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Oberlandesgericht Köln, 6 U 35/19

Datum:
20.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 35/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0920.6U35.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 184/18
Normen:
UWG § 5 Abs. 1
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Januar 2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 184/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 20.000,00 €, des Auskunftsanspruchs 10.000 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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