Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.05.2020 (28 O 333/19) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer,
verboten,
in Bezug auf die Verfügungskläger zu 4) – 6) über den Verdacht vorgetäuschter Eigenbedarfskündigungen durch die Nennung des Namens der jeweiligen Verfügungskläger identifizierend zu berichten,
wenn dies geschieht wie in der unter der URL Internetadresse 1 abruf-baren Sendung „A“ vom 02.09.2019 im Rahmen des Beitrags „Und raus bist du!“ [= Datei auf Datenträger in Anlage ASt1 (AH I)].
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten in beiden Instanzen tragen die Verfügungsklägerinnen zu 1) – 3) zu jeweils 1/6 und die Verfügungsbeklagte zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger zu 4) – 6) in beiden Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten vorliegend um Unterlassungsansprüche wegen einer Fernsehberichterstattung der Verfügungsbeklagten mit dem Titel „Und raus bist du!“ über die Thematik zunehmender Eigenbedarfskündigungen durch deutsche Vermieter im Rahmen des Fernsehformats „A“ vom 02.09.2019. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf den zu den Akten gereichten Datenträger in Anlage ASt 1 (AH I) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, des Inhalts einer vom Landgericht zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung vom 16.09.2019 und wegen der erstinstanzlichen Schlussanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 13.05.2020 (Bl. 270 ff. d.A.) Bezug genommen. Der dagegen gerichtete Tatbestandsberichtigungsantrag vom 29.05.2020 (Bl. 290 ff. d.A.) ist vom Landgericht mit Beschluss vom 17.06.2020 (Bl. 315 d.A.) zurückgewiesen worden. Ergänzt sei noch, dass das Amtsgericht Düsseldorf zwischenzeitlich die Räumungsklage der Verfügungsklägerin zu 2) gegen den Mieter B aus dem Objekt C 97 mit Urteil vom 01.09.2020 – 29 C 349/19 abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 596 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wird Berufung beim LG Düsseldorf (Az.: 5 S 40/20) geführt. Das mietrechtliche Verfahren war von weiterer Berichterstattung begleitet, wegen deren Einzelheiten exemplarisch auf die Anlagen ASt 65 ff. (Bl. 564 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
4Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 13.05.2020 hat das Landgericht die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung zwar zu prüfen, aber auch eingehalten seien. Es liege - was die Kammer im Einzelnen ausgeführt hat und u.a. auf eine „Verbandelung“ der Verfügungskläger gestützt hat - ein „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vor und es bestehe ein öffentliches Interesse an der – auch identifizierenden – Berichterstattung, welches die berechtigten Interessen der Verfügungskläger überwiege, zumal es in der Berichterstattung nicht um konkrete strafrechtliche Vorwürfe, sondern nur um ein allgemeines Fehlverhalten und den Konflikt von Vermietern und Mietern gehe. Die Verfügungskläger zu 1) – 3) genössen als juristische Personen über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ohnehin geringeren Schutz. Die Verfügungskläger zu 4) – 6) seien nur in ihrer Rolle als Vermieter und in ihrer Teilnahme am geschäftlichen Verkehr und damit in ihrer Sozialsphäre betroffen, könne die Preisgabe einer Wohnanschrift im Übrigen auch der Privatsphäre unterfallen. Da die Verfügungskläger allesamt am Geschäftsleben unter Nutzung ihrer Namen teilnehmen würden, hätten sie - auch die hier sogar bildlich abgebildeten Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) als öffentlich zuvor nicht bekannte Personen - die Berichterstattung angesichts des hohen öffentlichen Interesses hinzunehmen. Im Übrigen habe die Kammer Zweifel, ob das beantragte Verbot („durch Namensnennung identifizierend zu berichten“) überhaupt damit begründet werden könne, dass die konkrete Verletzungshandlung auch ein Bildnis der Betroffenen enthalte. Bei der Abwägung falle schließlich nicht entscheidend der von den Verfügungsklägern betonte Gesichtspunkt ins Gewicht, dass die Berichterstattung zu einer Stigmatisierung oder Anprangerung führe. Derart schwerwiegende Auswirkungen seien nicht zu befürchten und die beschriebenen Folgen erreichten auch nicht den nötigen Schweregrad, zumal die Aktionen des „Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum“ ohne Bezug zur streitgegenständlichen Berichterstattung stünden. Dem Bündnis sei die Identität der Verfügungskläger schon zuvor bekannt gewesen. Eine unzulässige Prangerwirkung ergebe sich auch nicht aus dem Herausgreifen der Verfügungskläger aus der Vielzahl derjenigen, die angeblich ein vergleichbar kritikwürdiges Verhalten zeigen. Schon wegen der Besonderheiten des Sachverhalts, namentlich der engen Verflechtung der Verfügungskläger, unterscheide sich der Fall von der Vielzahl aus Sicht der Mieter möglicherweise zweifelhafter Eigenbedarfskündigungen. Die Berichterstattung sei auch nicht unausgewogen oder vorverurteilend; die vorgebrachten (angeblich) entlastenden Umstände seien in wesentlichen Teilen ohnehin zweifelhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 270 ff. d.A.).
5Dagegen wenden sich die Verfügungskläger mit ihrer Berufung, mit der sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr (in zweiter Instanz konkretisiertes) Unterlassungsbegehren weiterverfolgen. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei den ausgesprochenen Eigenbedarfskündigungen um alltägliche Vorgänge handele und – wie im Detail aufgezeigt – keinerlei tragfähige Anknüpfungstatsachen für eine wie auch immer gelagerte Verdachtsberichterstattung in Richtung vorgetäuschter Eigenbedarfskündigungen bestünden. Vielmehr seien die Kündigungen legitim und nachvollziehbar, während die Verfügungsbeklagte ihre reißerische Verdachtsberichterstattung auf unglaubwürdige Protagonisten mit erheblichem Eigeninteresse an dem sich für die Verfügungskläger aufbauenden öffentlichen Druck stütze und manche Mieter – wie ausgeführt – nicht einmal vor Falschbehauptungen und Erpressungsversuchen zurückschreckten. Demgegenüber wollten die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) nur nach Düsseldorf in die ihnen gehörenden Häuser umziehen, um vor Ort Verantwortung zu übernehmen und dort zu leben. Mittlerweise sei die Verfügungsklägerin zu 4) im August 2020 auch tatsächlich in die Wohnung der ehemaligen Mieterin Frau D in der C 97 eingezogen und ein Umzug der Mutter der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) stehe ebenfalls unmittelbar bevor, wobei das Umzugsunternehmen bereits beauftragt sei - was die Verfügungsbeklagte insgesamt bestreitet. Die von den Mietern unterstützte Kampagne des „Bündnisses“ bezwecke nur eine öffentliche Anprangerung und Stigmatisierung, die durch die streitgegenständliche Berichterstattung bereitwillig unterstützt worden sei. Der Einzug der Verfügungsklägerin zu 5) in die „Übergangswohnung“ in der E 4 habe sich allein wegen des zwischenzeitlich aufgetretenen Renovierungsbedarfs in der Wohnung verzögert. Inhaltlich seien - entgegen dem Landgericht – weitergehende Angaben in den vorgelegten Kündigungsschreiben mietrechtlich nicht geboten gewesen und trügen mithin so keinen Rückschluss auf ein rechtswidriges Verhalten. Dies und die weiteren vom Landgericht gerügten angeblichen Widersprüchlichkeiten – etwa die Angaben zu den „bevorzugten Stadtteilen“, zu den Begründungen der Kündigungen und zu den unterschiedlichen Wohnungsgrößen – seien allesamt ausreichend erläutert. Dies rechtfertige daher ebenfalls nicht die Annahme eines „Mindestbestands an Beweisanzeichen“ für eine Verdachtsäußerung. Auch die Mieterhöhungsverlangen bezüglich der Immobilie E seien direkt nach dem Erwerb angesichts der unstreitig lange Jahre nicht erfolgten Anpassung erfolgt und bildeten keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer nur vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung; gleiches gelte für die angebliche „Verbandelung“ der Verfügungskläger. Es sei rein spekulativ, aus dem Umstand, dass es sich um ein Familienunternehmen handele, derartige Rückschlüsse zu ziehen. Eine nachvollziehbare Begründung dafür liefere das Landgericht nicht, zumal die Verfügungsklägerin zu 1) typischerweise nur andere (fremde) Immobilien entwickle, während die Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3) eigene Immobilien verwalteten. Eine „Entmietung“ und „Luxussanierung“ habe es auch in der Vergangenheit nicht gegeben. Auch der Verfügungskläger zu 6) sei allein wegen notwendiger Baumaßnahmen bisher noch nicht – wie aber weiterhin geplant – in das insgesamt leerstehende Objekt F eingezogen, habe aber immerhin bereits eine maßangefertigte Küche erworben. Im Übrigen seien dort verkehrsübliche Mietaufhebungsvereinbarungen mit allen ehemaligen Mietern erreicht worden, so dass kein vorwerfbares Verhalten erkennbar sei. Soweit der Verfügungskläger zu 6) die Kündigung für dieses Objekt seinerzeit auch mit Blick auf einen möglichen Einzug der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) begründet habe, sei dies durch den späteren Erwerb der anderen Immobilien überholt und es sei nachvollziehbar, dass die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) nunmehr in die „eigenen“ Häuser einziehen wollten. Die in Frage stehenden Eigenbedarfskündigungen seien insgesamt ein alltägliches Vorgehen und insbesondere die zweite Eigenbedarfskündigung zu Gunsten der Verfügungsklägerin zu 5) allein dem von Anfang an erkennbar unkooperativen Verhalten des Mieters B aus der C 97 geschuldet.
