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Oberlandesgericht Köln, 15 U 260/19

Datum:
17.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 260/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1217.15U260.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 434/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.09.2019 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Das „Teilversäumnisurteil“ des Landgerichts Köln – 4 O 434/18 -  vom 21.05.2019 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor Typ EA 189 des Fahrzeugs VW A (Fahrzeugidentifikationsnummer: B)  mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und  Stickstoffimmissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites (1. und 2. Instanz) werden dem Kläger zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klagepartei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klagepartei jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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