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Oberlandesgericht Köln, 15 W 46/20

Datum:
13.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 46/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1013.15W46.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 318/20
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.09.2020 (28 O 318/20) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.10.2020 abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt,

sich über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften  in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu äußern,

wenn dies geschieht wie im Rahmen einer Story auf A unter dem Account B geschehen und nachfolgend wiedergegeben:

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15W046-20-1.png

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 
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