6Selbst wenn man einen „Mindestbestand an Beweistatsachen“ für eine Verdachtsäußerung unterstelle, fehle zumindest ein - rechtlich aber erforderliches - ausreichendes öffentliches Interesse hinsichtlich der Offenlegung der Identität der zuvor nicht nennenswert in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretenen Verfügungskläger. Dies gelte umso mehr, als es um ein kleines Familienunternehmen gehe und um die der Privatsphäre der Verfügungsbeklagten zu 4) und 5) zuzurechnende Vermögensverwaltung bzw. deren private Wohnverhältnisse. Aus dem nicht von der Hand zu weisenden Berichterstattungsinteresse an der problematischen Mietsituation in Ballungsräumen könne nicht ein Interesse (auch) an der Identifizierung der Verfügungskläger abgeleitet werden, wie es das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe. Zumindest seien die massive Prangerwirkung und die Stigmatisierung mit den aufgezeigten Folgen für die Verfügungskläger (sog. „shitstorm“) zu berücksichtigen. Daraus fließe - wie die Hasskommentare im Internet und den sog. sozialen Medien belegen würden - sogar eine Gefährdung der Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit sowie des Eigentums der Verfügungskläger. Diese Prangerwirkung würde bis heute nachwirken, zuletzt anlässlich der von Kundgebungen des „Bündnisses“ begleiteten mündlichen Verhandlung im Mietrechtsstreit vor dem Amtsgericht Düsseldorf, wie im Einzelnen auf S. 9 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 386 ff. d.A.) aufgezeigt. Die Verfügungskläger zu 4) – 6) seien zu „Ikonen“ einer vermeintlichen „Bewegung“ vorgetäuschter Eigenbedarfskündigungen durch sog. „Immobilienhaie“ gemacht und so als angebliches „Paradebeispiel“ unzulässig aus der Vielzahl derjenigen herausgestellt worden, die an dem als negativ bewerteten Gesamtgeschehen beteiligt seien. Man habe sie zu diesem Zweck personalisiert, was das Landgericht bei der Abwägung nicht ausreichend gewürdigt habe. Richtigerweise besäßen Namen und Identität der Verfügungskläger aber keinen Informationswert, zumal sie keine herausragende Funktion in der Öffentlichkeit haben würden. Der Verfügungsbeklagten gehe es – wie eine hier nicht streitgegenständliche weitere Berichterstattung aus August 2020 mit dem Titel „G“ (vgl. den Datenträger in Anlage ASt 61, Bl. 573a d.A.) zeige – nicht (mehr) um eine ausgewogene und sachliche Berichterstattung, sondern sie lasse sich von dem Mieterbündnis bereitwillig instrumentalisieren und „vor den Karren spannen“, was zugleich eine bedenkliche Hartnäckigkeit der Verfügungsbeklagten belege. Bei der Gewichtung der Schwere der erhobenen Vorwürfe habe das Landgericht zudem den strafrechtlichen Hintergrund vernachlässigt, der in der Abwägung nochmals gegen die Verfügungsbeklagte streite, weil es nicht nur um eine bloße Kritik an der wirtschaftlichen Tätigkeit gehe, sondern der Vorwurf eines (versuchten) Betruges durch Vortäuschen von Eigenbedarf im Raum stehe. Die nicht erreichte Schwere der in Betracht kommenden Delikte streite in Verbindung mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung – gäbe es selbst bei echten Kapitalverbrechen ein Anonymitätsinteresse – nochmals gegen eine identifizierende Berichterstattung mit ihrer zwangsläufig anprangernden Wirkung und der damit einhergehenden Gefahr erheblicher sozialer Missachtung. Zumindest habe das Landgericht die von der konkreten Berichterstattung ausgehende besondere Stigmatisierung und ihre schweren Folgen durch die nur eher pauschalen Ausführungen auf S. 19 und 21 der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ausmaß verkannt. Tatsächlich überwiege zumindest deswegen das Anonymitätsinteresse, zumal es eben nur darum gegangen sei, einzelne Personen unzulässig aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herauszugreifen, um sie so zum „Gesicht“ einer personalisierten und individualisierbaren Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen zu machen (vgl. BVerfG v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, juris). Das Landgericht habe die tatsächlich eingetretenen Folgen der rechtswidrigen Identifizierbarmachung – letztlich eine Verwirklichung „internetspezifischer Gefahren“ – hierbei nicht ausreichend gewichtet und die unzähligen Beleidigungen und negativen Bewertungen ebenso wenig gewürdigt wie die Veröffentlichung der privaten Wohnanschriften und der jedenfalls mittelbar die Aktivitäten des „Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum“ (durch Reichweitenvergrößerung und Bestärkungswirkung) intensivierenden Folgen der Berichterstattung. Es greife jedenfalls zu kurz, nur darauf abzustellen, dass das Bündnis schon vorher involviert gewesen sei, weil man diesem zumindest „mediale Rückendeckung“ verschafft und die Kampagne so auf eine „professionellere“ Ebene gehoben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungskläger wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 378 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 29.09.2020 (Bl. 518 ff. d.A.) und das Vorbringen im Termin vom 01.10.2020 (Protokoll, Bl.574 ff. d.A.) Bezug genommen.
7Die Verfügungskläger beantragen nach einer auf Hinweis des Senats hin erfolgten Klarstellung im Termin vom 01.10.2020 zuletzt,
8unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.05.2020 - 28 O 333/19 - der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, zu verbieten
9über den Verdacht vorgetäuschter Eigenbedarfskündigungen durch die Nennung des Namens der jeweiligen Verfügungskläger identifizierend zu berichten,
10wenn dies geschieht wie in der unter der URL Internetadresse 1 abrufbaren Sendung „A“ vom 02.09.2019 im Rahmen des Beitrags „Und raus bist du!“.
11Die Verfügungsbeklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Letztlich sei ohnehin schon der Wahrheitsbeweis geführt und die Berichterstattung jedenfalls deswegen hinzunehmen. Ungeachtet dessen gehe es inhaltlich nicht um eine „normale“ identifizierende Verdachtsberichterstattung, sondern um eine Berichterstattung über unstreitige äußere Umstände (Indizien) und deren Bewertung. Spätestens nach der Widerspruchsbegründung und den im Verfahrensverlauf aufgezeigten Ungereimtheiten mit nur fadenscheinigen Erklärungsversuchen könne kein Zweifel an einer erdrückenden Verdachtslage mehr bestehen; insbesondere mit Blick darauf, dass entgegen den Ankündigungen in keine der Wohnungen tatsächlich ein Familienmitglied eingezogen und es überall zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen gekommen sei. Die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung lägen vor. Neben der unstreitig erfolgten Konfrontation sei die u.a. durch zweifelhafte Eigenbedarfskündigungen befeuerte Wohnungsnot in deutschen Großstädten ein Thema von höchstem öffentlichem Interesse und ferner hier auch bereits vor der Berichterstattung ein Politikum in Düsseldorf geworden, wo das Mieterbündnis schon längst an die Öffentlichkeit gegangen gewesen sei. Eine Bedürfnisprüfung, ob auch ohne Identifizierung hätte (abstrakt) berichtet werden können, sei nicht geboten; dies sei allein eine Abwägungsfrage. Da es nicht um private Angelegenheiten, sondern um mögliches Fehlverhalten in der nach außen hin gewandten unternehmensbezogenen Geschäftstätigkeit gegangen sei, habe unter Nennung von H und I identifizierend berichtet werden dürfen. Überzogene Reaktionen Dritter im Nachhinein könnten die konkrete Berichterstattung – auf die sie ohnehin nicht zurückzuführen seien - nicht mehr unzulässig machen. Über ein Ermittlungsverfahren bzw. strafrechtliche Vorwürfe usw. sei nicht berichtet worden; ansonsten gehöre es mit BVerfG v. 07.07.2020 – 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 13 f. zur Pressefreiheit, über Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen individualisierend und identifizierend zu berichten. Die Presse dürfe nicht generell dazu verpflichtet oder mittelbar angehalten werden, im Bereich noch nicht erwiesener Tatsachen nur generische und abstrakte Aussagen zu machen. Im konkreten Fall fehle zudem eine - wie auch immer gelagerte - Prangerwirkung und/oder Stigmatisierung. Diese Fallgruppe verbiete es ohnehin nicht, anhand von konkreten Beispielen über allgemeine Phänomene zu berichten. Dass es vorliegend am sachlichen Anlass fehlen würde, würden nicht einmal die Verfügungskläger behaupten. Diese würden nicht grundlos aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen, sondern wegen der atypischen Einzelfallumstände. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass auch ein weiterer Vermieter aus J Gegenstand der Sendung gewesen sei – der fruchtlos in J versucht habe, ein gerichtliches Verbot zu erwirken. Die Verfügungsklägerinnen zu 1) – 3) könnten als juristische Personen ohnehin keinen Anonymitätsschutz beanspruchen; die Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3) seien nicht einmal namentlich genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 430 ff. d.A.) und das Vorbringen im Termin vom 01.10.2020 (Protokoll, Bl. 574 ff. d.A.) verwiesen.
14II.
15Die zulässige Berufung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
161. Jedenfalls die hier nur erfolgte schlichte Konkretisierung der Antragsfassung in zweiter Instanz u.a. auf richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO war prozessual unbedenklich. Soweit die Berufungsanträge – anders als die Anträge in erster Instanz, die das Landgericht in der einstweiligen Verfügung vom 16.09.2019 (Bl. 75 ff. d.A.) nur abgekürzt übernommen hat – allein auf eine identifizierende Berichterstattung abgestellt haben, war dies allerdings so unzureichend. Kommt man den Betroffenen in Fällen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung mit den – auch hier gewählten – recht weit gefassten Anträgen insgesamt schon entgegen (vgl. in Abgrenzung zu sonst gebotenen Angriffen nur gegen konkrete Äußerungen aus einer Berichterstattung, die einen Verdacht transportieren, zuletzt Senat v. 15.10.2020 – 15 W 52/20, n.v.), ist es aus Bestimmtheitsgründen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zumindest erforderlich, die – sei es nur zwischen den Zeilen als unabweisliche Eindruckserweckung – erfolgte Verdachtsäußerung (= tatsächliches Substrat der Vorwürfe) dann auch selbst in Antrag und Verbotstenor aufzunehmen, wie im Termin geschehen. Der Senat hat zudem nach § 938 ZPO aus Bestimmtheitsgründen bei der Tenorierung zusätzlich auf den in den Akten befindlichen Datenträger mit der streitgegenständlichen Internetveröffentlichung Bezug genommen. Verfahrensmäßig war – ungeachtet der ohnehin erfolgten Antragskonkretisierung – ein Neuerlass der einstweiligen Verfügung geboten, nachdem das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und damit endgültig „kassiert“ hatte (vgl. etwa nur OLG Köln v. 10.09.2002 - 16 U 80/02, BeckRS 2003, 153; Walker/Kessen, in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 925 Rn.16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 925 Rn. 10 m.w.N.).
172. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Soweit die Verfügungsbeklagte über die durch die vorstehend angeführte Konkretisierung ausgeräumten Punkte hinaus noch weitere Bestimmtheitsbedenken geltend gemacht hat (vgl. S. 4 f. der Widerspruchsbegründung = Bl. 109 f. d.A.), trägt dies nicht. Wie der Senat zuletzt im Urteil v. 10.09.2020 – 15 U 230/19 (n.v.- Revisionsverfahren BGH - VI ZR 1241/20), ausgeführt hat, ist es nicht geboten und/oder auch nur zweckmäßig, bei unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattungen immer den „Verbotsgrund“ ausdrücklich mit in den Unterlassungstenor aufzunehmen, denn zur Auslegung eines Titels kann – wie auch sonst – auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden. Entgegen S. 4 der Widerspruchsbegründung (Bl. 109 d.A.) kann so hinreichend klar bestimmt werden, ob – wie hier nicht – eine identifizierende Berichterstattung in jeder Reportage über Eigenbedarfskündigungen verboten werden soll oder – wie tatsächlich – nur im Kontext der konkreten Verletzungsform wegen der insofern bestehenden rechtlichen Bedenken im Einzelfall.
18Es bestehen schließlich auch keine Bedenken am Rechtsschutzbedürfnis, mag sich der Antrag nur gegen die Namensnennung und nicht (auch) gegen die öffentliche Zur-Schau-Stellung der Bilder der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) als weiteres (gleichwertiges) Identifizierungskriterium ihrer Person richten (mit der Folge, dass ein allein auf die Namensnennung beschränkter Verbotstenor faktisch schnell unterlaufen werden könnte, vgl. zum Problem bereits Senat v. 21.02.2019 – 15 U 132/10, BeckRS 2019, 2199 Rn. 11). Denn es ist den Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) nicht vorzuwerfen, dass sie sich nicht (auch) gegen die Bildnisverwendung gewandt haben, nachdem der Verfügungskläger zu 6) unter dem 04.09.2019 außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage ASt 15, AH I) hat erreichen können, mag diese auch nur mit Blick auf verwandte Schutzrechte nach dem UrhG abgegeben worden sein. Angesichts der engen familiären Verbundenheit der Verfügungskläger zu 4) – 6) ist von einer effektiven Durchsetzung im Interesse der Verfügungsklägerinnen zu 4) – 5) auszugehen.
