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Oberlandesgericht Köln, 11 U 202/18

Datum:
10.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 202/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0610.11U202.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 146/18
 
Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.10.2018 (9 O 146/18) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet.

II.

Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.10.2018 (9 O 146/18) wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

an den Kläger 21.268,13 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 14.02.2019 Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeuges VW Touran 1.6 TDI mit der FIN: A zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des in Ziff. 1 bezeichneten Gegenstandes seit dem 19.11.2015 im Annahmeverzug befindet.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 1) zu 71 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese fallen dem Kläger zur Last.

Von den Kosten der Berufung hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die Gerichtskosten zu 86 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 72 % zu tragen. Die Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten zu 14 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu        28 %. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger sowie die Beklagte zu 1) können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.

Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 74.911,07 € festgesetzt.

(Antrag zu 1: 38.062,17 €, Anträge zu 2) und 4) – nicht berücksichtigte Hilfsanträge: 0 €, Antrag zu 3: 0 € (BGH, Urt. v. 20.06.2017 – XI ZR 109/17 juris Rn. 4); Antrag zu 5: 0 € (§ 4 Hs. 2 ZPO); Antrag zu 6: 36.848,90 €).

VII.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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