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Oberlandesgericht Köln, 9 U 197/18

Datum:
28.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 197/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0628.9U197.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 180/18
Leitsätze:

1. Im Sinne der sog. strengen Wiederherstellungsklausel stellt der Ausbau eines Wohnhauses mit drei barrierefreien, selbstständig nutzbaren Wohneinheiten und die Vergrößerung der Wohnfläche von vorher 200 m² auf 308,78 m² nach der Umsetzung des genehmigten An-/Umbaus eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Nutzung als Einfamilienhaus dar.

◦ 2. Mit dem Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen und ihn davor zu schützen, dass sich der Versicherungsnehmer durch Vortäuschen des Versicherungsfalls Vermögensvorteile verschafft, wäre es nicht vereinbar, wenn der Versicherungsnehmer die Neuwertspitze für das durch den Brand zerstörte Bestandsgebäude auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen verlangen könnte, die Kosten für den Anbau aber selber tragen will.

◦ 3. Die tatsächliche Ausführung der vertraglichen Wiederherstellungsleistung ist nicht im Sinne einer Prognoseentscheidung sichergestellt, wenn die Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin einerseits und diejenigen der beauftragten Bauunternehmung andererseits identisch sind.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäߠ § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses  zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

 
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