193. Schon im Ansatz unbegründet ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – mit Blick auf die Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3). Denn die Antragsfassung ist ausdrücklich nur auf die „Nennung des Namens“ - dem man das in erster Instanz noch gesondert verfolgte Einblenden des Namens gleichstellen mag – beschränkt. Eine solche Namensnennung erfolgte hinsichtlich dieser beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts in dem streitgegenständlichen Beitrag aber nicht, wie schon auf S. 2 und 10 f. der Widerspruchsbegründung (Bl. 107 und 115 f. d.A.) zutreffend gerügt. Die Berichterstattung teilt vielmehr nur mit, dass es zu den Miethäusern offenbar (irgendwelche) Gesellschaften der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) geben muss ( „eigens gegründeten Gesellschaft“ = ca. 21:14 des Beitrages), die von der weiteren Gesellschaft – hier: die Verfügungsklägerin zu 1), deren Internetauftritt im Beitrag eingeblendet wird – offensichtlich zu trennen ist, mehr nicht. Daher kann dahinstehen, ob die Gesellschaften bürgerlichen Rechts ansonsten im äußerungsrechtlichen Sinne in dem Beitrag erkennbar bzw. betroffen gewesen sind. Insofern sei nur ergänzend betont, dass auch die Anschriften der Häuser im angegriffenen Beitrag nicht genannt wurden, die Adress-Zeilen usw. in den eingeblendeten Schreiben verpixelt bzw. auf dem Kopf jedenfalls nicht lesbar dargestellt waren (ca. 25:53 des Beitrages) und dass das Straßenschild bei ca. 27:58 des Beitrages nicht entzifferbar war. Ob allein die bildliche Wiedergabe der Außenfassaden, der in der Nähe des einen Mietobjekts befindlichen Kirche und die namentliche Identifizierbarmachung der Gesellschafter/Geschäftsführer ausgereicht hätte, bedarf mangels Relevanz keiner Vertiefung.
204. Auch hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 1) ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.
21a) Die Verfügungsklägerin zu 1) ist zwar - wie zu Ziff. 3. ausgeführt - u.a. durch Einblendung ihres Internetauftritts im Beitrag (anders als die beiden GbRs) namentlich genannt worden. Indes ist nicht in Bezug (auch) auf die Verfügungsklägerin zu 1) über den Verdacht vorgetäuschter Eigenbedarfskündigungen berichtet worden, was aber wiederum allein Gegenstand des Antrages ist. Die Verfügungsklägerin zu 1) taucht in dem Beitrag (ca. 21:15) nur insoweit auf, als unter Einblendung ihres Internetauftritts u.a. darüber berichtet wird, dass die Verfügungskläger zu 4) – 6) gleichzeitig auch Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) sind und was deren genaues Geschäftsfeld ist. Es geht also allein um eine Beschreibung des familiären und geschäftlichen Hintergrunds und nicht um eine unmittelbare Beteiligung der Verfügungsklägerin zu 1) am berichteten Geschehen und an den Kündigungen gegenüber den Mietern. Ein Vorwurf (auch) an die Verfügungsklägerin zu 1), mit den umstrittenen Eigenbedarfskündigungen etwas zu tun zu haben, ist dem Beitrag aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht zu entnehmen. Denn insofern führt der Beitrag – wie zu Ziff. 3 bereits gesagt – ausdrücklich eine (unbenannte) „eigens gegründete Gesellschaft“ an, so dass klar wird, dass sich die Verfügungsklägerin zu 1) – die unstreitig keine Wohnungen vermietet - keine Vorwürfe machen lassen muss und nur deswegen in den Fokus der Berichterstattung geraten ist, weil die Verfügungskläger zu 4) – 6) als ihre Organe über die Verfügungsklägerin zu 1) im gehobenen Immobilienmarkt tätig sind und dies aus Sicht der Verfügungsbeklagten Indizfunktion eben dafür haben soll, dass es anderweitige wirtschaftliche Interessen beim Ausspruch von Kündigungen den Mietern gegenüber gegeben haben mag, soweit diese einer möglichen „Luxussanierung“ der erworbenen Mehrparteienobjekte im Weg gestanden haben könnten.
22b) Der Senat verkennt ausdrücklich nicht, dass eine juristische Person bisweilen aus eigenem Recht (mittelbar) auch Ehrenschutz für ihre Organe, Gesellschafter oder auch Betriebsangehörige in Anspruch nehmen kann. Der Umstand, dass Kritik an solchen Personen auf eine Gesellschaft (jedenfalls bei wie hier doch eher noch personaler Prägung) „ausstrahlen“ mag, genügt aber allein dafür noch nicht. Anderes kann gelten, wenn Kritik in der Person des kritisierten Organs usw. die Gesellschaft selbst unmittelbar trifft. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsanschauung feststellen. Eine derartige Feststellung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Gesellschafter/Geschäftsführer gerade wegen solcher Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung die Gesellschaft identifiziert (vgl. etwa BGH v. 08.07.1980 - VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1092; Burkhardt, in: Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 45 f.; Kröner, in: Paschke u.a., Gesamtes MedienR, 3. Aufl. 2016, Art 8 EMRK Rn. 101 f.). Gerade daran fehlt es hier jedoch aus genannten Gründen, weil aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten die Verfügungsklägerin zu 1) mit den konkreten Mietobjekten/Kündigungen nichts zu tun haben kann und nur eine weitgehende Personenidentität der konkret Handelnden festzustellen ist. Dass das tatsächliche Engagement der Verfügungskläger zu 4) – 6) bei der Verfügungsklägerin zu 1) im Rahmen der Verdachtsäußerungen mittelbar insofern von Bedeutung sein soll, als damit ein Bezug zum gehobenen Immobilienmarkt hergestellt wird, ändert allein nichts. Denn eine Verdachtsäußerung auch hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 1) und deren Einbindung in die vermeintlich vorgetäuschten Eigenbedarfskündigungen fehlt. Mit den mietrechtlichen Fragen steht diese – auch für den durchschnittlichen Rezipienten – hier in keinem direkten Zusammenhang. Auch ein unabweislicher Eindruck einer - wie auch immer gelagerten – „mittelbaren“ Einbindung (auch) der Verfügungsklägerin zu 1) in das mietvertragsrechtliche Geschehen entsteht – anders als beim Verfügungskläger zu 6) (dazu unten) – gerade nicht.
23Daher bedarf keiner Vertiefung, dass die Verfügungsklägerin zu 1) als juristische Person sich mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG eine kritische Auseinandersetzung mit ihrem unternehmerischen Tätigwerden ohnehin in größerem Umfang gefallen lassen müsste als eine natürliche Person (vgl. auch OLG Düsseldorf v. 21.02.2019 – 16 U 179/17, BeckRS 2019, 11822 Rn. 59, 61); der Antrag hätte aber richtigerweise auch deswegen keinen Erfolg gehabt.
24c) Im Übrigen werden hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 1) hier jeweils nur wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre (Vertretungsverhältnisse, Geschäftsfeld usw.) mitgeteilt und nur bewertende Äußerungen gemacht, so dass insofern auch keinerlei äußerungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Antrag erstreckt sich darauf ohnehin nicht (§ 308 Abs. 1 ZPO).
255. Den Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) steht hingegen der tenorierte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
26a) Geht es – wie hier - um eine identifizierende Berichterstattung über ein (mögliches) Fehlverhalten, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung regelmäßig in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein (hier: mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und die Person in den Augen der Adressaten so von vornherein negativ qualifiziert. Dies ist bei einer Berichterstattung über vermeintliche Straftaten eindeutig (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 15), gilt aber auch bei einem Vorwurf etwaigen sonstigen rechtswidrigen oder nur moralisch fragwürdigen Verhaltens (so zuletzt etwa auch Senat v. 15.10.2020 – 15 W 52/20, n.v.) und somit auch hier.
27b) Das Landgericht hat im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Prüfung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sog. Rahmenrecht zu Recht die anerkannten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung geprüft.
28aa) Dies ist in der Tat so erforderlich, denn die streitgegenständliche Berichterstattung stellt auch aus Sicht des Senats nicht – wie die Verfügungsbeklagte teilweise ausgeführt hat – nur (zumeist) unstreitige sog. Indiztatsachen und die diese bewertende Meinungsäußerungen der Mieter dar bzw. äußert so (jedenfalls mittelbar) nur eine (im Zweifel zulässige) bloße Kritik an der Tätigkeit der Verfügungskläger in deren geschäftlichem Tätigwerden (und damit ihrer sog. Sozialsphäre) als „normale Wirtschaftskritik“ (S. 5 ff. der Widerspruchsbegründung = Bl. 110 ff. d.A.). Eine solche Sichtweise trägt dem konkreten Gesamtkontext der Berichterstattung nicht Rechnung.
29(1) Der Senat verkennt nicht, dass die unzutreffende Erfassung einer Äußerung und die daraus folgende fehlerhafte Einordnung die Gefahr einer Grundrechtsverletzung in sich trägt, insbesondere, wenn eine Äußerung zu Unrecht schon als Verdachtsberichterstattung eingestuft und deswegen nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt wie Äußerungen, die (noch) als reines Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen und in der – hier ersichtlich betroffenen – Sozialsphäre im Zweifel hinzunehmen sind. Gerade dem Durchschnittsrezipienten deutlich als bloße Vermutung ausgewiesene Äußerungen von Zweifeln am Vorliegen einer bestimmten Tatsache können etwa bei einer Prägung dieser Äußerungen durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens durchaus im Einzelfall auch nur als Meinungsäußerung zu bewerten sein (vgl. deutlich BVerfG v. 16.03.2017 –1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14). Werden etwa auf Grundlage unstreitiger Tatsachen nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum gestellt, ein angeblicher Zufall als zumindest hinterfragenswert erachtet und wird die Bewertung im Übrigen dem Leser überlassen, liegt darin nicht ohne weiteres schon eine (unzulässige) Verdachtsberichterstattung, sondern je nach Gesamtkontext ein - im Zweifel hinzunehmendes – reines Werturteil auf Basis der unstreitigen (Indiz-)Tatsachen (BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 250/173, NJW 2017, 482 Rn. 11, 15). Ähnliches gilt, wenn auf Basis unstreitiger Tatsachen nicht – sei es zwischen den Zeilen – zusätzlich eine eigene Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, sondern nur eine bewertende Einordnung mit einem Erheben rein moralischer Vorwürfe erfolgt (etwa OLG Düsseldorf v. 21.02.2019 – 16 U 179/17, BeckRS 2019, 11822 Rn. 33 f., 39 ff., 60 oder zur kritischen Bewertung einer medizinisch nicht gebotenen ärztlichen Behandlung in Privaträumen auf Basis unstreitiger Geschehnisse zuletzt ähnlich auch Senat v. 15.10.2020 – 15 W 52/20, n.v.). Weil andererseits aber eben auch eine Verdachtsäußerung oft fast zwangsläufig mit einer Bewertung der jeweiligen Beweismittel und Anknüpfungstatsachen verbunden ist, weil sich ein Verdacht naturgemäß als Rückschluss aus solchen objektivierbaren Anhaltspunkten ergibt, ist die Abgrenzung im Einzelfall allerdings nicht immer einfach. Maßgeblich ist äußerungsrechtlich nach der Rechtsprechung des Senats, ob die Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten Tatsache den eigentlichen Kern der Äußerung darstellt (dann liegt eine Verdachtsberichterstattung vor) oder ob dem unbefangenen Leser gerade nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur ganz wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte bewusst nur von geringem Gewicht sind (dann liegt im Zweifel nur eine Meinungsäußerung vor). Im letzteren Fall bleibt es dem Leser dann unbenommen, sich entweder nur an die wenigen mitgeteilten Fakten zu halten und die in den Raum gestellte Zweifelsfrage in eigener Bewertung der (dürftigen) Indizien- und Beweislage zu verneinen oder sich dem gleichzeitigen Bemühen des Autors, eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Betroffenen zu erzeugen, nicht zu verschließen und die Zweifelsfrage für sich selbst zu bejahen (vgl. auch BGH a.a.O. Rn. 15; siehe zudem Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20; Senat v. 11.05.2020 – 15 W 19/20, n.v. zur Berichterstattung über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren). Dabei kommt es wiederum nicht darauf an, ob in den Raum gestellte Zweifel in der angegriffenen Berichterstattung als Frage formuliert sind oder nicht (BGH a.a.O., Rn. 16). Vielmehr ist für die Abgrenzung relevant, dass nur hinreichend deutlich als bloße Vermutung ausgewiesene Zweifel in den Raum gestellt werden und die Äußerung insgesamt von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt bleibt (vgl. BVerfG v. 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14 a.E.). Maßgeblich ist damit, ob ein Autor seinem Leser nur Fakten zur eigenen Auseinandersetzung mit der Thematik präsentiert oder aber entweder unmittelbar oder auch „zwischen den Zeilen“ (nach den dann heranzuziehenden Grundsätzen der Eindruckserweckung) eine entsprechende zusätzliche Sachaussage durch den Autor getroffen wird, wofür es allein aber noch nicht genügt, dass die mitgeteilten Fakten dem Leser eine Grundlage für ein Weiterdenken in eine bestimmte Richtung vermitteln könnten (Senat a.a.O.). Es muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten um ein konkretes tatsächliches Substrat vermeintlicher Vorwürfe und um die Mitteilung der vermuteten Tatsachenfrage gehen (Senat v. 15.10.2020 – 15 W 52/20, n.v.), wobei natürlich auch bestehende Unsicherheiten bei sog. inneren Tatsachen (wie hier ein fehlender tatsächlicher Eigenbedarfswunsch beim Ausspruch von Kündigungen) ausreichen können (vgl. etwa auch EGMR v. 10.07.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 – Q AG/Deutschland Nr. 2 zu den Motiven eines Bundeskanzlers in Bezug auf Neuwahlen). Bei der Würdigung ist jeweils – wie auch sonst im Äußerungsrecht - auf den Gesamtkontext und das Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten abzustellen und das Zusammenspiel von Wort- und Bildberichterstattung zu würdigen. Eine Verdachtsäußerung zeichnet sich allgemein dabei dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittslesers selbst noch nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern zu erkennen gibt, dass er bisher nur einen Verdacht hegt (st. Rspr. des Senat, vgl. etwa Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Rn. 11).
