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Oberlandesgericht Köln, 15 U 290/19

Datum:
23.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 290/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0723.15U290.19.00
 
Tenor:

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.05.2019 - 28 O 180/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu gefasst wird:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 17.06.2018 - 28 O 180/19 - wird nur hinsichtlich der Kostenentscheidung bestätigt und hinsichtlich der Sachentscheidung teilweise abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollziehen ist,

verboten,

in Bezug auf den Verfügungskläger zu äußern:

a) „Der G. Landesverband des F. (O.) hat am Dienstag davor gewarnt, dass die Präsenz des homophoben Vereins P. an Schulen des Freistaates eine Gefahr für Kinder und Jugendliche sei.“

b) „Eine ultrakonservative Sexualmoral und das Predigen von Umpolungsangeboten für Homosexuelle hat an G. Schulen nichts zu suchen. P. ist eine Gefahr für Kinder und Jugendliche“,

wie geschehen in dem nachfolgend eingeblendeten Beitrag „R" veranstalten Sexualaufklärung an Schulen“ (Anlage ASt 6 = AG 7) auf www.B..de:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

 
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