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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.10.2019 - 233 F 148/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert für das Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben 2009 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Seit Mai 2018 leben sie getrennt. Beim Amtsgericht – Familiengericht – Aachen – 223 F 147/19 – ist das Scheidungsverfahren anhängig. Der Scheidungsantrag ist seit dem 27.5.2019 rechtshängig.
4Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2018, 18.1.2019, 7.3.2019 und 26.3.2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner unter Fristsetzung zur Unterrichtung über sein Vermögen aufgefordert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei über die Vermögenssituation nicht unterrichtet. Sie wisse nicht, welche Vermögenswerte bestünden und welche Verbindlichkeiten noch auf diesen ruhten. Mit Anwaltsschreiben vom 27.3.2019 wurde der Antragstellerin eine per Mail abgegebene Erklärung des Antragsgegners weitergeleitet, mit welcher kursorisch das Immobilienvermögen benannt, die immobilienbezogenen Verbindlichkeiten beziffert und Angaben zu dem Notariat gemacht wurden; des Weiteren wurden zwei private Girokonten angegeben, und es erfolgten Angaben zu Wertpapierdepots mit einem Wert von 2,4 Mio Euro sowie Beteiligungen an überwiegend notleidenden geschlossenen Fonds. Wegen des Inhalts der Erklärung wird auf die Gerichtsakte verwiesen (GA Bl. 18). Diese Unterrichtung rügte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 25.4.2019 als unzureichend und setzte zur Unterrichtung über sein Vermögen letztmalig eine Frist bis zum 3.5.2019. Mit Anwaltsschreiben vom 3.5.2019 machte der Antragsgegner ergänzende Angaben zu PKWs und den geschlossenen Fonds. Wegen des Inhalts der Erklärung wird auf die Gerichtsakte verwiesen (GA Bl. 35).
5Die Antragstellerin hat, gestützt auf §§ 1385 Ziffer 4, 1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe sich ohne ausreichenden Grund und beharrlich geweigert, sie über sein Vermögen zu unterrichten.
6Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und hat ausgeführt, die Antragstellerin habe ihm die per Post zugesandten Bankunterlagen vorenthalten, so dass er nicht über sein Vermögen habe unterrichten können. Im Übrigen bestehe der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterrichtungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr. Wegen der räumlichen Trennung im Mai 2018 und einer Vielzahl gerichtlich ausgetragener Streitigkeiten sei die Ehe der Beteiligten bereits zum Zeitpunkt der Unterrichtungsverlangen gescheitert gewesen.
7Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.10.2019 dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Beteiligten zu den Zeitpunkten der Unterrichtungsverlangen der Antragstellerin noch nicht ein Jahr getrennt gelebt habe, so dass der aus § 1353 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch noch bestanden hätte. Die Unterrichtung des Antragsgegners über sein Vermögen sei unzureichend gewesen, da diese es der Antragstellerin nicht ermöglicht hätte, sich einen groben Überblick auf dessen Vermögen zu verschaffen. Der Antragsgegner habe für seine beharrliche Weigerung keinen zureichenden Grund angegeben, da seine Angaben trotz der mit Anwaltsschreiben vom 7.3.2019 weitergeleiteten postalischen Bankschreiben im Nachfolgenden nicht im geschuldeten Umfang präzisiert worden seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellunngen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
8Der Antragsgegner wendet sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts und rügt insbesondere die Rechtsansicht, dass trotz Trennung der Beteiligten und einer das Scheitern der Ehe implizierenden Konfliktkultur der Beteiligten ein Unterrichtungsanspruch der Antragstellerin nach § 1353 BGB gegeben sei, als fehlerhaft.
9Der Antragsgegner beantragt,
10den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 23.10.2019 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
11Die Antragstellerin beantragt,
12die Beschwerde zurückzuweisen.
13Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
14Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 31.3.2020 Hinweise erteilt in der Sache und zu dem beabsichtigten Vorgehen, im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden.
16Die Beteiligten haben zu den Hinweisen Stellung genommen.
17II.
18Der Senat entscheidet, worauf er mit Beschluss vom 31.3.2020 hingewiesen hat, nach § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde des Antragsgegners, weil bereits in erster Instanz eine mündliche Erörterung stattgefunden hat und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
19III.
20Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
21Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig aufgehoben.
22Die Voraussetzungen nach § 1385 Ziff. 4, § 1386 BGB für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft liegen vor.