30(2) Nach diesen Prämissen ist im konkreten Fall nicht nur eine offene Sachverhaltsdarstellung mit einer Bewertung erfolgt, sondern eine zumindest „verdeckte“ – dies aber im Sinne eines unabweislich entstehenden Eindrucks für den durchschnittlichen Rezipienten (zu diesem Erfordernis BGH v. 02.07.2019 – VI ZR 494/17, NJ 2019, 453. 30; Senat v. 07.07.2018 – 15 U 127/17, BeckRS 2019, 7664 Rn. 20) – Verdachtsäußerung dahingehend erfolgt, dass auf Basis der mitgeteilten Fakten und Äußerungen der betroffenen Mieter konkret jeweils nur „vorgeschobene“ Eigenbedarfskündigungen vermutet und die tatsächliche Tragfähigkeit der von den Verfügungsklägern mitgeteilten Kündigungsgründe in Zweifel gezogen werden. Denn schon in der redaktionellen Anmoderation wird zu Anfang ein (General-)Verdacht geäußert (u.a. „Manchmal gibt es Zweifel, ob der Eigentümer wirklich den Wohnraum für sich oder die Familie braucht …“ [ca. 13:55]) und dann die mietrechtliche Rechtslage geschildert, die es dem Eigentümer „relativ vergleichsweise leicht“ mache, „langjährige Mieter loszuwerden“ (ca. 14:07). Neben dem eindrucksvollen ersten Beispielsfall aus J – dem der Missbrauch förmlich auf der Stirn geschrieben steht - wird als zweites Fallbeispiel, durch die Anmoderation für den durchschnittlichen Rezipienten aber dann immer noch eindeutig mit dem Vorwurf zu Unrecht erfolgender Eigenbedarfskündigungen „verklammert“, auf die Verfügungskläger übergeleitet. Dies erfolgt unter der redaktionellen Bemerkung, dass der „Traum von der eigengenutzten Immobilie… zum Alptraum für die Mieter“ werden kann (ca. 20:30). Es wird mitgeteilt, dass auch die Bewohner des abgebildeten Altbaus „vermuten, dass ihnen übel mitgespielt wird“ (ca. 20:38); die Verfügungsbeklagte bezeichnet dies schriftsätzlich selbst als „einleitende Vermutung ungerechtfertigter Eigenbedarfskündigung“ (S. 6 der Widerspruchsbegründung = Bl. 111 d.A.) und damit selbst als nichts anderes als eine entsprechende Verdachtsäußerung. Das Geschehen wird im Beitrag sodann von den Mietern näher geschildert, die wirtschaftlichen Hintergründe werden (redaktionell) erläutert und schließlich wird mit klarer Parteinahme übergeleitet: „Dass K wirklich hier einziehen will, bezweifeln die Mieter“ (ca. 21:30). Im Folgenden kommt die kritische Mieterin zu Wort und mutmaßt andere Pläne der Verfügungskläger mit dem konkreten Objekt. Das wird redaktionell weitergeführt: „Denn auch im Stockwerk darüber hat die Mieterin eine Eigenbedarfskündigung erhalten“ (ca. 21:55). Auch hier wird der Sachverhalt geschildert und die Mieterin kommt zu Wort. Ihr kommen - so die redaktionelle Überleitung - die Angaben in den Kündigungen zu den Wohnungsgrößen „verdächtig“ vor (ca. 22:32); die Mieterin will sich juristisch zur Wehr setzen und hält die Argumentation für „sehr unglaubwürdig“ (ca.: 22:36). Sie schildert die unterschiedliche Argumentation der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) mit den Wohnungsgrößen; das „kling(e) nicht ganz wahrscheinlich“ (ca. 22:56). Sodann wird im Beitrag auf die Unterstützung der betroffenen Mieter durch das „Bündnis“ hingewiesen, welches tätig werde „in dem Glauben, dass hier etwas faul ist“ (ca. 23:02). Es wird eine Art verschwörerisches Konsil über die Bedeutung u.a. des (angeblich) fehlenden Besichtigungstermins gezeigt („Wir kennen die ja gar nicht…Die haben sich die Wohnung nicht angeschaut“) und unter heftigem Beipflichten des Aktivisten („Was ja nochmal so absurd ist, wenn du die Wohnung haben willst, guckst du sie dir vorher einmal an“) gemutmaßt, dass gerade dies doch eindeutig der Annahme einer tatsächlich ernst gemeinten Eigenbedarfskündigung entgegenstehe. Redaktionell wird betont, dass „die gesammelten Indizien … die Unterstützer zu einer bitteren Bewertung kommen (lassen)…“ (ca. 23:27). Der Vertreter des Bündnisses spricht dann von einem „sehr dreiste(n) Fall von Entmietung“, wo es „ganz sicher“ nicht darum gehe, „dass Leute jetzt wirklich hier einziehen wollen und Wohnungen dringend brauchen…“, sondern Leute „hier raus zu kicken und wahrscheinlich „luxuszurenovieren“ oder teurer zu verkaufen“ (ab ca.: 23:37). Zwar wird anschließend auch noch der gegenteilige Standpunkt der Verfügungskläger angesprochen und redaktionell erläutert, dass nunmehr die Gerichte klären müssen, ob „ihr Eigenbedarfswunsch berechtigt“ sei (ca.: 24.00). Sodann wird aber - eher süffisant - ausgeführt, dass „die Geschichte noch nicht zu Ende“ sei (ca. 24:03) und auf das weitere Mietobjekt übergeleitet. Es wird berichtet, dass die beiden Geschwister auch dieses Haus erst kürzlich erworben hätten „und schon ziehen die ersten Mieter aus.“ Die Umstände der causa L werden geschildert und Herr L kommt zu Wort. Es wird zur Eigenbedarfskündigung übergeleitet, nach der „ein drittes Familienmitglied … dringend ein neues Heim (brauche)“ (ca. 25:23), nämlich die Mutter der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5). Herr L schildert ein - so der Beitrag - „bemerkenswerte(s)“ Telefonat (ca: 25:51) mit dem Verfügungskläger zu 6) mit einem dem Angebot zum Zurückziehen der Kündigung gegen Akzeptanz der Mieterhöhung, was nach Herrn L „…zum Himmel stinke“ (ca.: 26:23). Der Beitrag zeigt zwar dann auch das (nur) damalige Bestreiten dieses Telefonats durch den Verfügungskläger zu 6) auf, redaktionell heißt es jedoch eher beschwichtigend: „Woran es jedoch keinen Zweifel gibt, ist, dass es nicht nur bei einer Kündigung blieb…“ (ca.: 27:00). Es wird nunmehr auf die weitere – die eigentlich „doppelte“ und deswegen besonders „spannende“ - Eigenbedarfskündigung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten zu 4) hingewiesen und redaktionell „zur Erinnerung“ ausgeführt, dass diese doch „eigentlich schon“ in die andere Wohnung in dem zuerst gezeigten Objekt einziehen wollte (ca.: 27:18). Es wird zwar auch insofern der gegenteilige Standpunkt der Verfügungskläger angesprochen, doch deutlich kontrastierend damit geendet, dass Herr L jedenfalls Schadensersatz fordern werde, wenn die Mutter der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) nicht in die Wohnung einziehe (ca. 27:55). Der Beitrag schildert abschließend noch die erhebliche prozentuale Steigerung bei Eigenbedarfskündigungen und betont die oft gravierenden Folgen für Mieter, womit auf einen dritten Beispielsfall aus München übergeleitet wird, in dem dann die tatsächliche Berechtigung der Eigenbedarfskündigung allerdings nicht in Zweifel gezogen, sondern allein auf die menschlich gravierenden Folgen abgestellt wird. Unter dem Strich bleibt aber für den durchschnittlichen Rezipienten der unabweisliche Eindruck, dass die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) hier versuchen, ihren Mietern tatsächlich nicht bestehenden Eigenbedarf vorzugaukeln (und dabei vom Verfügungskläger zu 6) unterstützt werden).
31bb) Diese (mittelbare) Verdachtsäußerung ist als eigene Behauptung der Beklagten zu behandeln, die nicht nur eine (für sie fremde) Verdachtsäußerung Dritter (= Mieter und Bündnisaktivisten) verbreitet hat, sondern im Gesamtkontext und in der redaktionellen Gesamtdarstellung diese Drittäußerungen und die dazu eingeblendeten Unterlagen etc. letztlich so in ihren Beitrag eingebettet und miteinander verwoben hat, dass damit auch die eigene (verdeckte) Sachaussage zur Äußerung des Verdachts vorgetäuschter Eigenbedarfskündigungen untermauert wird, ohne dass eine – wie auch immer gelagerte – inhaltliche Distanzierung erkennbar wäre, mögen mit BGH v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08, ZUM 2010, 339 daran für ein Presseunternehmen auch sicherlich keine überzogen strengen Anforderungen zu stellen sein.
