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Oberlandesgericht Köln, 16 U 123/19

Datum:
22.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 123/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0722.16U123.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 439/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 439/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.753,57 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent für die Zeit vom 24.12.2011 bis zum 28.02.2020 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke Volkswagen Typ A 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Zinsen für den Zeitraum vom 24.12.2011 bis zum 28.02.2020 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Zinsen nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 
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