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Oberlandesgericht Köln, 15 U 84/20

Datum:
17.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 84/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1217.15U84.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 308/18
Schlagworte:
Leasing
Normen:
§ 826 BGB
Leitsätze:

Zum Schaden und zur Schadensberechnung bei Leasingverträgen im sog. Diesel-Skandal

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.03.2020 – 32 O 308/18 – teilweise abgeändert und (unter Aufnahme der nicht mehr mit der Berufung angefochtenen Teilstattgabe) nunmehr insgesamt wie folgt neu gefasst:

           1. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 5.458,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und zwar aus 6.771,59 EUR im Zeitraum vom 03.01.2018 bis zum 19.11.2020 und aus 5.458,44 EUR ab dann; dies Zug-um-Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des PKW VW A, 1,6 TDI, FIN: B;

           2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.01.2018 im Annahmeverzug befindet;

           3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 EUR freizustellen;

              Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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