32cc) Die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung scheitert dann schließlich auch nicht daran, dass Gegenstand der Berichterstattung nicht mögliche strafrechtliche Implikationen einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung – sind solche rechtlich theoretisch wegen § 263 StGB auch denkbar – sind, sondern allein und ausschließlich die moralische und mietrechtliche Fragwürdigkeit des Gesamtgeschehens thematisiert wird. Denn auch eine Verdachtsäußerung zu sonstigen (nicht strafrechtlichen) „Verfehlungen“ ist im Grundsatz durchaus unter das Rechtsinstitut der Verdachtsberichterstattung zu fassen, wenn – wie hier – mit dem vorgeworfenen Verhalten ein soziales Unwerturteil verbunden ist. Unterschiede gegenüber einer Verdachtsberichterstattung über Straftaten ergeben sich dann vor allem beim Maß des für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung erforderlichen berechtigten Interesses in der Abwägung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa nur Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 17 m.w.N.; Schlüter, Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 12 f.; jedenfalls im Ergebnis Senat v. 20.01.2014 - 15 W 1/14, BeckRS 2014, 17496 Rn. 4). Das Vorgenannte muss auch dann so gelten, wenn – wie hier – das fragwürdige Verhalten zwar möglicherweise strafrechtliche Folgen haben kann, dies aber als solches gar nicht Thema in der Berichterstattung ist bzw. nicht – wie etwa bei Mord und Totschlag – jedem durchschnittlichen Rezipienten eindeutig sofort vor Augen steht, also auch unabweislich zwischen den Zeilen den Gegenstand der Berichterstattung bestimmt. So ist es vorliegend nicht, denn es geht allein und ausschließlich um außerstrafrechtliche Fragen und das rein zivilrechtlich bzw. moralisch fragwürdige (mögliche) Vorspiegeln von Eigenbedarfskündigungen durch die Verfügungskläger als Vermieter von Wohnraum in der Düsseldorfer Innenstadt. Dies wird u.a. auf S. 31 der Antragsschrift (Bl. 68 d.A.) bei der Argumentation der Verfügungskläger mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung verkannt.
33c) Die vom Landgericht aufgezeigten und allseits anerkannten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung liegen – entgegen dem Landgericht – hier jedoch nicht vor.
34aa) Die Presse muss bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung so zunächst ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht (vgl. BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 50; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24). Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also insbesondere nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung der insgesamt geforderten Ausgewogenheit der Berichterstattung ist vor der Veröffentlichung zudem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung „regelmäßig“ eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (zum Vorgenannten etwa BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 40, 42, 50; v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 33; v. 12.04.2016 – VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 39; v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96 Rn. 16; v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 26; v. 11.12.2012 – VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 315/10, BeckRS 2013, 01336 Rn. 24; v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f., das „grundsätzliche“ Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen betonend zuletzt auch BVerfG v. 07.07.2020 – 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 16). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei jeweils im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen; dabei ist das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen abwägend zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BVerfG v. 18.03.2020 – 1 BvR 34/17, BeckRS 2020, 9600 Rn. 5). Insofern ist – wie der VI. Zivilsenat zuletzt nochmals betont hat (BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 41 v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 32) – bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit strafverfahrensbegleitender Berichterstattungen die bis zum Verfahrensabschluss zu Gunsten des Beschuldigten geltende strafrechtliche Unschuldsvermutung in die Abwägung einzustellen. Geht es hingegen – wie hier (siehe oben) – aber nicht um strafrechtliche Fragen, gilt das mangels Eingreifens der Unschuldsvermutung nicht (BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 19). Soweit die Verfügungskläger allerdings – u.a. mit Blick auf die Überlegungen von Soehring, in Soehring/Hoene, PresseR, 6. Aufl. 2019, § 17 Rn. 1- 18 und OLG Frankfurt v. 07.01.2016 – 16 W 63/15, GRUR-RS 2016, 856 Rn. 28 eine Art „Bedürfnisprüfung“ vorzunehmen suchen, ob nicht zur Befriedigung des öffentlichen Interesses auch ohne Identifizierung über das Gesamtgeschehen hätte berichtet werden können, geht das nach der ständigen Rechtsprechung fehl (gegen eine Bedürfnisprüfung bei der Bildberichterstattung etwa auch BGH v. 09.04.2019 – VI ZR 533/17, GRUR 2019, 866 Rn. 10; v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJ W 2020, 45 Rn. 31; v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 20). Richtigerweise handelt es sich um eine reine Abwägungsfrage (so auch etwa Soehring a.a.O., § 17 Rn. 7; BeckOK Informations- und MedienR/Söder, Ed. 28, § 823 Rn. 214; Mann, AfP 2016, 119).
35bb) Die Prüfung dieser anerkannten Vorgaben kann im konkreten Fall nicht schon deswegen unterbleiben, weil prozessual – wie der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten zuletzt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – tatsächlich bereits vom Vorliegen durch die Verfügungskläger nur vorgetäuschter Eigenbedarfskündigungen auszugehen ist bzw. – wie auf S. 18 der Widerspruchsbegründung (Bl. 123 d.A.) angesprochen – insofern (sogar) der „Beweis vorgeschobener Eigenbedarfskündigungen geführt“ ist.
36(1) Richtig ist zwar, dass bei entsprechenden Feststellungen – bzw. bei im hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechender Glaubhaftmachung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) – in der Tat die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Berichterstattung auch im Rückblick nicht den aufgezeigten Grundsätzen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu folgen hätte (vgl. etwa BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 39). Bei wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre - und um solche ginge es wegen der Betroffenheit der Mieter hier nämlich auch dann, wenn tatsächlich nachweislich nur eine Privatwohnung der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) hätte „freigezogen“ werden sollen bzw. eine private Vermögensverwaltung der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) im Raum stünde – müssten die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) eine identifizierende Berichterstattung im Zweifel hinnehmen, wenn diese nicht ausnahmsweise einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen würde, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stünde (BGH a.a.O., Rn. 21). Die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung finden in einem solchen Fall - jedenfalls wenn es wie hier nicht um eine strafverfahrensbegleitende Berichterstattung geht - nämlich dann keine Anwendung mehr (vgl. zuletzt zur Bildberichterstattung etwa BGH v. 29.09.2020 – VI ZR 449/19, GRUR-RS 2020, 26403 Rn. 35 i.V.m. Rn. 32; v. 29.09.2020 – VI ZR 445/19, GRUR-RS 2020, 26493 Rn. 34 i.V.m. Rn. 31).
37(2) So liegt der Fall jedoch nicht, denn ein tatsächliches Vortäuschen eines Eigenbedarfs ist nicht – was entsprechend der in das Zivilrecht zu transformierenden Beweisregelung aus § 186 StGB wegen der Ehrenrührigkeit der insofern behaupteten Tatsachen vorliegend von der Verfügungsbeklagten zu leisten gewesen wäre – glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
38Zwar sprechen – was das Landgericht im Rahmen des sog. Mindestbestandes an Beweistatsachen zutreffend gewürdigt hat – durchaus starke Anhaltspunkte für ein bloßes Vortäuschen eines Eigenbedarfs, doch ist andererseits auch selbst das im Rahmen des § 294 ZPO nur gebotene Maß an Wahrscheinlichkeit mit den hier vorgetragenen Anhaltspunkten aus Sicht des Senats dennoch so nicht zu erreichen. Auch das vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.09.2020 – 29 C 349/19 in der Räumungssache C 97 GbR ./. B (Bl. 596 ff. d.A.) und das Protokoll der dortigen Anhörung im Termin vom 14.07.2020 (Bl. 578 ff. d.A.) tragen insofern keine andere und der Verfügungsbeklagten günstigere Sichtweise. Insbesondere ist auch das Amtsgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht vom Beweis des Gegenteils überzeugt gewesen, also davon, dass die Verfügungsklägerin zu 5) nie vorhatte, tatsächlich in die Wohnung einzuziehen, sondern hat nur wegen der Unaufklärlichkeit eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Vermieterseite getroffen.
39(a) Die Erklärungsversuche der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) zu der zeitlich gestaffelten Folge der auffälligen vier Eigenbedarfskündigungen für nur drei Familienmitglieder und zu den genauen zeitlichen Abläufen der Erwerbsvorgänge ist in sich - zumindest abstrakt – nachvollziehbar und die dazu vorgebrachten Tatsachen könnten durchaus der Wahrheit entsprechen. Auch die erfolgten Angaben in den verschiedenen Eigenbedarfskündigungen zu den (angeblich) „bevorzugten Stadteilen“ und zu den unterschiedlichen Wohnungsgrößen in der C 97 bzw. den Lebensbedürfnissen der beiden Schwestern sind zumindest so schlüssig erläutert worden, dass sie theoretisch auch so der Wahrheit entsprechen können. Auch die etwa auf S. 22 f. der Widerspruchsbegründung (Bl. 127 f. d.A.) aufgezeigten weiteren Widersprüchlichkeiten können theoretisch durch ein schlichtes anwaltliches Versehen erklärt werden.
40Ansonsten ist zu konstatieren, dass die Zeugenvernehmung durch das Amtsgericht in der Mietsache den Vortrag zum Eigenbedarf zumindest formal dem äußeren Duktus nach bestätigt hat, wobei den Senat schon wundert, dass dort offenbar schriftliche Unterlagen vorgelegt worden sind, die im hiesigen Verfahren gar nicht erst zu den Akten gereicht worden sind (wie etwa die vom Amtsgericht als besonders problematisch thematisierte Email und ein Protokoll einer Besprechung). Auch wenn der Beweiswürdigung des Amtsgerichts und den dort zum Ausdruck kommenden Bedenken im Übrigen nichts hinzuzufügen ist, ist jedenfalls der Gegenbeweis so daher auch nicht zu führen (bzw. hier das Gegenteil glaubhaft zu machen).
41Richtig ist zudem, dass mietrechtlich die inhaltlichen Anforderungen an Eigenbedarfskündigungen nach herrschender Ansicht trotz § 573 Abs. 3 BGB in der Tat nicht allzu streng und zu formal ausgelegt werden, so dass die Verfügungsklägerin zu 3) bei ihrer (angeblichen) „Interims-Eigenbedarfskündigung“ zu Gunsten der Verfügungsklägerin zu 5) (Anlage AG 2, AH II) wohl nicht zwingend hätte Angaben zur beabsichtigten bloßen Zwischennutzung bis zum Freiwerden der Wohnung in der C 97 machen müssen. Auch dort hätte der „langfristig“ (?) geplante Einzug auch des Freundes in die größere Wohnung aus gleichen Gründen nicht zwingend thematisiert werden müssen, wenn nur – wie geschehen – der „Kernbedarf“ individualisierbar angegeben war (zu den Einzelheiten Fleindl, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl. 2019, Kap. IV Rn. 196 m.w.N.). Die Verfügungsbeklagte weist zwar auf S. 18 f. der Widerspruchsbegründung (Bl. 123 f. d.A.) nicht ohne Grund darauf hin, dass der rechtliche Ansatz, Verzögerungen bei der Räumung einer wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung wegen juristischer Gegenwehr könnten zugleich Eigenbedarf für weitere Kündigungen auch anderer Wohnungen begründen, eher fragwürdig ist, weil sich so theoretisch beliebig viele Eigenbedarfskündigungen in Wohnblocks rechtfertigen ließen, weil man „mit der Schrotflinte mehr Wild erlege als mit dem Lasso.“ Das ist aus Sicht des Senats aber dennoch kein ausreichend tragfähiges Indiz für einen nur vorgeschobenen Eigenbedarf, zumal dann hier theoretisch sogar noch mehr Wohnungen durch die Verfügungsklägerinnen hätten gekündigt werden können, was aber gerade nicht geschehen ist. Dass im Übrigen bei beabsichtigter nur kurzfristiger Nutzungsdauer inhaltlich die Anforderungen an die Abwägung steigen (zu den Details Fleindl, a.a.O. Rn. 126 m.w.N.), ist ohnehin im Mietprozess zu klären (a.a.O. Rn. 128 ff.). Es ist auch sonst nicht so, dass die zeitlichen Abläufe zwingend gegen die Verfügungsklägerinnen streiten: Zwar zeigen die Anwaltsschreiben des Mieters B vom 24.04., 14.06. und 24.07.2019 (Anlage ASt 7 ff., AH I) auf die im Februar 2019 ausgesprochene Kündigung (Anlage AG 3, AH II) zum November 2019 hin – anders als die Verfügungskläger meinen - nicht von Anfang an, dass „massivster Widerstand“ geleistet würde (so aber die eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin zu 5) vom 09.09.2019, Anlage ASt 5, AH I, S. 6 der Stellungnahme der Verfügungskläger vom 29.08.2019, Anlage ASt 12, AH I, S. 6 der Antragsschrift = Bl. 43 d.A., S. 5 f. des Schriftsatzes vom 21.04.2020, Bl. 192 f. d.A.) und die Verfügungsklägerinnen deswegen bereits „im Februar 2019“ mit kausal dadurch eintretenden Verzögerungen rechnen mussten (so aber S. 7 der Antragsschrift = Bl. 44 d.A.). Indes ist die Kündigung der Wohnung E 4 tatsächlich auch erst im Juni 2019 (allerdings schon mit Wirkung zum 30.09.2019) ausgesprochen worden (Anlage AG 2, AH II) und jedenfalls dann war wohl in der Tat zumindest nicht mehr mit einem komplikationslosen Kündigungsverlauf in der C zu rechnen. Dass aber dennoch – was das Landgericht auf S. 15 f. der angegriffenen Entscheidung thematisiert hat – das Fehlen jedweder Angaben zu den tatsächlichen Umständen in den ausgesprochenen Eigenbedarfskündigungen bei der Gesamtwürdigung eher gegen als für die Verfügungsklägerinnen sprechen mag, steht auch für den Senat außer Frage.
