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Oberlandesgericht Köln, 7 U 34/19

Datum:
19.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 34/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0919.7U34.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 173/18
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.01.2018 – 8 O 173/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.600,00 EUR festgesetzt (Berufung der Klägerin: 21.2230,04 EUR; Berufung der Beklagten: 376,96 EUR).

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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