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Oberlandesgericht Köln, 15 U 112/20

Datum:
12.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 112/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1112.15U112.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 333/19
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.05.2020 (28 O 333/19) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer,

verboten,

in Bezug auf die Verfügungskläger zu 4) – 6) über den Verdacht vorgetäuschter Eigenbedarfskündigungen durch die Nennung des Namens der jeweiligen Verfügungskläger  identifizierend zu berichten,

wenn dies geschieht wie in der unter der URL Internetadresse 1 abruf-baren Sendung „A“ vom 02.09.2019 im Rahmen des Beitrags „Und raus bist du!“ [= Datei auf Datenträger in Anlage ASt1 (AH I)].

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten in beiden Instanzen tragen die Verfügungsklägerinnen zu 1) – 3) zu jeweils 1/6 und die Verfügungsbeklagte zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger zu 4) – 6) in beiden Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 
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