Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.09.2019 wird der Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.10.2019 zum Aktenzeichen 30 O 394/19 abgeändert und dem Antragsteller für seine beabsichtigte Klage gemäß Klageentwurf vom 12.09.2019 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zugleich wird dem Antragsteller zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz Herr Rechtsanwalt U. R. in V. beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wird die ratenweise Zahlung der Prozesskosten angeordnet.
Diese sind zahlbar in maximal 48 Monatsraten in Höhe von 400,00 EUR, beginnend mit dem 01.04.2020.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine - der Antragsgegnerin noch nicht zugestellte - Vollstreckungsgegenklage, mit der er sich gestützt auf die Verjährung von Grundschuldzinsen gegen die aus einer Grundschuld betriebene Zwangsvollstreckung zur Wehr setzt.
4Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 18.10.2019 - 30 O 394/19 (Bl. 8 f. PKH-Heft) zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine Vollstreckungsgegenklage fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Für den Antragsteller bestehe nicht die Gefahr, dass wegen bereits verjährter Zinsen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nachdem das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der verjährten Zinsen auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben habe. Eine Vollstreckungsgegenklage würde sich insofern auf eine rein theoretische Möglichkeit beziehen.
5Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26.09.2019. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise verneine, lägen nicht vor. Eine Ausnahme setze zwingend voraus, dass die Klage zur Unzeit erfolgt, was nicht der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 26.09.2019 (Bl. 19 ff. PKH-Heft) verwiesen.
6Die Kammer hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 15.11.2019 (Bl. 26 f. PKH-Heft) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat in Ergänzung des angegriffenen Beschlusses ausgeführt, die vom Bundesgerichtshof bestätigte Ausnahmekonstellation liege vor. Die Antragsgegnerin habe nicht nur die Zinsen nach Erhebung der Verjährungseinrede explizit vom Vollstreckungsauftrag ausgenommen; es besteht zudem die Besonderheit, dass sich der ursprüngliche Antrag der Antragsgegnerin ohnehin nicht auf die Zinsen bezogen habe und die entsprechende Anordnung insofern irrigerweise vom Amtsgericht erfolgt sei. Im Übrigen seien die vom Bundesgerichtshof geforderten Indizien für prozessfremde Ziele gegeben, da der Antragsteller die Vollstreckungsabwehrklage erst im laufenden Versteigerungsverfahren anstrebe, dass bereits vor einem Jahr eingeleitet worden sei. Zudem habe die Gläubigerin ausdrücklich erklärt, dass sie keine Ansprüche aus verjährten Zinsen geltend mache, und den Anordnungsbeschluss diesbezüglich korrigieren lassen.
7Zu den ergänzenden Ausführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.11.2019 (Bl. 35 f. PKH-Heft) Stellung genommen und nochmals darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis nur dann ausnahmsweise verneint werden könne, wenn neben der Klageerhebung zur Unzeit mindestens ein weiteres Indiz für die Verfolgung prozessfremder Ziele vorliege. Der Verzicht der Antragsgegnerin, wegen der verjährten Zinsen zu vollstrecken, genüge nicht.
8Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller einen Auszug aus dem Verkehrswertgutachten vom 12.04.2019 in Kopie zu den Akten gereicht, wonach der Verkehrswert der streitgegenständlichen Eigentumswohnung nebst Stellplatz zum Stichtag 05.03.2019 auf 174.000 EUR geschätzt wurde (Bl. 48 f. PKH-Heft), und mitgeteilt, dass ein Zwangsversteigerungstermin noch nicht anberaumt sei, weil Beschwerde gegen das Wertgutachten eingelegt worden sei.
9Die Antragsgegnerin verteidigt die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht. Sie betreibe die Vollstreckung nicht wegen verjährter Grundschuldzinsen. Die vom Antragsteller angestrebte Vollstreckungsabwehrklage diene ausschließlich prozessfremden Zwecken. Angesichts der Höhe ihrer Forderung und des festgesetzten Verkehrswerts sei es faktisch ausgeschlossen, dass vor 2018 fällig gewordene Zinsen eine Rolle spielen würden. Der Antrag sei ferner mutwillig. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.12.2019 (Bl. 66 ff. PKH-Heft) Bezug genommen.
10Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 17.12.2019 (Anl. B34, Anlagenhefter Antragsgegnerin) hat der Notar X. G. unter dem 02.01.2020 eine zweite vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt, dies mit einer Beschränkung der Vollstreckungsklausel hinsichtlich der Zinsen auf den Zeitraum ab dem 01.01.2016 (Anl. B36, Bl. 83-90 PKH-Heft), und diese der Antragsgegnerin mit der Auflage übersandt, die bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung zurückzusenden.
11Mit Verfügung vom 27.01.2020 hat der Senat der Antragsgegnerin aufgegeben, das (Rückgabe-) Schreiben an den Notar X. G. in Kopie zu den Akten zu reichen.
12Mit Schreiben vom 04.02.2020 hat die Antragsgegnerin dem Amtsgericht Leverkusen als Vollstreckungsgericht die zweite vollstreckbare Ausfertigung übersandt und beantragt, die erste vollstreckbare Ausfertigung direkt an den Notar X. G. zu übersenden.
13Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14II.
15Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.
161.
17Wie das Landgericht im Ansatz zutreffen ausgeführt hat, entspricht es gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für eine Vollstreckungsabwehrklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat (BGH, Urteil vom 21.10.2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381-2384, zitiert nach juris Rn. 7). Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, aaO).
18Das Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt (BGH, aaO, Rn. 23). Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (BGH, wie vor). Das Gericht muss insoweit Hilfstatsachen (Indizien) feststellen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass der Schuldner ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolgt (BGH, aO, Rn. 25). Damit das Gericht in einer Gesamtwürdigung zu dem sicheren Schluss gelangen kann, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, muss neben der Klageerhebung zur Unzeit mindestens ein weiteres Indiz auf diese Zielsetzung schließen lassen (BGH, aaO, Rn. 28). Ein solches Indiz kann sich entweder daraus ergeben, dass der zu erwartende Vollstreckungserlös nicht annährend die Summe aus Hauptforderung und unverjährten Zinsen erreicht und die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch im Übrigen eine erfolgreiche Vollstreckung nicht erwarten lassen; ausreichen kann es aber auch, dass der Gläubiger gemäß § 1178 Abs. 2 BGB auf die verjährten Zinsansprüche verzichtet bzw. insoweit hinsichtlich der persönlichen Haftungsübernahme einen Erlass gemäß § 397 BGB anbietet (BGH, aaO). Liegt eines dieser Indizien vor, wird die Zusammenschau mit der Klageerhebung zur Unzeit in der Regel den Schluss erlauben, dass es dem Schuldner nicht um die Vollstreckbarkeit der verjährten Grundschuldzinsen geht, sondern ausschließlich um die Verzögerung der Zwangsversteigerung (BGH, wie vor).
192.
20Daran gemessen hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage zu Unrecht verneint.
21a) Zwar hat die Antragsgegnerin die verjährte Zinsen nach Erhebung der Verjährungseinrede ausdrücklich von ihrem Vollstreckungsauftrag ausgenommen und insoweit die Korrektur der Anordnungsbeschlüsse des Vollstreckungsgerichts bewirkt. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin wegen der verjährten Zinsen nicht mehr vollstreckt (vgl. BGH, aaO, Rn. 24), zumal sie die verjährten Zinsen im Zwangsversteigerungsverfahren ursprünglich schon nicht angemeldet hatte und die Anordnung insoweit irrigerweise erfolgt war (so das Amtsgericht Leverkusen ausdrücklich in seinem Beschluss vom 23.08.2018 - 042 K 055/18, Bl. 34 f. GA).