23Nach § 1685 Nr. 4 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur gerichtlichen Erhebung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht der Ehegatten untereinander wird aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet. Die Ehegatten sollen sich während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güterstandes gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens informieren. Unterrichtung ist weniger als Auskunft und beinhaltet lediglich Angaben über Art und Wert der wesentlichen Vermögensbestandteile. Der andere Ehegatte muss sich ein grobes Bild von der Vermögenslage machen können. Der unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen noch ist er zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder zur Vorlage von Belegen und Geschäftsbüchern verpflichtet. Die grundlose beharrliche Weigerung setzt eine (wiederholte) Aufforderung des anderen Teils voraus (BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – XII ZB 604/13 -, juris; Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2019, § 1385 BGB Rn. 19 ff.). Die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB kann trotz Trennung der Ehegatten bestehen, sie entfällt erst mit dem endgültigen Scheitern der Ehe (vgl. BGH, aaO., Rn. 31; BGH, Beschluss vom 15. August 2012 – XII ZR 80/11 –, juris Rn 44; OLG Köln, Urteil vom 1.7.2008 - 4 UF 8/08 -, juris Rn. 11).
24Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin nach der Trennung der Beteiligten im Mai 2018 den Antragsgegner sowohl mit Schreiben vom 18.12.2018, 18.1.2019, vom 7.3.2019 mit Fristsetzung zum 20.3.2019 und nochmals mit Schreiben vom 26.3.2019 sowie 25.4.2019 zur Unterrichtung über sein Vermögen nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB aufgefordert hat, ohne dass eine zureichende Unterrichtung erfolgt wäre.
25a)
26Der Antragsgegner irrt, wenn er meint, dass nach der im Mai 2018 erfolgten Trennung der Eheleute und in Folge einer Vielzahl von den Beteiligten geführter gerichtlicher Auseinandersetzungen zum Zeitpunkt der Unterrichtungsverlangen die Ehe der Beteiligten bereits gescheitert gewesen sei mit der Folge, dass eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Antragstellerin nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr bestanden habe.
27Das Amtsgericht hat zutreffenden ausgeführt, dass auf Grund dieses Sachvortrags nicht die Feststellung getroffen werden könne, die Ehe der Beteiligten sei zu den Zeitpunkten der Unterrichtungsverlangen der Antragstellerin, welche während des laufenden Trennungsjahres erfolgt seien, endgültig gescheitert gewesen. Diesen Feststellungen schließt sich der Senat an.
28Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffend ist, dass trotz Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel erst mit Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitete Unterrichtungspflicht entfalle. Denn zumindest bis zum Ablauf des Trennungsjahres besteht der Unterrichtungsanspruch fort (Bergschneider, in Familienrechtsvermögen 2007, Rn. 4.479; Klein FuR 2011, 481, 485).
29Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, dass bereits bei räumlicher Trennung vom endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen werden könne (OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2008 – 4 UF 8/08 –, juris; OLG Bamberg, Urteil vom 20. August 2009 – 2 UF 133/09 –, juris; Büte, JM 2015, 273 ff.; Jaeger, in: Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1385 BGB Rn. 5). Das folgt bereits aus der Interessenlage von demjenigen Ehegatten, die trotz Trennung an dem Fortbestand ihrer Ehe noch festhalten, bei beharrlicher Weigerung eines Ehegatten, über sein Vermögen zu unterrichten, die Möglichkeit zu haben, nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen und mit Rechtskraft der Entscheidung die Gütertrennung herbeiführen zu können (§ 1388 BGB), ohne einen Scheidungsantrag stellen zu müssen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 604/13 –, juris Rn 30, 31; Schwab/Ernst, Handbuch des Scheidungsrechts, 8. Aufl. 2019, Kap. VII Rn. 370). Im Übrigen steht diese Auffassung nicht in Einklang mit dem gesetzlichen Regelungen zum Scheitern der Ehe in Bezug auf die Ehescheidung selbst. Denn ein Scheidungsantrag kann, mit Ausnahme des Vorliegens eines Härtefalls im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB, frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres mit einer begründeten Erfolgsaussicht gestellt werden, weil auch erst dann nach § 1566 Abs. 1 BGB bei beiderseitigem Scheidungsantrag oder aber Zustimmung des Antragsgegners hierzu von Gesetzes wegen das Scheitern der Ehe vermutet wird, so dass für den Unterrichtungsanspruch nichts anderes gelten kann. Soweit der Antragsgegner mit seiner Stellungnahme vom 29.4.2020 zu den Hinweisen des Senats hierzu vorbringt, eines Unterrichtungsanspruchs