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Oberlandesgericht Köln, 12 W 59/19

Datum:
17.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 59/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0217.12W59.19.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.09.2019 wird der Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.10.2019 zum Aktenzeichen 30 O 394/19 abgeändert und dem Antragsteller für seine beabsichtigte Klage gemäß Klageentwurf vom 12.09.2019 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zugleich wird dem Antragsteller zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz Herr Rechtsanwalt U. R. in V. beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wird die ratenweise Zahlung der Prozesskosten angeordnet.

Diese sind zahlbar in maximal 48 Monatsraten in Höhe von 400,00 EUR, beginnend mit dem 01.04.2020.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

 
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