42Ansonsten ist - zumindest theoretisch - denkbar, dass die vom Verfügungskläger zu 6) im Mai 2018 ausgesprochene Kündigung in dem weiteren Objekt in der F (Anlage AG 18, AH II = Anlage ASt 59, Bl. 545 d.A.) mit Blick auf einen möglicherweise seinerzeit angedachten Einzug der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) motiviert war (siehe auch weiteres Schreiben vom August 2018, Anlage AG 19, AH II) und sich dies tatsächlich erst später durch weitere Immobiliengeschäfte „erledigt“ hat. Denn unstreitig erfolgte der weitere Immobilienerwerb erst im Herbst 2018 (S. 23 der Widerspruchsbegründung = Bl. 128 d.A.), auch wenn sicher schon wieder misstrauischer stimmen muss, dass die Verfügungsklägerin zu 5) bei ihrer Anhörung im mietgerichtlichen Verfahren (Anlage AG 27, Bl. 581 d.A.) den Vorgang (falsch) auf 2016/2017 eingeordnet hat. Auch ist im Hinblick auf die Zeitabläufe (theoretisch) erklärbar, dass nach dem Erwerb des Objekts E dort zunächst Mieterhöhungen ausgesprochen worden sind und es erst später zu Eigenbedarfsüberlegungen gekommen ist. Letzteres gilt allerdings nicht so klar hinsichtlich der Mutter der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) – die von den Verzögerungen in der C 97 selbst nicht betroffen war und ihren dringenden Eigenbedarfswunsch (der sich bis heute nicht in einem Einzug niedergeschlagen hat) eigentlich damals hätte zeitnäher entwickeln können -, was auf S. 13 des Schriftsatzes vom 21.04.2020 (Bl. 200 d.A.) mit dem Passus „insbesondere die Antragstellerin zu 5)“ auch alles eher verschleiert als erhellt wird. Insgesamt scheint die Wohnungspolitik der Familie in eigenen Dingen eher sprunghaft zu sein: Wollte der Verfügungskläger zu 6) ausweislich der Berichterstattung in Anlage AG 15 (AH II) aus März 2014 vom Objekt schwer begeistert in die „Konsul-Villa“ ziehen, kann er tatsächlich dort nur kurze Zeit bis zur Veräußerung des Objekts residiert haben (S. 29 f. der Widerspruchsbegründung = Bl. 134 f. d.A.), um dann offenbar nunmehr das Objekt F ins Auge zu fassen und umfassend zu entwickeln, um (hoffentlich) dort dann dauerhafter sein Glück zu finden und den dortigen Raum als Wohnung zu nutzen.
43Soweit die Mutter und auch die Verfügungsklägerin zu 5) bis zuletzt nicht in die für sie freigekündigten Wohnungen im Objekt E 4 eingezogen sind, ist zwar zumindest formal versucht worden, auch dies im Verfahren zu erläutern. Das Gutachten in Anlage ASt 25 (AH III) zeigt - entgegen S. 22 des Schriftsatzes der Verfügungskläger vom 21.04.2020 (Bl. 209 d.A.) – allerdings keine plötzlich auftretende Renovierungsbedürftigkeit und insgesamt auch nur eher geringfügige Baumängel auf, die – zumal die eine Wohnung eigentlich ohnehin nur als Übergangslösung für die Verfügungsklägerin zu 5) genutzt werden sollte – die eingetretene Verzögerung kaum wirklich erklären. Auf die Bedenken auf S. 15 der angegriffenen Entscheidung wird Bezug genommen.
44(b) Der Senat verkennt im Übrigen nicht, dass auch andere gewichtige Anhaltspunkte gegen eine allzu verfestigte Wahrheitsliebe der Verfügungskläger sprechen. Erstaunlich ist etwa - der im Verfahren nicht bestrittene - Umstand auf S. 26 f. der Widerspruchsbegründung (Bl. 131 f. d.A.), dass die Verfügungsklägerin zu 4) auf Befragen eines anderen Presseunternehmens zu den Eigenbedarfskündigungen selbst für die eigene Wohnung (!) keine näheren Angaben zu machen in der Lage war. Nicht minder erstaunlich ist, dass die Verfügungsklägerin zu 4) bei ihrer Anhörung im Mietverfahren (Anlage AG 27, Bl. 582 d.A.) keine Angaben zur Wohnsituation des Verfügungsklägers zu 6) machen konnte, obwohl sie doch ansonsten stets die enge Verbundenheit und die tadellose Dokumentation auch aller internen Geschehnisse per Email und Emailausdrucken betonte. In die Reihe der Wunderlichkeiten fügt sich nahtlos ein, dass die im Räumungsprozess erwähnte, im hiesigen Verfahren erst gar nicht vorgelegte Email vom 13.02.2019 von den Verfügungsklägern zu 4) – 6) nicht auf ihren Smartphones gefunden und angezeigt werden konnte; der amtsrichterlichen Beweiswürdigung ist aus Sicht des Senats insgesamt nichts hinzuzufügen. Auch im Randgeschehen mehren sich die Auffälligkeiten: Wieso mäandert etwa das Vorbringen der Verfügungskläger, so dass insbesondere die auf S. 12 f./20 der Stellungnahme vom 29.08.2019 (Anlage ASt 12, AH I) in Zweifel gezogenen Angaben zum Telefonat zwischen dem Verfügungskläger zu 6) und dem Mieter L im Verfahren plötzlich unstreitig geworden sind? Wieso will die Verfügungsklägerin zu 5) im „Wunschziel“ C 97 angeblich dauerhaft in eine einfache Wohnung ziehen, betont in der Eigenbedarfskündigung im Objekt E 4 (Anlage AG 2, AH II) für die bloße Übergangslösung aber die Bedeutung eines „Gartens“ und kündigt so (ausgerechnet) die Mieter, die der nach dem Erwerb des Objekts ausgebrachten Mieterhöhung widersprochen haben? Über dieses (eher hinterfragenswerte) Interesse an der Teilzeit-Gärtnerei hinaus sind die eidesstattlich versicherten Angaben, „selbst“ über keine weiteren Mehrfamilienhäuser zu verfügen, schon mit Blick auf das weitere Objekt M 38 trotz dessen bisheriger Nutzung als „Büros“ zumindest bemerkenswert – ohne dass es auf den weiteren Vortrag zu angeblich falschen Baustellenschildern und der angeblichen Verkettung unglücklicher Zufälle (vgl. S. 19 ff. des Schriftsatzes vom 21.04.2020, Bl. 206 ff. d.A.) dabei noch ankommen würde. Ausweislich des Protokolls des mietgerichtlichen Verfahrens (Anlage AG 27, Bl. 578 ff. d.A.) bestehen zudem Anteile an einer weiteren GbR betreffend das Objekt E 33 (Wohnhaus). Auch die eher kleinteiligen Angaben zu den Geschäfts- und Tätigkeitsfeldern der Verfügungskläger sind allesamt nicht widerspruchsfrei: Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin zu 1) nur Immobilien „entwickle“, es keine „Luxussanierungen“ gebe und man kein „Immobilienhai“ sei, ist - mit dem Landgericht - angesichts der vorgelegten Ausdrucke des Internetauftritts (Anlagen AG 10 - 13, AH II) zu relativieren, weil dort neben Entwicklungsprojekten gerade auch die Betreuung in „reizvolle(n) Bestandsobjekten“ angeboten wird und eine „Optimierung ihres Immobilienbestandes.“ Einige der abgebildeten Referenzobjekte dürften jedenfalls dem äußeren Anschein nach aus Bestandsimmobilien „entwickelt“ worden sein (etwa N, O), sei es auch ggf. so weitgehend, dass sie faktisch Neubauten gleichkommen; dies bestätigt letztlich der eigene Vortrag auf S. 2 f. des Tatbestandsberichtigungsantrages (Bl. 291 f. d.A.). Und selbst wenn man andere Objekte leerstehend erworben oder mittels einvernehmlichen Lösungen „entmietet“ haben mag, spricht das insgesamt jedenfalls indiziell eher gegen als für die Verfügungskläger.
45(c) Dennoch genügen all diese Zweifel des Senats im Ergebnis nicht, um von einer Glaubhaftmachung des Gegenteils, nämlich des hinreichend wahrscheinlichen Vorliegens tatsächlich nur vorgeschobener Eigenbedarfskündigungen auszugehen.
46cc) Mit dem gerade zu bb) Gesagten liegt jedoch der für eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung gebotene „Mindestbestand an Beweistatsachen“ (bis heute) vor. Richtig ist zwar, dass die Presse im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung etwaige zweifelhafte Beweismittel vorsichtiger zu würdigen hat, wozu insbesondere Zeugen mit erheblichen Belastungstendenzen zählen (vgl. etwa Senat v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 38; v. 21.02.2019 – 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 22; siehe auch BGH v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778: Prüfung eines Motivs für Falschbezichtigung; BGH v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 29: Prüfung eines übermäßigen Belastungseifers; in diesem Sinne auch EGMR v. 04.05.2010 - 38059/07, juris Rn. 42 und 44: zu prüfen sind Autorität, Neutralität und Objektivität der Quelle; BVerfG v. 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686: privater Gewährsmann; OLG Hamburg v. 21.02.2006 - 7 U 64/05, NJW-RR 2006, 1707; Burkhardt/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 156). Dies lässt vorliegend den Mindestbestand aber nicht in Wegfall geraten: Zum einen geht es hier ohnehin eher weniger um die Bekundungen und Bewertungen der betroffenen Mieter als um die äußeren Umstände und die oben bereits angesprochenen Indizien. Ein zentraler Punkt ist zudem deswegen in Wegfall geraten, weil das Telefonat des Verfügungsklägers zu 6) mit dem Mieter L in Sachen Zurückziehen der Eigenbedarfskündigung gegen Zustimmung zur geforderten Mieterhöhung – wie ausgeführt – ohnehin nicht mehr bestritten ist. Ob der Mieter L daneben auch „Erpressungsversuche“ gestartet hat, ist letztlich nicht weiter von Bedeutung, worauf nachfolgend bei der Ausgewogenheit noch näher eingegangen wird. Soweit u.a. auf S. 11 der Antragsschrift (Bl. 48 d.A.) gerügt wird, dass der Mieter L als einer der „Belastungszeugen“ gegenüber der Presse zu Unrecht von einer angeblichen Mieterhöhung auf 14 EUR/qm gesprochen habe (Anlage ASt 8, AH I) – in dem Erhöhungsverlangen ist die Rede von einer Warmmiete von 13,37 EUR pro qm – trägt auch dies keine andere Sichtweise. Denn die Erhöhung dürfte man interessewahrend durchaus auch pauschalierend als Erhöhung auf „14 EUR“ bezeichnen. Im hier streitgegenständlichen Beitrag hat der Mieter sich zudem ganz eindeutig nur unter Vorlage des Schreibens geäußert und keinen Hehl aus den genauen Zahlen gemacht.