nach § 1353 BGB bedürfe es trotz Aufgabe der Lebensgemeinschaft nur dann, wenn die Ehe als solche noch schutzwürdig sei, das sei vorliegend wegen der räumlichen Trennung und der Vielzahl der gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten nicht der Fall, so dass die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft bereits vor Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr in Betracht gekommen wäre, irrt er über die vom Gesetz vorgegebene zeitliche Ausdehnung des Schutzes der Ehe nach Trennung der Ehegatten. Nach der Legaldefinition des Begriffs „Scheitern“ in § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB muss hierfür festgestellt werden, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird. Zwar ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft – wie vorliegend –wesentliches Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (BGH, Urteil vom 14. Juni 1978 – IV ZR 164/77 –, juris). Die Prognose, dass nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, erfordert jedoch die Feststellung des fehlenden Willens, die aufgegebene Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Hierbei handelt es sich um einen inneren Vorgang, auf welchen allenfalls durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft allein ist kein eindeutiges Anzeichen hierfür, weil insoweit auch die Möglichkeit einer spontan übereilten Entscheidung in Betracht gezogen werden muss (Staudinger/Rauscher (2018) BGB § 1565, Rn.18). Es muss daher eine gewisse Dauer hinzukommen. Insofern stellt nach der Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB die einjährige Trennung die Prognose erfahrungsgemäß auf eine sichere Grundlage (BGH, Urteil vom 05.11.1980 - IVb ZR 538/80-, NJW 1981, 449). Hieraus folgt, dass vor Ablauf des Trennungsjahres das eheliche Band grundsätzlich noch nicht aufgelöst werden kann und somit geschützt wird mit der Folge, dass die Ehegatten auch noch berechtigt sind, den sich aus den ehelichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten nach § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsanspruch geltend zu machen, welcher entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur darauf gerichtet ist, Grundlage für die Ermittlung des Haushaltsgeldes, des Taschengeldes oder für die Kalkulation geplanter Ausgaben zu sein, welche nur in intakter Ehe von Bedeutung seien. Auch nach einer Trennung kann ein berechtigtes Interesse des die Unterrichtung begehrenden Ehegatten bestehen, über die vermögensrechtlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten unterrichtet zu werden, um hiernach den finanziellen Zuschnitt der künftigen Lebensgestaltung auszurichten.
30b)
31Der Antragsgegner hat den Unterrichtungsanspruch der Antragstellerin nicht erfüllt.
32Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor Ablauf des Trennungsjahres und folglich vor dem Scheitern der Ehe auf Unterrichtung über sein Vermögen in Anspruch genommen. Eine Unterrichtung in groben Zügen erfordert zumindest Angaben über Art und Wert der Vermögenspositionen. Die von dem Antragsgegner erteilten Erklärungen vom 22.3.2019, übermittelt mit Anwaltsschreiben vom 27.3.2020 und vom 3.5.2020, genügen nicht, um diese Unterrichtungspflicht zu erfüllen, weil die Angaben zu Art und Wert der wesentlichen Vermögenswerte erkennbar unvollständig sind. Soweit der Antragsgegner mit seiner Stellungnahme vom 29.4.2020 zu den Hinweisen des Senats ausführt, er sei nicht verpflichtet gewesen, über Vermögenswerte zu unterrichten, welche der Antragstellerin auf Grund eigener Anschauung in groben Zügen bekannt seien und insoweit auf die Immobilien in A, B und C verweist, ist zwar zutreffend, dass sich die Antragstellerin wegen der Kenntnis des Alters der Immobilien, des Bauzustandes und auch der Lage der Objekte eine ungefähre Vorstellung von dem Wert der Immobilien verschaffen konnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass sie über die wirtschaftliche Situation der Beteiligten nicht informiert gewesen sei, weil der Antragsgegner das Vermögen alleine verwaltet habe. Daher ist die Unterrichtung des Antragsgegners über Anlagevermögen unzureichend wie z.B. zu den Guthaben auf den zwei von ihm mit Mail vom 22.3.2019 benannten privaten Girokonten bei der D und der E. Die Kenntnis von den Girokonten allein vermittelt ohne Angabe über die Höhe der Guthaben keinen Überblick über diese Vermögenswerte. Soweit der Antragsgegner mit ergänzender Unterrichtung vom 3.5.2019 Angaben zu Beteiligungen an geschlossenen Fonds gemacht hat, hatte er zwar bereits mit Unterrichtung vom 22.3.2019 angegeben, dass diese überwiegend notleidend seien. Jedoch lässt er in seiner ergänzenden Mitteilung vom 3.5.2019 jegliche Angaben dazu vermissen, welche der Fonds notleidend sind und welche noch eine Werthaltigkeit, gegebenenfalls welchen ungefähren Umfangs besaßen.
