungen der Beklagten aus den die streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin betreffenden Remissionen tatsächlich verjährt sind. Nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Wie vorstehend dargelegt entsteht der Anspruch der Grossisten aus der Remission bereits mit der Rückgabe der Zeitschriften durch den Einzelhandel und wird jedenfalls mit der Übermittlung einer dementsprechend Remittendenmeldung an den Verlag oder dessen Vertriebsdienstleister auch fällig, so dass die Forderungen der Klägerin und die hieraus resultierenden Gegenforderungen der Beklagten sich in diesem Zeitpunkt jeweils unverjährt aufrechenbar gegenüberstanden.
44d. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Beklagte halte sich nicht an die nach der KR-Broschüre bei der Teilnahme am Verfahren der körperlosen Remission zu beachtenden Vorgaben, insbesondere gleiche sie berechtigte Ansprüche zu spät aus und missbrauche insgesamt ihre marktbeherrschende Stellung, indem sie die Klägerin schlechter als Wettbewerber behandele, kann dahinstehen, welche Pflichten die Beklagte – gegebenenfalls als Gebietsmonopolistin – bei einer Teilnahme am Verfahren der körperlosen Remission im Verhältnis zur Klägerin treffen und ob sie diesen nachgekommen ist. Die Berechtigung der sich aus der Remission ergebenden Gegenansprüche der Beklagten wird hierdurch nämlich nicht berührt. Die von der Klägerin angenommenen Pflichtverletzungen der Beklagten könnten allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin auslösen, die im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht gegenständlich sind und zu denen die Klägerin auch weder in erster Instanz, noch im Berufungsverfahren vorgetragen hat. Gleiches gilt, soweit die Klägerin in erster Instanz mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Beklagte die an sie gelieferten Zeitschriften tatsächlich pünktlich zum Erstverkaufstag an den Einzelhandel weitergeliefert hat. Selbst wenn die Beklagte gegen die sie insoweit treffenden Pflichten verstoßen hätte, würde dies nicht etwa dazu führen, dass die Beklagte auch remittierte Zeitschriften zu bezahlen hätte, sondern würde allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin nach sich ziehen, die jedoch wiederum nicht streitgegenständlich sind.
45e. Die Klägerin hat auf dieser Grundlage auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte sich im Verzug mit dem Ausgleich der Forderungen der Klägerin befunden hätte. Das ist indessen aufgrund der in § 389 BGB gesetzlich angeordneten Rückwirkung der Aufrechnung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage und im Übrigen in Anbetracht der von der Beklagten geleisteten Zahlungen nicht der Fall.
46Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin im Übrigen Verzugszinsen in Bezug auf den zugesprochenen Betrag nur in einer Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt, denn die Lieferungen der Klägerin, welche die vom Landgericht für berechtigt erachtete Forderung in Höhe von 157,74 € betreffen, sind vor dem 28.07.2014 erfolgt.“
473. Die Stellungnahme der Klägerin hierzu vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen und zeigt im Wesentlichen keine neuen Gesichtspunkte auf. Insbesondere kommt es für die Beurteilung der Rechtslage wie bereits im Hinweisbeschluss vom 10.03.2020 dargelegt gerade nicht darauf an, anhand welcher Auflage der KR-Broschüre die streitgegenständlichen Lieferungen der Klägerin und ihre Abwicklung durch die Parteien zu messen ist. Der Senat verkennt auch keineswegs die von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2020 nochmals betonte Wichtigkeit der Warenflussprotokolle für das Verfahren der körperlosen Remission und insbesondere die Prüfbarkeit der Berechtigung der gemeldeten Remissionen. Die Klägerin übersieht demgegenüber weiterhin, dass nach den entsprechend ihrem eigenen Vorbringen maßgeblichen Regelungen der KR-Broschüre die Vorlage von Warenflussprotokollen oder anderen Unterlagen über die Remissionen dem Verlag beziehungsweise seinem zwischengeschalteten Vertriebsdienstleister nicht etwa zu jedwedem Zeitpunkt automatisch, sondern zum Schutze des Grossisten und der von ihm belieferten Einzelhändler nur auf Aufforderung und nur innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen sind. Hieran muss sich die Klägerin festhalten lassen und es entspricht insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin damit den für das Vertragsverhältnis der Parteien maßgeblichen Branchenregeln, wenn die Beklagte ohne entsprechendes Verlangen nach Ablauf der in der KR-Broschüre vorgesehenen Fristen den Forderungen der Klägerin die Remissionen auch ohne Vorlage dieser Unterlagen entgegenhalten kann.
484. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
49Berufungsstreitwert: 39.703,73 €