47Ein echter Widerspruch besteht – dazu sogleich – nur zu den im Beitrag angeführten Bekundungen des Mieters B, der die Verfügungsklägerinnen selbst gerade nicht kennen will und betont, dass sie sich „seine“ Wohnung nicht angesehen hätten. Da im Verfahren unstreitig ist, dass die Verfügungsklägerinnen dies zumindest versucht haben, kommt es beim Mindestbestand auf diesen Punkt (und die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des Mieters) aber ebenfalls nicht entscheidend an.
48dd) Auch ist ein überragendes öffentliches Berichterstattungsinteresse an den fraglichen Geschehnissen mit den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts auf S. 18 ff. der angegriffenen Entscheidung im Kern gegeben; einer „Bedürfnisprüfung“ für eine Identifizierbarmachung bedarf es – entgegen dem Klägervorbringen – dabei gerade nicht, sondern dies ist nur eine Frage der unten noch vorzunehmenden Abwägung.
49ee) Indes ist die streitgegenständliche Verdachtsberichterstattung – dies entgegen dem Landgericht –in der konkreten Form aus nachstehenden Erwägungen heraus dennoch unzulässig:
50(1) Zum einen war die vor der Veröffentlichung gebotene Konfrontation der Betroffenen mit den Vorwürfen (Emails vom 26. und 29.08.2019, Anlage ASt 10/11, AH I) inhaltlich so unzureichend und deswegen dann auch die konkrete Berichterstattung in einem für den durchschnittlichen Rezipienten wesentlichen Punkt nicht ausgewogen.
51(a) Dabei geht es nicht um eine – hier aus Sicht des Senats in der Gesamtschau fehlende – Vorverurteilung. Auch steht die Ausgewogenheit nicht generell in Frage und der Senat betont ausdrücklich, dass es nicht Sinn und Zweck einer Konfrontation ist, dem Betroffenen – wie von Seiten der anwaltlichen Vertreter offenbar versucht – die Gelegenheit zu geben, einen eigenen unantastbaren Textbaustein in eine Presseberichterstattung zu implementieren. Die von den Verfügungsklägern in ihrer Stellungnahme angeführten Punkte greifen - zumal sie mit dem oben Gesagten in ihrer Beweiswürdigung nicht eindeutig sind – im Kern allesamt nicht durch und waren daher auch nicht zwingend zur Herstellung der Ausgewogenheit zu thematisieren, zumal gerade die gerichtliche Klärungsbedürftigkeit im Beitrag mehrfach betont worden ist. Dass die Objekte etwa nicht im Eigentum der Verfügungsklägerin zu 1) stehen, ist im Beitrag (wie eingangs ausgeführt) eindeutig ausgeführt, so dass es keiner rechtlichen Belehrung darüber bedurfte, dass eine GmbH keine Eigenbedarfskündigungen für ihre Geschäftsführer aussprechen kann. Auch dass die im Beitrag zu Wort kommenden Mieter Eigeninteressen verfolgen, liegt für den Rezipienten eindeutig auf der Hand und war nicht näher zu erläutern, um eine Ausgewogenheit der Berichterstattung sicherzustellen. Dies gilt entsprechend für deren in der Tat gar nicht prekäre Wohnsituation, denn die Videoaufnahmen aus den Wohnungen belegen plastisch, dass es hier nicht die sozial Schwächsten getroffen hat; anderes wird im Beitrag aber auch nicht behauptet. Auch die von den Verfügungsklägern angeführten Bedenken gegen den Mieter L und dessen Verhalten waren nicht von der Verfügungsbeklagten gesondert aufzugreifen: Selbst wenn dieser gegenüber der Presse von 14 EUR Miete/qm gesprochen haben sollte, ist das aus den oben genannten Gründen bedenkenfrei. Auch der (streitige) „Erpressungsversuch“ durch Herrn L (Anlage ASt 6, AH I) war nicht nur für die Herstellung einer Ausgewogenheit in die Berichterstattung aufzunehmen und/oder – was oft Sinn der vorhergehenden Konfrontation sein kann (zu dadurch hervorgerufenen Nachrecherchepflichten auch Senat v. 10.09.2020 – 15 U 230/19, n.v.) zum Gegenstand weiterer Recherchen zu machen. Denn letztlich würde es sich um einen in der Praxis ohnehin nicht untypischen Versuch eines Mieters handeln, aus dem aus seiner Sicht unabweislichen Verlust der Wohnung zumindest noch Kapital zu schlagen. Es kommt auch nicht selten vor, dass sich ein Vermieter und ein Mieter auf eine derartige einvernehmliche Regelung zur Beendigung einer Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Kündigung verständigen. Zudem kommt es auf die Glaubhaftigkeit der Bekundungen dieses Zeugen letztlich auch nicht an; jedenfalls nachdem – anders als in den vorgerichtlichen Stellungnahmen – der Verfügungskläger zu 6) das weitere Telefonat zum Fallenlassen der Kündigung gegen Zustimmung zur Mieterhöhung nicht mehr bestritten hat. Insofern wäre für den durchschnittlichen Rezipienten dann aber kaum noch von Interesse, ob Herr L zusätzlich eine Einmalzahlung zu erhalten versucht hat oder nicht.
52(b) Maßgeblich ist jedoch aus Sicht des Senats ein anderer Punkt: Wie im Termin erörtert, legt der Beitrag einen ganz wesentlichen Focus auf die fast konspirativ anmutende „Lagebesprechung“ der Mieter B/P mit dem Mitglied des „Bündnisses“ in der Küche der Wohnung in der C, bei der die Mieter besonders betonen, dass man die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) gar nicht kenne und diese sich die Wohnung nie angesehen hätten, was der Bündnisvertreter wiederum sogleich aufgreift, verstärkt und als wesentliches Indiz deutet. Der Gedanke wird breit ausgewalzt, dass man quasi als „reiches Mädchen aus gutem Hause“ doch ohnehin in eine solche Wohnung kaum wirklich einziehen möchte und dies jedenfalls dann ganz sicher nicht, wenn man sich die Wohnung auch niemals konkret angesehen habe. Dieser für die Gedanken- und Indizienbeweisführung der Berichterstattung durchaus zentrale Punkt war aber als solches nicht Gegenstand der Konfrontation und mithin auch nicht der Stellungnahme vom 29.08.2019 (Anlage ASt 12, AH I), wäre aber – gerade wegen der Fokussierung der Berichterstattung darauf – als angeblich doch so wichtiges Indiz richtigerweise konkret zum Gegenstand einer Nachfrage zu machen gewesen – gerade auch, weil die Mieter selbst von hohem Eigeninteresse getragen waren und speziell der Mieter B es erkennbar mit einigem Geschick vermocht hat, die Aktivisten des „Bündnisses“ ganz in seinem Sinne einzubinden.
53Verlangt man für die Relevanz eines Anhörungsfehlers bei der Verdachtsberichterstattung eine Art hypothetische Kausalität, prüft also, was bei rechtzeitiger (ausreichender) Konfrontation vom Betroffenen vorgetragen worden wäre und wie dies Mindestbestand und Ausgewogenheit der Berichterstattung betroffen hätte (zu dieser Frage Senat a.a.O. m.w.N.), ist hier schon in den Anwaltsschriftsätzen vom 06.09.2019 (Anlage ASt 16, AH I) auf S. 9, 13 und 28 deutlich gemacht, dass man das im Verfahren auch unstreitige tatsächliche Geschehen deutlich herausgestellt hätte, also dass man zum einen eine Besichtigung der Wohnung versucht hatte und dass dies allein und ausschließlich an der Verweigerungshaltung des konkreten Mieters gescheitert war und man zum anderen wegen der Planunterlagen, der ohnehin gegebenen Umbauwünsche und der eigenen Ausbildung schlussendlich auf die Besichtigung verzichten konnte und verzichtet hat. Angesichts der im Wohnraummietrecht ganze Bibliotheken füllenden Frage der Grenzen eines Betretungsrechts des Vermieters für die (immerhin in seinem Eigentum stehende) Wohnung (siehe nur etwa Blank/Börstinghaus, MietR, 6. Aufl. 2020, § 535 Rn. 339 – 344a; Willems, NZM 2015, 353 ff.) und der erheblichen Schwierigkeiten bei der zeitnahen Durchsetzung etwaiger Betretungsrechte (beispielhaft LG Duisburg v. 11.08.2006 - 13 T 81/06, NZM 2006, 897) ist es auch aus Sicht des Senats nicht fernliegend, dass die Verfügungsklägerinnen sich nicht für eine streitige Durchsetzung entschieden und nur auf das Durchsetzen einer Eigenbedarfskündigung fokussiert haben.
54Jedenfalls hätte das Einholen einer Stellungnahme zu diesem Punkt und die Darstellung in der Berichterstattung dem in der Berichterstattung ganz zentral herausgestellten Indiz aus Sicht des Durchschnittsrezipienten ein ganz anderes Gewicht gegeben. Richtig ist zwar sicherlich, dass die Presse schon mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG – anders als es die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungskläger offenbar meinen – nicht jeden einzelnen Aspekt ihrer (kommenden) Berichterstattung in einer Konfrontation bereits aufzugreifen hat. Jedoch muss zumindest der „wesentliche Kern“ der Vorwürfe und der Anknüpfungspunkte und Argumente dargestellt werden und dies wiederum abhängig vom Inhalt des geplanten Beitrages: Wird – wie hier – wesentlich auf ein vermeintliches Indiz abgestellt, wird man im Gegenzug gerade dazu eben auch die konträre Sichtweise des Betroffenen zu schildern haben im unmittelbaren Wechselspiel. Das wurde hier aber gerade versäumt. Im vorliegenden Fall ist – anders als die Verfügungsbeklagte meint – dem auch nicht entgegenzuhalten, dass das Ergebnis gleich bleibt, weil die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) unstreitig die Wohnung jedenfalls nicht von innen gesehen haben. Denn für die Indizienwürdigung ist es aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten durchaus von Belang, ob sie es – wie hier berichtet – niemals auch nur versucht haben oder ob sie – wie tatsächlich aber unstreitig der Fall (!) – versucht, jedoch am (unwilligen) Mieter gescheitert sind.
55(2) Trägt bereits dies allein für sich den hier ausgeurteilten Unterlassungsanspruch, kommt zum anderen noch ein weiterer, gleichsam tragender Punkt hinzu: Im Rahmen der Gewichtung des Berichterstattungsinteresses und/oder bei der Prüfung der Ausgewogenheit der Berichterstattung bestehen durchgreifende Bedenken des Senats, dass es sich noch um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handelt, der bei umfassender Abwägung aller Besonderheiten des Einzelfalles ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit (auch) an der Offenlegung der Identität der Betroffenen jedenfalls in der konkret gewählten Form erkennen lässt.