22b) Der Senat vermag dem Landgericht jedoch nicht darin zu folgen, dass eine Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls den sicheren Schluss erlaubt, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient. Insoweit ist dem Antragsteller darin zu folgen, dass dies jedenfalls voraussetzt, dass die Klageerhebung zur Unzeit erfolgt, und daneben mindesten ein weiteres Indiz auf diese Zielsetzung schließen lassen muss (BGH, aaO, Rn. 28). Dass die Klageerhebung zur Unzeit erfolgt, ist jedoch nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu erkennen, und auch sonst nicht ersichtlich. Zur Unzeit wird die Klage erhoben, wenn der Gläubiger dem Ansinnen des Schuldners freiwillig nur nachkommen kann, indem er eine Verzögerung des Versteigerungsverfahrens in Kauf nimmt (BGH, aaO, Rn. 27). Denn um den Titel an den Schuldner herauszugeben, muss er sich diesen von dem Versteigerungsgericht zurückgeben lassen (BGH, aaO). Zudem muss er sich eine weitere - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen lassen; kurz vor einem Versteigerungstermin wird dies nicht möglich sein, ohne eine Verzögerung hervorzurufen, weil die Titelausfertigung nebst Zustellungsnachweis bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen muss (BGH, wie vor). Dass die beabsichtigte Klage zu einer Verzögerung des Versteigerungsverfahrens führt, ist jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand nicht anzunehmen. Ein Versteigerungstermin ist nach dem unstreitigen Vortrag des Antragstellers noch nicht anberaumt. Es ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf den festgesetzten Verkehrswert anhängig. Da die Klageerhebung zur Unzeit und mindestens ein weiteres gewichtiges Indiz - wie vorstehend ausgeführt - kumulativ vorliegen müssen, kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entscheidend darauf an, ob weitere Hilfstatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient. Soweit als Indiz in Betracht zu ziehen sein könnte, dass der im Rahmen der Zwangsversteigerung erzielte Erlös voraussichtlich nicht zur Tilgung der Grundschuld (ohne Zinsen) ausreichen werde (BGH, aaO, Rn. 29), kommt im Übrigen hinzu, dass in Bezug auf den insoweit zugrunde zu legenden Verkehrswert des Objekts - wie ausgeführt - noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, so dass der voraussichtlich erzielbare Erlös noch nicht feststeht bzw. feststellbar ist.
23c) Das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage ist auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen, insbesondere entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht deshalb, weil sie zwischenzeitlich eine zweite - beschränkte - vollstreckbare Ausfertigung erwirkt und die Rückgabe der ersten vollstreckbaren Ausfertigung an den Notar beantragt hat (Anlagen B36 und B37, Bl. 83-90, 106 f. PKH-Heft). Zwar kann das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann entfallen, wenn der Gläubiger den Titel zwar nicht mehr in Händen hält, ihn aber auch nicht dem Schuldner ausgehändigt hat, sondern der Titel - wie von der Antragsgegnerin vorliegend in die Wege geleitet - an den Urkundsnotar ausgehändigt wird (BGH, Urteil vom 21.01.1994 - V ZR 238/92, WM 1994, 650-652, zitiert nach juris Rn. 7). Ein Entfallen des Rechtsschutzinteresses in dieser Konstellation setzt allerdings voraus, dass der Titel unter Verzichte auf die Rücknahme mit der Weisung an den Urkundsnotar ausgehändigt wird, ihn dem Schuldner nach Löschung der Auflassungsvormerkung und der eingetragenen Grundschuld auszuhändigen (BGH, wie vor; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2016 - 5 U 157/15, zitiert nach juris Rn. 28). Nur dann ist der Schuldner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer - uneingeschränkten - Vollstreckung aus dem Titel geschützt, nur dann entfällt das Rechtsschutzinteresse (BGH, aaO, Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind jedoch bislang nicht erkennbar erfüllt. Es ist weder dargetan noch ergibt sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen, dass die Antragsgegnerin einen Rücknahmeverzicht in Bezug auf die erste vollstreckbare Ausfertigung erklärt hat. Auch ist, soweit ersichtlich, keine Weisung an den Notar erfolgt, dem Schuldner nach Löschung der Auflassungsvormerkung und der eingetragenen Grundschuld den Titel auszuhändigen. Das Schreiben vom 17.12.2019 (Anl. B34) enthält lediglich die - inzwischen umgesetzte - Erklärung, dem Amtsgericht Leverkusen die Weisung zu erteilen, die erste vollstreckbare Ausfertigung an den Notar herauszugeben. Dies genügt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annahme, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuverlässig ausgeschlossen ist, so dass das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen wäre.
24Da sowohl der Rücknahmeverzicht als auch die Weisung von Seiten der Antragsgegnerin auszusprechen wären, kann es für die Erfolgsaussichten der Beschwerde auf den Inhalt des Schreibens des Amtsgerichts Leverkusen, mit dem die erste vollstreckbare Ausfertigung dem Notar übersandt wurde bzw. wird und dessen Nachreichung die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.02.2020 angekündigt hat, nicht ankommen. Die Verfügung des Senats vom 27.01.2020 (Bl. 101 PKH-Heft) bezog sich insoweit auf ein (angenommenes) Rückgabeschreiben der Antragsgegnerin selbst.
253.
26Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse errechnet sich ein einzusetzendes Einkommen von 701,61 EUR, was gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu einer Rate von (abgerundet) 400,00 EUR führt.
27III.
28Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.