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Oberlandesgericht Köln, 15 U 185/19

Datum:
27.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 185/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0827.15U185.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 470/18
 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.07.2019 – 28 O 470/18 – zu Ziff. 2 – 4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 5.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.358,86 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten zu jeweils 3/7 und der Kläger zu 1/7.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1 der angegriffenen Entscheidung bleibt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in Ziff. 5 der angegriffenen Entscheidung unberührt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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