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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 – 7 O 433/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger geht gegen die Beklagte als Herstellerin eines PKW VW A 2.0 TDI vor, welchen er von der Firma B GmbH am 29.06.2016 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 24.440,00 € erworben hatte. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut, der von der Beklagten entwickelt, hergestellt und mit einer Software ausgestattet wurde, die erkennt, wenn das Fahrzeug den im Rahmen eines Zulassungsverfahrens geforderten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) durchläuft. In diesem Fall aktiviert die Software einen Abgasrückführungsmodus „1“, der zu einem möglichst geringen Ausstoß von Stickstoffoxyden führt, wohingegen der normale Straßenverkehr im Modus „0“ mit erhöhtem Ausstoß betrieben wird. Der Modus „0“ ist nicht geeignet, die geforderten Grenzwerte einzuhalten. Die – zunächst nicht offen gelegte – Verwendung und Funktionsweise dieses Motors wurde erst ab (frühestens) Herbst 2015 allmählich bekannt.
4Der Kläger hat gemeint, ihm stünden aus diesem Umstand Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zu, und hat maßgeblich beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises von 24.440,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu verurteilen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat gemeint, Schadensersatzansprüche bestünden nicht.
5Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 154-157 d.A.) Bezug genommen.
6Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.06.2019 (Bl. 154-162 d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle jedenfalls an einem kausalen Irrtum des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, die Verkäuferin hätte ihn vor dem Kauf auf Probleme mit dem Motor ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass er noch ein Schreiben erhalten werde, welches zu dem Aufspielen eines Softwareupdates aufrufen werde. Aus diesem Grund scheide – da der Kläger das Fahrzeug kaufrechtlich akzeptiert habe – auch ein ersatzfähiger Schaden aus.
7Wegen der Einzelheiten der Gründe wird wiederum auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 157-161 d.A.) verwiesen.
8Der Kläger hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter und ist der Ansicht, er sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten trotz der vorvertraglichen Gespräche mit der Verkäuferin noch im Irrtum gewesen, da er vom sog. „Dieselskandal“ erst 2018 erfahren habe.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung des am 06.06.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 7 O 433/18,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.440,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% seit dem 26.09.2016 und 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.12.2015 sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 283,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen mangelbehafteten Fahrzeugs Volkswagen A 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer C;
12festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1) genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;
13die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711,70 € freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
17Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18II.
19Die zulässige Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
20Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.02.2019 (Bl. 224 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, auf den keine weitere Stellungnahme erfolgt ist und den der Senat auch in der vorliegenden Besetzung teilt.
21Die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die wegen § 522 Abs. 3 ZPO gebotene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
22Berufungsstreitwert: 24.440,00 €