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Die gemäß § 44 FamFG zulässige Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 08.05.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Das Schreiben der Antragstellerin vom 29.05.2019 enthält keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die der Senat bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hätte.
3Soweit die Antragstellerin darauf abhebt, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Auslagen für rund 3500 Kopien zu tragen, weist der Senat noch einmal darauf hin, dass es zumutbar erscheint, die Akten zunächst auf der Geschäftsstelle zu sichten und den Umfang der zu kopierenden Unterlagen dabei einzugrenzen. Dass die nach einer Durchsicht relevanten und daher zu kopierenden Unterlagen eine Größenordnung von 3500 Blatt umfassen, erscheint dem Senat nach Kenntnisnahme der beigezogenen Akten 32 F 206/11 fernliegend. Die vom Gesetz vorgesehene Kostentragungspflicht für die Anfertigung von Kopien kann im Ergebnis nicht dadurch umgangen werden, dass die Antragstellerin von vornherein einen besonders hohen Kopieraufwand einfordert, ohne sich um dessen Eingrenzung bemüht zu haben. Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Kopierkosten nach der gesetzlichen Gebührenordnung gestaffelt sind und ab der 51. Seite auf 0,15 € pro Seite festgesetzt sind.