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Oberlandesgericht Köln, 11 U 64/19

Datum:
15.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 64/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0715.11U64.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 201/19
Leitsätze:

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung kann durch spätere Vertragsverhandlungen wieder aufgegeben werden.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.03.2019 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 201/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 120.022,15 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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