56(a) Handelt es sich primär um ein Prüfungskriterium aus dem Bereich der Berichterstattung über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre (BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2932 Rn. 19 m.w.N.), ist auch (bzw. erst recht) bei der Verdachtsberichterstattung im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen, ob es zu einer unzulässigen Anprangerung und Stigmatisierung der Betroffenen durch die konkrete Berichterstattung kommt. Wie eingangs ausgeführt, ist, wenn es – wie hier – nicht um strafrechtliche Vorwürfe oder Ermittlungen geht, zwar die strafrechtliche Unschuldvermutung nicht zu berücksichtigen. Es ist dennoch zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die (privilegierte) Verdachtsäußerung auf ungesicherter Tatsachenbasis insgesamt noch im angemessenen Verhältnis zur Schwere des möglichen Fehlverhaltens und seiner Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. auch – letztlich einen Verstoß verneinend – für die Folgeberichterstattung LG Frankfurt a.M. v. 12.10.2020 – 2-03 O 338/20, n.v.). Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall durch Besonderheiten etwa in der Person des (möglichen) Täters, der Art der (möglichen) Verfehlung oder des (möglichen) Tathergangs in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des (möglichen) Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat. Neben einer – hier fehlenden - Prominenz des Betroffenen (vgl. nur BGH v. 15.11.2005 – VI ZR 286/04, NJW 2006, 599) kann so etwa auch ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Person wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, dass die Rechte des Einzelnen hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurücktreten. Wo konkret die Grenze für das Informationsinteresse an einer tagesaktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (siehe sogar für unstreitig wahre Tatsachen BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 15 m.w.N.). Zur Freiheit der Presse gehört es dabei aber auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung durchaus schon, auch individualisierend und identifizierend zu berichten und sie darf nicht generell dazu verpflichtet oder mittelbar dazu angehalten werden, im Bereich noch nicht erwiesener Tatsachen nur generische und abstrakte Aussagen zu machen (deutlich zuletzt BVerfG v. 07.07.2020 – 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 14). Der Schutz des Betroffenen wird über die aufgezeigten Anforderungen an eine identifizierende Verdachtsberichterstattung in der Abwägung gewahrt; eine besonders gesteigerte gesellschaftliche Bedeutung der beschriebenen Vorgänge und des geäußerten Verdachts kann es daher rechtfertigten, den anlassgebenden Missstand an einem konkreten Beispiel fassbar und plastisch zu machen (BVerfG a.a.O., Rn. 20). Andererseits ist – selbst bei der Berichterstattung über unstreitig wahre Tatsachen –zu beachten, dass es gerade auch ein Abwägungskriterium sein kann, wenn eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle exemplarisch herausgegriffen und so zum „Gesicht“ einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird (vgl. BVerfG v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 18 – Täuschungsversuch im Examen; v. 24.05.2006 – 1 BvR 1060/02, BVerfGK 8, 107, 116 = juris Rn. 30); bei einer Verdachtsberichterstattung muss dies erst recht gelten. Dabei ist zu beachten, dass eine anprangernde Personalisierung eines Sachanliegens wiederum in unterschiedlicher Form und Intensität möglich ist, darüber kein absoluter Schutz vor einer Individualisierung zu gewähren ist und die widerstreitenden Interessen im Rahmen einer umfassenden Abwägung zum schonenden Ausgleich zu bringen sind (BVerfG v. 24.05.2006 – 1 BvR 1060/02, juris Rn. 34).
57Unter Beachtung dieser Grundsätze ist – selbst wenn man mit dem Landgericht die in der zusätzlichen Veröffentlichung der Lichtbilder der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) liegende Vertiefung der Eingriffsintensität der Berichterstattung dabei mit Blick auf die Antragsfassung (§ 308 ZPO) außer Betracht lässt– die konkrete Berichterstattung nicht mehr hinzunehmen. Zwar ist es mit dem Landgericht sicher richtig, nicht an die negativen Kommentare und das Verhalten Dritter nach der Berichterstattung und/oder weitere Beeinträchtigungen durch das ohnehin damals – übrigens auch schon identifizierend – tätig gewordene „Bündnis“ anzuknüpfen. Indes trägt das vom Landgericht (zu Recht) herausgestellte Berichterstattungsinteresse an der Eigenbedarfsproblematik und der öffentlichen Diskussion um knappen bezahlbaren Wohnraum in deutschen Großstädten - bei dem es richtigerweise auch nicht auf eine „lokale Begrenztheit“ der vormaligen Aktionen des Bündnisses usw. ankommen kann - eine so dermaßen „personalisierende“ und den - eher markanten - Namen „K“ dem Durchschnittsrezipienten im Zuge der Berichterstattung immer wieder fast förmlich „einhämmernde“ Berichterstattung wie geschehen nicht. Zwar ist dem Landgericht und der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass die Verfügungskläger nur in ihrem rechtsgeschäftlichen Verhalten im Rechtsverkehr und damit in ihrer Sozialsphäre betroffen sind (zumal die privaten Wohnanschriften im Beitrag nicht genannt sind), doch hat der Senat schon erhebliche Bedenken, ob der Fall wirklich so klar aus den sonst diskutierten Fällen zweifelhafter Eigenbedarfskündigungen heraussticht (so aber auch für die Folgeberichterstattung LG Frankfurt a.M. v. 12.10.2020 – 2-03 O 338/20, n.v.). Dafür mag zwar das Aussprechen zweier Eigenbedarfskündigungen für eine Person streiten, andererseits gibt es dazu zumindest nicht sicher zu widerlegende Erklärungsversuche. Die enge „Verbandelung“ der Gesellschaften und der Verfügungskläger ist im Immobilienmarkt auch keine wirkliche Besonderheit und das Halten von Mehrparteienobjekten in Form einer GbR mit dem Aussprechen von Eigenbedarfskündigungen für die Gesellschafter mit Blick auf BGH v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, NJW 2017, 547 erst recht nicht. Der – zugegeben – hohe Verdachtsgrad gegen die Verfügungskläger mag zwar wertungsmäßig bei der Abwägung eher gegen sie streiten, doch muss andererseits in der Abwägung eben auch gewürdigt werden, dass man ihren Fall – die anders als der J Vermieter im ersten Teil des Beitrages nicht bereitwillig zum Fernsehinterview angetreten sind – sehr plakativ quasi zum „Paradebeispiel“ einer verdächtigen „Entmietungsaktion“ erhoben hat. Die dahinterstehenden Vorwürfe betreffen zwar kein Kapitalverbrechen, sind aber wegen der in Sachen „Wohnungsnot“ bei den durchschnittlichen Rezipienten schnell hochkochenden Emotionen auch von nicht unerheblicher Eingriffsintensität, zumal man hier einen Bereich berührt, in dem nicht selten angemahnt wird, dass dem Bürgerlichen Gesetzbuchs – trotz unzähliger Mietrechtsreformen - der berühmte „Tropfen Sozialistischen Öls“ weiterhin fehle.
58Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten im Termin von einer zusätzlichen „Warnfunktion“ des Beitrages für andere Mieter gesprochen hat, die von der Familie gekündigt worden seien, trägt dies keine andere Sichtweise. Im Gegenteil macht dieser Einwand deutlich, dass hier offenbar bereits lange vor Feststehen des Wahrheitsgehalts der Verdachtsvorwürfe in einer bundesweit ausgestahlten Sendung mit hohem Verbreitungsgrad unter voller Identifizierbarmachung und (gebetsmühlenartiger) Namenswiederholung faktisch schon die Weichen für eine Anprangerung des (angeblichen) Fehlverhaltens gestellt werden sollen. Das haben die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) in der konkreten Form aber so nicht hinzunehmen. Eine anpragernde Personalisierung muss zudem auch selbst im beruflichen Kontext nicht ein grundlegend geringeres Gewicht haben, nur weil das fragliche Verhalten der Sozialsphäre entstammt (BVerfG v. 24.05.2006 – 1 BvR 1060/02, juris Rn. 35). Maßgeblich ist, ob und wie der Betroffene Anlass gegeben hat, gerade ihn aus der Gruppe der Eigenbedarfskündigungen aussprechenden Vermieter herauszustellen (BVerfG a.a.O. Rn. 36), woran es hier im Ergebnis fehlt. Das im Raum stehende zivilrechtliche Fehlverhalten ist – wie es auch das Landgericht sieht – zudem nicht so schwer und gravierend wie im Vergleichsfall BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18, juris. Die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) sind und waren in der Öffentlichkeit auch zuvor nicht näher bekannt und aktiv und allein die Tatsache, dass sie Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen waren, trägt noch nicht die individualisierende Berichterstattung. Auch die – allein für eine eher lokale Identifizierbarmachung sorgenden – Aktionen des „Bündnisses“ rechtfertigen nicht die tatsächlich hier erfolgte bundesweite identifizierende Berichterstattung durch die Verfügungsbeklagte.
59Etwas anderes folgt in der Abwägung auch nicht aus der erstinstanzlichen, aber noch nicht rechtskräftigen mietrechtlichen Entscheidung, zumal es sich dabei eben nicht um die positive Feststellung der Richtigkeit der Verdachtsvorwürfe handelt, sondern – wie ausgeführt – nur um eine „non-liquet-Entscheidung“ nach Beweislast.
606. Nichts anderes gilt dann hinsichtlich des Verfügungsklägers zu 6); auch diesem steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
61a) Dieser wird im Beitrag nicht nur namentlich genannt, sondern – anders als die Verfügungsklägerin zu 1) – aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten hier durchaus auch in direkten Zusammenhang mit den streitigen Eigenbedarfskündigungen gebracht. Er hat zwar (unstreitig) die Kündigungen selbst nicht ausgebracht, wird aber zumindest über den im Verfahren unstreitigen Anruf bei dem Mieter L, der Gegenstand des Beitrages ist, dennoch direkt in Zusammenhang mit dem Kündigungsgeschehen und den weiteren Hintergründen gebracht. Angesichts dessen ist für den Senat eher erstaunlich, dass der Verfügungsbeklagte zu 6) „nicht das Geringste“ mit den berichteten Eigenbedarfskündigungen zu tun gehabt haben will (S. 5 der Antragsschrift = Bl. 42 d.A. und eidesstattliche Versicherung vom 09.09.2019, Anlage ASt 6, AH I).
62b) In der Abwägung gilt letztlich nichts anderes als bei Ziff. 5 zu den Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) ausgeführt. Die fehlende Konfrontation und infolge dessen auch fehlende Ausgewogenheit der Berichterstattung ist auch hier in gleichem Maß ein durchgreifender Punkt. Dass der Verfügungskläger zu 6) dann – anders als die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) – im Beitrag nicht ganz so plakativ in Wort und Bild hervorgehoben worden ist und er in Zusammenhang mit anderweitigen Immobilienprojekten in der Vergangenheit vereinzelt in der Presse in Erscheinung getreten sein mag, trägt bei der Abwägung im Übrigen keine andere Sicht der Dinge, denn darauf kommt es wegen der Ausgewogenheits-/Konfrontationsproblematik nicht mehr entscheidend an. Insofern ist dann auch ohne Belang, dass der Verfügungskläger zu 6) in Sachen Besichtigung jedenfalls in der C 97 selbst nicht beteiligt gewesen zu sein schien, denn es bleibt dabei, dass der Beitrag die fehlende Besichtigung als Kernargument für ein Vortäuschen des Eigenbedarfs herausstellt und insofern der Gesamtvorwurf aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten einen anderen Zungenschlag bekommen hätte, wenn auf Konfrontation und Stellungnahme hin hätte auch dargestellt werden müssen, dass eine Besichtigung durchaus versucht, aber verweigert worden ist, man aber aufgrund von Plänen und Architektenerfahrung wegen der ohnehin geplanten Renovierungsarbeiten verzichten konnte.
637. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 06.11.2020 rechtfertigt keine andere Sichtweise und eine – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin im Zweifel nicht mögliche – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hat in den obigen Ausführungen ihre Berücksichtigung gefunden.
648. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 100 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Revisionszulassung war wegen § 542 Abs. 2 ZPO nicht geboten.
65Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.000 EUR (6 mal 10.000 EUR)