33c)
34Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, trotz dreimaliger Aufforderung liege eine beharrliche Weigerung zur Unterrichtung nicht vor, denn er habe über sein Vermögen nicht unterrichten können, weil er keinen Zugriff auf die in der ehelichen Immobilie befindlichen Unterlagen gehabt und die Antragstellerin ihm auch Post vorenthalten habe. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 7.3.2019 von ihr in den Umzugskartons vorgefundene Bankunterlagen übermittelt, so dass der Antragsgegner in der Lage gewesen wäre, über Girokontoguthaben und Depotwerte zu unterrichten. Er trägt auch selbst vor, dass ihm die Angabe des Depotvermögens in Höhe von 2,4 Mio Euro erst auf Grund der übermittelten Post möglich gewesen sei. Warum er jedoch nicht die Höhe des Girokontoguthabens am 22.3.2019 mitteilen konnte oder aber – wie von der Antragstellerin gerügt – Steuerschulden in Höhe von 700.000,00 Euro, wird von ihm nicht dargelegt. Spätestens mit seiner ergänzenden Auskunft vom 3.5.2019 hätte hierzu Gelegenheit bestanden, die jedoch vom Antragsgegner nicht wahrgenommen worden ist.
35IV.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 ZPO.
37Der Wert für das Beschwerdeverfahren war auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Die Wertfestsetzung für das Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bestimmt sich nach § 42 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.
38Nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, der – wie vorliegend – nicht feststeht und auch nicht anderweitig gesetzlich geregelt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei das Interesse des Antragstellers an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (BGH, Beschluss vom 29.11.1972 – IV ZR 107/72 -, juris Rn. 2), wobei für die Bewertung dieses Interesses ein Bruchteil des zu erwartenden Zugewinnausgleichs maßgebend (BGH, aaO.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.8.2014 – 5 WF 105/14 -, juris) oder auf die Höhe der (Verzugs- oder Anlage-)Zinsen abzustellen sein soll, die der antragstellende Ehegatte in der Zeitspanne zwischen vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft und einer Beendigung mit Scheidung werde ziehen können (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1621; zum Meinungsstand siehe auch Thiel in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rdnr. 9117 ff.). Dieses Interesse kann jedoch nur anhand objektiver Kriterien bewertet werden, welche sich bereits aus dem verfahrenseinleitenden Antrag ergeben müssen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.11.2011 – 12 WF 160/11 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.8.2014 – 5 WF 105/14 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.8.2017 – 10 WF 49/17 -, unveröffentlicht) . Ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag keine genügenden Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung anhand objektiver Umstände, ist der Wert nach der Auffangbestimmung des § 42 Abs. 3 FamFG mit 5.000,00 Euro zu bemessen.
39Eine Bestimmung des Verfahrenswerts nach Bruchteilen oder einem Zinsvorteil ist vorliegend mangels genügender Anhaltspunkte für die Höhe einer erwarteten Zugewinnausgleichsforderung und folglich auch für eine etwaige Zinshöhe vorliegend nicht möglich, so dass – in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Amtsgerichts - auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen ist. In der Antragsschrift sind keine Angaben gemacht worden, anhand derer das Interesse hätte bewertet werden können. Selbst der Antragstellerin war eine Konkretisierung dieses Interesses nicht möglich, so dass sie in der Antragsschrift ihr Interesse mit dem Regelwert von 5.000,00 Euro bewertet hat. Unbeachtlich ist, dass sich nachfolgend die Vermögenssituation des Antragsgegners und die Höhe einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung konkretisiert haben. Denn der Verfahrenswert ist zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zu bestimmen, es wird nicht anhand nachfolgend gewonnener Erkenntnisse eine rückschauende Bewertung vorgenommen.
40V.
41Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Der aus § 1353 Abs. 1 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch ist bis zum endgültigen Scheitern der Ehe gegeben. Zu der hier relevanten Frage, wann das endgültige Scheitern der Ehe vorliegt und welche Kriterien hierfür gegeben sein müssen, liegen, soweit ersichtlich, weder gesicherte Rechtsprechung der Instanzgerichte noch höchstrichterliche Entscheidungen vor.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.
44Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
45Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
46Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.