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Der Antrag des Klägers, den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Köln über die Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten 21 O 69/17 LG Köln an die Rechtsanwälte der A Rechtsschutz-Versicherung AG aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Unter dem 24.02.2017 erhoben die anwaltlich vertretenen Kläger gegen die B Klage wegen Widerruf eines Darlehens mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs zwei Darlehensverträge aus den Jahren 2013 und 2007 über nominell 63.066,83 € sowie 71.000 € rückabzuwickeln habe; den vorläufigen Streitwert bezifferte die Klageschrift auf 57.912,40 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bei Vertragsschluss erfolgte Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen; daher sei ein Widerruf trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit noch möglich. In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 hat die Kammer die Kläger darauf hingewiesen, dass der von ihnen gestellte Feststellungsantrag im Hinblick auf die zwischenzeitliche Ablösung der Darlehensverträge unzulässig sein dürfte. Daraufhin stellte der Klägervertreter keinen Antrag und das Landgericht wies die Klage mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag ab. Gegen das Versäumnisurteil legten die Kläger Einspruch ein, auf den das Landgericht durch Urteil vom 10.08.2017 das Versäumnisurteil verwies. Zur Begründung führte das Landgericht aus, Ansprüche der Kläger seien jedenfalls verwirkt. Die erstinstanzlichen Kosten der Beklagten setzte das LG Köln mit Beschluss vom 13.11.2017 auf 5506,73 € fest. Gegen das Urteil des LG Köln legten die Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Mit Beschluss vom 04.01.2018 wies der 4. Zivilsenat des OLG Köln die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit durch Beschluss zurückzuweisen; das Landgericht habe zu Recht Verwirkung angenommen. Daraufhin nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 31.01.2018 ihre Berufung zurück. Die zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten setzte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 20.03.2018 auf 1280,91 € € fest.
4Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 meldeten sich die Rechtsanwälte C und Partner für die A Rechtsschutz-Versicherung AG und trugen vor, ihre Mandantin habe für die Kläger als Rechtsschutzversicherer Kosten getragen. Ihre Mandantin habe sie beauftragt, Regressansprüche gemäß §§ 280 BGB, 86 VVG gegen die von der Klägerseite mandatierte Rechtsanwaltskanzlei zu prüfen - namentlich ob die Klage von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte bzw. ob und inwieweit anwaltliche Pflichtverletzungen unnötige Kosten ausgelöst haben; zu diesem Zweck benötige man Akteneinsicht in die Verfahrensakte und bitte um deren Übersendung.
5Den Parteien des Rechtsstreits wurde vom Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gaben daraufhin mit Schriftsatz vom 07.05.2019 an, es bestünden aus Sicht der Beklagten keine Bedenken gegen die erbetene Akteneinsicht. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger verweigerten demgegenüber die Zustimmung und beantragten sinngemäß, die begehrte Akteneinsicht nicht zu gewähren. Zur Begründung führten sie aus, die A habe nicht ausreichend begründet, wofür sie die Einsicht in die Verfahrensakten benötigt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2019 erläuterte der Rechtsschutzversicherer daraufhin noch einmal ihren Rechtsstandpunkt unter Berufung auf § 86 VVG.
6Mit Bescheid vom 06.06.2019 erteilte der Antragsgegner die begehrte Akteneinsicht unter Berufung auf § 86 VVG, teilte dies den Parteien mit und stellte die Aktenversendung zunächst zurück, um abzuwarten, ob die Klägerin ein Rechtsmittel einlegen wird. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.06.2019 zugestellt.
7Mit Schriftsatz vom 08.07.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tage, stellten die Prozessbevollmächtigten der Kläger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG und beantragten sinngemäß,
8den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 06.06.2019 aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen.
9Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
10den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 08.07.2019 ergänzend Bezug genommen.
12II.
13Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben, da die Akteneinsicht gewährende Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
14Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich bei dritten Personen, die nicht Partei des betreffenden Rechtsstreits gewesen sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
15Der Begriff des rechtlichen Interesses ist für § 299 ZPO unter Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffenen Personen besonders zu ermitteln. Als Voraussetzung für das Vorliegen ist ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache zu fordern. Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen nicht aus, ebenso wenig bloße Neugier am Prozessgeschehen. Als rechtliches Interesse ist es anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das ist insbesondere zu bejahen, wenn sich Anhaltspunkte für einen eigenen Anspruch des Dritten ergeben. Die Entscheidung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergehen. Entscheidende Stelle ist der "Vorstand des Gerichts". Gemeint ist damit der Behördenleiter des Gerichts. Dies ist bei Amtsgerichten der mit der Dienstaufsicht betraute Richter, während bei großen Amtsgerichten, Landgerichten und höheren Gerichten der Präsident des Gerichts diese Aufgabe wahrnimmt - er kann sie allerdings auch intern delegieren. Es handelt sich bei der Einsichtsgewährung an Dritte um Aufgaben der Justizverwaltung. Die der Einsicht unterliegenden Akten sind darauf zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können sodann Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden. Sind die am Verfahren beteiligten Parteien mit der Einsichtnahme Dritter in die Prozessakten einverstanden, so bedarf es nicht der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Allerdings besteht auch in diesem Falle kein Anspruch des Dritten auf Einsichtnahme, sondern der Vorstand des Gerichts entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die in die Akteneinsicht nicht einwilligende Partei kann gegen die Gestattung der Einsicht gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG beantragen (vgl. MüKoZPO-Prütting § 299 Rn 21-28 m.w.N.). Entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genügt zur Bezeichnung des Antragsgegners die genaue Angabe der Behörde. Nach § 8 FamFG sind Behörden beteiligtenfähig, auf den Rechtsträger kommt es insofern nicht mehr an. Grundsätzlich handelt gemäß § 9 Abs. 3 FamFG für Behörden deren Vorstand (MüKoZPO-Pabst, § 23 EGGVG Rn 15 m.w.N.).
16Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze und Kriterien ist die angegriffene Ermessensentscheidung des Präsidenten des LG Köln, der A Rechtsschutz-Versicherung bzw. den von ihr mandatierten Rechtsanwälten Akteneinsicht in die Akten 21 O 69/17 zu gewähren, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
17Antragstellerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Akteneinsicht ist die Rechtsschutzversicherin der Kläger, die die Finanzierung der klägerischen Prozesskosten gedeckt hat. Ausweislich Bl. II der beigezogenen Prozessakten hat sie insbesondere auch den Kostenvorschuss der Kläger i.H.v. 1998 € an die Gerichtskasse überwiesen. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geht, wenn dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Nach § 86 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. § 86 VVG findet generell Anwendung auf Schadensversicherungen und in diesem Zusammenhang auch auf Rechtsschutzversicherungen (BGH VersR 1967, 774; OLG Köln NJW-RR 1994, 955; NJW 1973, 905; Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Auflage 2019, Rn 6). Auf den Rechtsschutzversicherer gehen demgemäß Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers über, die sich aus einer möglichen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Rechtsanwalt ergeben können. Solche Vertragsverletzungen können vielgestaltig sein und lassen sich naturgemäß nicht abschließend aufzählen. Typischerweise gehören hierzu beispielsweise Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der verauslagten Kostenvorschüsse (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2015 - 12 VA 4/15 -, juris). Indes handelt es sich insoweit nicht um den einzig denkbaren Anwendungsfall. Vertragliche Pflichtverletzungen des Anwalts könnten sich ebenso gut auch aus der Geltendmachung aussichtsloser (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.2016 - 9 U 102/14 -, juris) - beispielsweise verjährter - Ansprüche in Kenntnis der fehlenden Erfolgsaussicht ergeben oder aus einer Prozessführung, die bewusst auf die Vorspiegelung unrealistisch hoher Streitwerte und damit auf die Generierung überhöhter Gebührenansprüche gerichtet ist und dadurch dem Versicherungsnehmer durch die Belastung mit für ihn im Ergebnis wertlosen Anwaltskosten einen wirtschaftlichen Schaden zufügt, den sein Rechtsschutzversicherer ihm durch die generelle Kostenübernahme ersetzt hat.
18Entgegen der Einschätzung des Klägers bedarf es für die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts noch keiner genauen Angaben des Rechtsschutzversicherers dazu, auf welche konkrete Art von Unregelmäßigkeit sich seine Untersuchung richtet, da sich aus der Struktur des § 86 VVG ergibt, dass es in der Sache nur um mögliche wirtschaftliche Schädigungen des Versicherungsnehmers gehen kann, die der Rechtsschutzversicherer im Rahmen seiner Deckung ausgeglichen hat. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Akteneinsicht begehrende Rechtsschutzversicherer durchaus bereits angedeutet hat, dass es ihm insbesondere um eine Untersuchung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens im Hinblick auf die von zwei Instanzen angenommene Verwirkung der Ansprüche geht. Ob eine solche Untersuchung Erfolg verspricht, ist im Rahmen des Akteneinsichtsverfahrens nicht zu überprüfen.
19Bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Interessenabwägung ist die vertragliche Bindung zwischen der versicherten Prozesspartei und dem Rechtsschutzversicherer zu berücksichtigen. Da der Versicherungsnehmer nach § 86 Abs. 2 VVG vertraglich verpflichtet ist, bei der Durchsetzung etwaiger Vertragsansprüche durch seinen Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er im Verhältnis zu seinem Versicherer keine vorrangigen Geheimhaltungsinteressen geltend machen kann - zumal der Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG nicht zu seinem Nachteil geltend gemacht werden kann und er daher durch die Gewährung der Akteneinsicht keine persönlichen Nachteile zu befürchten hat. Darüber hinaus hat der Senat bei einer Durchsicht der beigezogenen Prozessakten auch keine Unterlagen finden können, an denen sich ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Kläger aufdrängen könnte. Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine Einwände gegen die Akteneinsicht erhoben haben, bedurfte es insoweit keiner weiteren Prüfung.
20Demgegenüber spielen etwaige Interessen der Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers im Rahmen der Interessenabwägung keine eigenständige Rolle, da der Prozessbevollmächtigte selbst keine Prozesspartei im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist und § 299 ZPO seinem Schutz nicht dient. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Interessen der Prozessbevollmächtigten der Parteien auch unberücksichtigt bleiben würden, wenn die Parteien des Rechtsstreits der Akteneinsicht durch einen Dritten übereinstimmend zugestimmt hätten. In diesem Fall würde es der Darlegung eines rechtlichen Interesses durch den die Akteneinsicht begehrenden Versicherer gar nicht mehr bedürfen.
21Die nach alledem dem Rechtsschutzversicherer in ermessensfehlerfreier Weise zugebilligte Akteneinsicht zu Überprüfung seiner etwaigen Ersatzansprüche kann in aller Regel nur durch eine Auswertung der vollständigen gerichtlichen Prozessunterlagen erfolgen. Weder kann es dabei darauf ankommen, dass der Rechtsschutzversicherer bereits im Detail beschreiben kann, ob und gegebenenfalls welche potentiell eine Schadensersatzpflicht begründenden Pflichtverletzungen sich aus den Gerichtsakten ergeben werden, noch kann er darauf verwiesen werden, im Einzelnen darzulegen, welche Unterlagen ihm bereits zur Verfügung stehen, welche ihm fehlen und warum er auch diese glaubt einsehen zu sollen. Eine solche Vorgehensweise wäre evident inpraktikabel und würde vom Antragsteller Angaben verlangen, die er naturgemäß vor einer Akteneinsicht (noch) nicht machen kann. Es steht auch nicht zu befürchten, dass einer Prozesspartei durch den Umstand, dass der Rechtsschutzversicherer bereits über Kopien von Aktenbestandteilen verfügt, die ihm im Rahmen der Akteneinsicht noch einmal zur Verfügung gestellt werden, ein Nachteil zugefügt wird. Vielmehr wird sich dieser Umstand aus Sicht der Prozessparteien in aller Regel als irrrelevant darstellen, da die wiederholte Offenlegung ein und derselben Unterlagen eine Beschwer kaum begründen kann.
22Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung nicht in einem Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Hamm vom 28.08.1996 (15 VA 5/96), in der ein Anspruch auf Akteneinsicht mit der Begründung abgelehnt worden ist, es reiche nicht aus, wenn das Interesse des Antragstellers lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet sei, nicht jedoch auf die Erlangung umfassender Kenntnis von dem Rechtsstreit als solchem und dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt. Vielmehr hatte der betreffende Beschluss eine besondere Fallkonstellation zum Gegenstand, in der es dem Antragsteller lediglich darum ging, die Namen von Subunternehmern einer Prozesspartei zu ermitteln - während der genaue Prozessverlauf für ihn ersichtlich ohne Interesse war. Eine solche Situation liegt hier gerade nicht vor, da es dem Rechtsschutzversicherer um eine Überprüfung des gesamten Prozessverlaufs auf etwaige schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen zum Nachteil seines Versicherungsnehmers geht.
23Ebenso wenig sieht sich der erkennende Senat in einem Widerspruch zu der Entscheidung der Präsidentin des OLG Stuttgart vom 02.05.2019 in dem Verfahren 6 U 304/17, da dort ein Akteneinsichtsgesuch mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht, da ihm bereits nach eigenem Vortrag wesentliche Aktenteile vorlägen, aus welchen er alle für sein Interesse wesentlichen Umstände des Rechtsstreits bereits vollständig ersehen könne. Auch dieser Gedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Präsidentin des OLG Stuttgart in einer weiteren Entscheidung vom 06.06.2019 zum Az. 6 U 79/18 in einer vergleichbaren Konstellation Akteneinsicht gewährt hat, nachdem die Antragstellerin in diesem Verfahren dargelegt hatte, dass sie noch nicht über Aktenteile verfüge, aus denen sie die für ihr Interesse wesentlichen Umstände des Rechtsstreits vollständig ersehen könne.
24III.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Den Gegenstandswert hat der Senat nach § 36 Abs. 1 GNotKG geschätzt.
26IV.
27Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.