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Oberlandesgericht Köln, 7 U 13/16

Datum:
14.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 13/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0314.7U13.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 379/14
Schlagworte:
Beginn des Laufs der Verjährung; grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers; Nichteinhaltung des eigenen Kontrollsystems
Normen:
BGB § 199 Abs. 1
Leitsätze:

Aus der Nichteinhaltung eines internen Kontrollsystems allein folgt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 
Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.12.2015 -10 O 379/14 – wird teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, über den mit Teil-Anerkennt-nisurteil des Landgerichts Bonn vom 19.06.2015 tenorierten Betrag in Höhe von 12.013,93 EUR hinaus an die Klägerin weitere 274.624,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 204.498,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014, hiervon 108.586,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2), zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) an die Klägerin 108.586,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache im Verhältnis zur Beklagten zu 2) in Höhe von weiteren 86.565,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2014 erledigt hat.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 1) alleine zu 60 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner 12,5 %, die weiteren Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) alleine. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 204.498,75 EUR festgesetzt.

 
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